Inhalt
Schibli Peter/Ersatzabgabe für nichterstellte Autoabstellplätze
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 4. Juli 2005
- Beschreibung
- Die Oltner Cinemas, 4600 Olten, beabsichtigt, gemäss Baugesuch Nr. 2005/100, im Untergeschoss der Liegenschaft Aarauerstrasse 51, GB Olten Nr. 4179, einen Kinosaal einzubauen.
Die Vorschriften der Kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglementes der Stadt Olten (BauR).
Der geplante Einbau des Kinosaals erfordert im Vergleich mit der bisherigen Nutzung (Lager) den Ausweis von sechs zusätzlichen Autoabstellplätzen (Berechnung nach sinnvollem Bedarf). Wie aus den Unterlagen hervorgeht, können auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 4179 keine Autoabstellplätze erstellt werden. Somit sind die sechs geforderten Autoabstellplätze in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Aarauerstrasse 51 befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der Kernzone. Die Ersatzabgabe für einen nichterstellten Autoabstellplatz beträgt Fr. 6'000.00 (Art. 184 BauR). Für sechs nichterstellte Autoabstellplätze somit Fr. 36'000.00.
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion I folgende Verfügung:
1. Für den Einbau des Kinosaals in der Liegenschaft Aarauerstrasse 51, GB Olten Nr. 4179 gemäss Baugesuch Nr. 2005/100, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für sechs nichterstellte Autoabstellplätze eine Ersatzabgabe von Fr. 36'000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für die nichterstellten Autoabstellplätze wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und dem Eigentümer von GB Olten Nr. 4179, Peter Schibli, Solothurnerstrasse 40, 4600 Olten, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion I wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Zugehörige Objekte
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