Inhalt
Verkehrsmassnahme, Einbahnsignalisation bei der Stadthalle/Aufhebung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 27. April 2009
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Ende des Jahres 2006 ersuchten rund 90 Anwohnende des Ruttigerweges und der Hornusserstrasse schriftlich den Stadtrat, den zunehmenden Verkehr zu den 71 Parkplätzen hinter der Stadthalle beim Sportplatz Kleinholz zu verbieten oder die Durchfahrt zu erschweren. In der Folge prüfte die Baudirektion verschiedene Massnahmen. Durch den Stadtrat wurde mit Protokoll Nr. 292/08 beschlossen, dass mittels baulicher Massnahmen die Zufahrt von den beiden Quartierstrassen zum Parkplatz hinter der Stadthalle unterbunden wird.
2. Abänderung der Erschliessungssituation Parkplatz hinter Stadthalle
Die offizielle Zufahrt zum Parkplatz hinter der Stadthalle erfolgte bisher via Erlimattweg über den Parkplatz vor der Stadthalle. Die direkte Zufahrt vom Hausmattrain ist aus Platzgründen mit dem Vorschriftssignal 2.02 (Einfahrt verboten) belegt. Um die Zu- und Wegfahrt zum hinteren Parkplatz Stadthalle, ehem. Schützenhaus, jederzeit und ohne Umweg über den Erlimattweg zu gewährleisten, wird die Zufahrt vom Hausmattrain Richtung hinterer Parkplatz durch die Baudirektion umgestaltet, so dass in Zukunft die Zufahrt vom Hausmattrain auf direktem Weg möglich sein wird.
3. Stellungnahme Stabsdienst
Der Rechtsdienst wurde bei der Erarbeitung des Bericht und Antrages miteinbezogen.
4. Antrag signalisationstechnische Massnahmen
Die Direktion Öffentliche Sicherheit beantragt als Folge der unter Punkt 1 und 2 erwähnten baulichen Massnahmen, das Vorschriftssignal 2.02 (Einfahrt verboten) mit dem Zusatz „ausgenommen Radfahrer“ sowie das Hinweissignal 4.08.1 (Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern) aufzuheben.
Beschluss:
Gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) und der Änderung der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr, RRB vom 08. März 1994 / Inkrafttreten 01. Juli 1999, wird folgende Verkehrsmassnahme beschlossen:
1. Die Signalisation Einfahrt verboten (2.02) mit Zusatzsignal „ausgenommen Radfahrer“ und „Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern“ (4.08.1) wird aufgehoben.
2. Die Aufhebung der Signalisation ist mit Rechtsmittelbelehrung in der Oltner Tagespresse zu publizieren (Art. 107, Abs. 2 SSV).
3. Gegen diese Verkehrsmassnahme kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Departement des Innern des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden.
4. Der Beschluss des Stadtrates tritt, unter Vorbehalt allfälliger Einsprachen, nach Ablauf der Beschwerdefrist und mit Verfügung der Stadtpolizei in Kraft.
5. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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