Inhalt
Personalreglement, Teilrevision/Genehmigung
- Geschäftsart
- Bericht und Antrag
- Datum
- 28. September 2006
- Beschreibung
- Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat von Olten unterbreitet Ihnen folgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
Am 1. Januar 2002 trat das neue Personalreglement der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (SRO 131) in Kraft, welches die bisherige Arbeits- und Gehaltsordnung ersetzte. Per 1. August 2005 erfolgte eine Teilrevision im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des GAV des Kantons Solothurn (Neufassung des Geltungsbereichs, Art. 1 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 6 lit. b PR).
In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass das Personalreglement in einigen Punkten Unklarheiten oder Lücken aufweist. Mit der vorliegenden Teilrevision sollen diese Unklarheiten beseitigt resp. Lücken geschlossen werden. Teilweise handelt es sich lediglich um redaktionelle Präzisierungen. An einigen Stellen wurden aber neue Artikel eingefügt, welche im bisherigen Reglement schlicht gefehlt haben.
Auch die Personalverordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (SRO 131.1) muss in einigen Punkten ergänzt und angepasst werden. Diese Änderungen werden nach der Absegnung der Teilrevision des Personalreglements durch das Gemeindeparlament vom Stadtrat verabschiedet werden.
2. Erwägungen
Im Anhang findet sich die synoptische Darstellung des Personalreglementes mit dem bisherigen Wortlaut und der neuen Fassung in fett und kursiv.
Die einzelnen Artikel werden wie folgt kurz erläutert:
Art. 2:
Die neue Formulierung stellt klar, dass nicht die Bewaffnung, sondern die Vereidigung als Stadtpolizist(in) Anknüpfungspunkt für den Beamtenstatus ist.
Art. 9:
Präzisierung im Sinne von Art. 335b OR.
Art. 10.
Ergänzung der Auflösungsgründe für Beamtinnen und Beamte, welche beim Übergang von der AGO zum Personalreglement irrtümlicherweise nicht übernommen worden sind (vgl. 40 GAV).
Art. 11:
Mit der neuen Formulierung ist auch eine Erhöhung der Kündigungsfrist auf 4 oder 5 Monate möglich (vgl. 41 GAV).
Art. 12 resp. 12a (neu):
Anstelle des Verweises in Art. 12 Abs. 3 soll die Regelung aus dem OR (Art. 336c) i.V.m. Art. 10 Abs. 3 der Personalverordnung ausdrücklich erwähnt werden. Zudem erfolgt eine systematisch notwendige Anpassung der Sperrfrist an die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht von Art. 21 Abs. 5 lit. b PR (24 Monate).
Art. 13a (neu):
Die Rechtsfolgen einer missbräuchlichen Kündigung sind bis jetzt im PR nicht geregelt. Im OR ist eine Entschädigung von maximal 6 Monatslöhnen vorgesehen; der GAV sieht mindestens 6 Monatslöhne resp. höchstens einen Jahreslohn vor.
Art. 15:
Die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses sind bis jetzt im PR nicht geregelt. Im OR ist eine Entschädigung von maximal 6 Monatslöhnen vorgesehen; der GAV sieht mindestens 6 Monatslöhne resp. höchstens einen Jahreslohn vor, welcher aber noch angemessen erhöht werden kann.
Art. 18:
Bisher fehlt im PR die ausdrückliche Erwähnung der Möglichkeit, während der Amtsperiode demissionieren zu können.
Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde die Bestimmung über die Nichtwiederwahl nicht aus der AGO ins Personalreglement übernommen, was nun nachgeholt wird.
Art. 21:
In Abs. 2 erfolgt eine redaktionelle Verbesserung der bisherigen verunglückten Formulierung. Zudem fehlte bisher im PR die ausdrückliche Erwähnung der Möglichkeit der Kürzung des Ferienanspruches (neu Abs. 3 lit. f).
Aufgrund der Einführung der auf eidgenössischer Ebene geltenden Mutterschaftsversicherung müssen auch die Bestimmungen in Abs. 4 lit. b über den Mutterschaftsurlaub angepasst werden (analog GAV 191).
Bis jetzt nicht geregelt war die Lohnfortzahlung im befristeten Anstellungsverhältnis. Auch hier soll die Lösung von GAV 176 übernommen werden (Abs. 5 lit. f).
Art. 39:
Redaktionelle Anpassung (Departementswechsel des Amtes für Gemeinden).
3. Stellungnahme Betriebskommission
Die Betriebskommission begrüsst die vorgeschlagene Teilrevision des Personalreglements. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Personalreglement einige Lücken und Unklarheiten aufweise. Diese würden mit der vorliegenden Teilrevision nun beseitigt. Zu drei Punkten äussert sich die Betriebskommission noch konkreter:
- Gemäss Art. 14 werde das Schlussalter vom Stadtrat festgelegt. Die Betriebskommission bittet den Stadtrat, diese Festlegung in der Personalverordnung vorzunehmen.
- Die Regelung des Mutterschaftsurlaubes in Art. 21 Abs. 4 lit. b ist für die Betriebskommission unbefriedigend. Sie möchte den Satz „Dieser beginnt in der Regel 2 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Niederkunft“ streichen.
- Weiter möchte die Betriebskommission in Art. 21 Abs. 5 den Satzteil „resp. eine vorzeitige Pensionierung“ streichen.
Der Stadtrat wird die Anliegen der Betriebskommission im Rahmen der Anpassung der Personalverordnung gebührend berücksichtigen. Er ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Formulierungen einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Interessen der Arbeitnehmenden und der Stadt als Arbeitgeberin darstellen.
Zusammengefasst ist die Betriebskommission der Auffassung, dass mit der vorliegenden Teilrevision des Personalreglements eine weitere Voraussetzung geschaffen wurde, um die Abläufe resp. die Rechte und Pflichten aller Angestellten der Stadtverwaltung Olten abteilungs- und direktionsübergreifend zu vereinheitlichen.
Beschlussesantrag:
I.
1. Der Teilrevision des Personalreglements der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 15. November 2001 (SRO 131) wird zugestimmt.
2. Diese Änderungen sind nach der Beschlussfassung durch das Gemeindeparlament dem Departement des Innern zur Genehmigung zu unterbreiten. Sie treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
3. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziff. I.1. des Beschlussesantrages unterliegt dem fakultativen Referendum.
Zugehörige Objekte
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