Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 19. November 2001 beschlossen:
Munzingerplatz 5, Studie für Zwischennutzung/Kreditbewilligung Mit dem Umzug der Feuerwehr in das neu erstellte Feuerwehrmagazin werden die Räumlichkeiten an der Konradstrasse 7 für neue Nutzungen frei. Im Hinblick auf die bevorstehende Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbes für die Neugestaltung und -nutzung des Munzingerplatzes mit umliegenden Gebäuden sollen die von der Feuerwehr frei werdenden Räumlichkeiten einer "Zwischennutzung" für die Dauer von 5 Jahren zugeführt werden. Im Interesse eines gesicherten Planungs- und Realisierungsablaufes soll ein festes Mietverhältnis über 5 Jahre abgeschlossen werden, welches ohne Kündigung nach Ablauf dieser Frist endet.
Ziel des Wettbewerbes Munzingerplatz ist die nutzungsmässige und bauliche Aufwertung und damit Belebung der Innenstadt. Die 5-jährige "Zwischennutzung" des alten Feuerwehrmagazins bietet in diesem Sinne eine echte Chance zur sofortigen Aufwertung der Konradstrasse und des Platzes der Begegnung. Aus diesem Grund sollten diese Räumlichkeiten nicht als Lager sondern als publikumsintensive Nutzungen wie Läden, Restaurant oder multifunktionale Nutzung vermietet werden. Die baulichen und einrichtungsmässigen Investitionen müssen sich in einem vertretbaren Rahmen halten, d. h. sie müssen entweder von der Stadt als Vermieterin oder vom Mieter innerhalb von 5 Jahren amortisiert werden können. Bei den Investitionen ist allerdings zu unterscheiden ob es sich dabei um provisorische oder definitive Investitionen handelt. So kann und muss beispielsweise eine Verglasung der heute mit Toranlagen versehenen Öffnungen im Erdgeschoss als Vorinvestitionen für ein späteres Definitivum angesehen werden, da nur eine transparente Gestaltung dieser Räumlichkeiten zu einer Aufwertung führt.
Bei all diesen Überlegungen gilt es auch einzubeziehen, dass die jährlichen Mietzinseinnahmen pro m2 bei Lagerräumlichkeiten ca. Fr. 50.- und bei intensiveren Nutzungen wie Läden ca. Fr. 200.- betragen. Die Räumlichkeiten von insgesamt 270 m2 würden somit bei einer Vermietung als Läden einen jährlichen Ertrag von ca. Fr. 55'000.- und als Lager von ca. Fr. 13'000.- einbringen.
Für eine seriöse Abklärung in Zusammenarbeit mit den Mietinteressenten über die zweckmässigen "definitiven" und "provisorischen" Investitionen sind gewisse Studien und Kostenberechnungen unumgänglich. Für diese Arbeiten ist ein Kredit von ca. Fr. 15'000.- erforderlich. Diese Abklärungen stehen insofern im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Munzingerplatz, als sie die gleichen Ziele verfolgen, nämlich die Belebung der Innenstadt. Es ist somit naheliegend, den erforderlichen Kredit von Fr. 15'000.- über die im Budget 2001 bewilligten Investitionsrechnung Kto-Nr. 790.501.10 zu genehmigen, umso mehr als der Kredit von Fr. 500'000.- für die Durchführung des Projektwettbewerbes Munzingerplatz mit Sicherheit nicht vollumfänglich benötigt wird.
Beschluss: - Der Kredit von Fr. 15'000.- für die Abklärungen im Zusammenhang mit der Vermietung des Feuerwehrlokals an der Konradstrasse wird zu Lasten der Investitionsrechnung Kto-Nr. 790.501.10 (Munzingerplatz Wettbewerb) bewilligt.
- Die Baudirektion I wird mit dem Vollzug beauftragt.
