Inhalt
Wahllokale, Reduktion und Änderung Öffnungszeiten/Genehmigung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 1. März 2010
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Das Gesetz über die politischen Rechte schreibt in § 15 bzw. § 86 vor, dass jede Einwohnergemeinde mindestens ein Wahllokal zu bestellen hat und die persönliche Wahl- und Stimmabgabe an Sonntagen von 10 bis 12 Uhr stattfinden muss.
Mit Kantonsratsbeschluss vom 6. Dezember 2006 kann der Gemeinderat/Stadtrat mit Bewilligung der Staatskanzlei neu die Öffnungszeiten so festlegen, dass sie den Gewohnheiten der Stimmberechtigten besser entsprechen. Die minimale Öffnungszeit beträgt aber mindestens eine Stunde. Damit vor dem allgemeinen Urnenschluss keine Informationen nach aussen dringen, gilt eine Sperrfrist bis 12.00 Uhr, Trendmeldungen und Ergebnisse dürfen somit nicht vorher veröffentlicht werden.
In der Stadt Olten sind die Wahlbüros Bifang und Hübeli derzeit wie folgt geöffnet:
Samstag:
• von 10.30 bis 11.30 Uhr
Sonntag:
• von 10.00 bis 12.00 Uhr
Tendenziell kann gesagt werden, dass ca 15% bis max. 25% den Samstag nutzen und rund 75% bis 85% den Sonntag, wobei das nur noch ca. 10% der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sind (rund 90% geben derzeit ihre Stimmen brieflich ab). So beanspruchten beispielsweise am Samstag, 23. Januar 2010 im Hübeli nur noch 19 und im Bifang 26 Stimmende die Aussenwahlbüros.
Gemäss Auskunft der Staatskanzlei schliessen an Sonntagen bereits 27 Gemeinden ihre Wahlbüros vor 12.00 Uhr, damit die Endresultate früher ermittelt werden können.
2. Erwägungen
Das Stadtpräsidium beantragt dem Stadtrat die Schliessung der Wahlbüros Bifang und Hübeli an den Samstagen und gemäss Antrag des Zentralwahlbüros die Öffnungszeiten der Wahlbüros Bifang und Hübeli um eine halbe Stunde von 10.00 bis 12.00 Uhr auf 09.30 bis 11.30 Uhr vorzuverschieben.
Beschluss:
1. Die persönliche Stimmabgabe ist ab 1. April 2010 in den beiden Wahllokalen Bifang und Hübeli nur noch sonntags von 09.30 bis 11.30 Uhr möglich.
2. Die Vorverschiebung der Öffnungszeiten der Wahlbüros Bifang und Hübeli an den Sonntagen ist von der Staatskanzlei genehmigen zu lassen.
3. Die Direktion Stadtpräsidium wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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