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Gestaltungs- und Erschliessungsplan von Rollstrasse-Unterführungsstrasse/Freigabe zur Planauflage Grundlagen
- Plan Nr. 1 Situation und Erdgeschoss, 1. Etappe, 1:500 (25.10.01)
- Plan Nr. 2 Situation und Erdgeschoss, Endzustand, 1:500 (25.10.01)
- Plan Nr. 3 Schnitte und Ansichten, 1. Etappe, 1:500 (25.10.01)
- Plan Nr. 4 Schnitte und Ansichten, Endzustand, 1:500 (25.10.01)
- Sonderbauvorschriften vom 26. Oktober 2001
Ausgangslage
Auf Grund konkreter Bauinteressen möchten die Grundeigentümerin die planerischen Rahmenbedingungen festlegen. Der vorliegende Vorschlag wurde zusammen mit der Planungskommission, den beauftragten Architekten und dem Stadtplanungsamt entworfen.
Die Planungskommission hat an ihrer Sitzung vom 17. Mai 2000 den Entwurf zuhanden der Baukommission verabschiedet. Die Baukommission hat in zwei Sitzungen das Geschäft beraten und am 3. Juli 2000 den vorgenannten Nutzungsplan zuhanden der kantonalen Vorprüfung verabschiedet.
Das Kantonale Amt für Raumplanung hat die eingereichten Unterlagen geprüft und den Gestaltungs- und Erschliessungsplan von Roll Strasse - Unterführungsstrasse mit geringfügigen Ergänzungen am 12. Oktober 2000 als recht- und zweckmässig im Sinne von § 18 PBG beurteilt. Die Ergänzungen sind in das vorliegende Planwerk eingeflossen.
Die direkt betroffenen Grundeigentümer/-innen der Nachbargrundstücke konnten sich an Hand der Pläne orientieren; sie haben inzwischen schriftlich ihr Einverständnis zum vorliegenden Planwerk erklärt.
Bau- und planungsrechtliche Situation
Nach rechtsgültigem Zonenplan sind die betroffenen Grundstücke der Kernzone zugeteilt. Es gelten folgende Zonenvorschriften:
- Gestaltungsplan obligatorisch, ausgenommen kleinere Um-, Aus-, An- und Nebenbauten
- Zulässig sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die entsprechend den örtlichen Verhältnissen nicht stören.
- Geschlossene Bauweise
- Geschosszahl max. 5
- Grünflächenziffer mind. 30 %
- Keine Ausnützungsziffer
Entwurf zum Gestaltungsplan
Der vorliegende Entwurf zum Gestaltungsplan definiert die maximale bauliche Ausdehnung, die möglichen Nutzungen sowie die Erschliessung.
Die Projektverfassenden schlagen für das in der Kernzone liegende Gebiet eine 7-geschossige Blockrandüberbauung vor.
Mit dem Erlass eines Gestaltungsplans kann, insbesondere im Interesse einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden städtebaulichen Interpretation, von der zonenkonformen Überbauungsweise abgewichen werden, sofern dadurch weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Überschreitung der Gebäudehöhe ist, wie auch das Modell bestätigt, vertretbar.
Der verkehrsfreie Innenhof soll für Gemeinschaftsnutzungen frei gehalten werden. Die 3-geschossige Autoeinstellhalle wird von der von Roll-Strasse erschlossen. Im Verkehrsgutachten wird dazu auf der von Roll Strasse eine Linksabbiegespur kombiniert mit einer Lichtsignalsteuerung vorgeschlagen. Für die von der Unterführungsstrasse in die von Roll-Strasse einbiegenden Velofahrenden ist ein mittels "weicher" Massnahmen ein von der Fahrspur getrennter Radstreifen vorgesehen.
Städtebaulicher Aspekt
Das vom Gestaltungplan bezeichnete Gebiet eignet sich aufgrund seiner zentralen und verkehrstechnisch günstigen Lage für hochwertige Nutzungen und stellt somit aus der Sicht der Stadtentwicklung ein wertvolles Verdichtungsgebiet dar. Dies korrespondiert mit der Nutzungsplanung, welche das vom Gestaltungsplan betroffene Gebiet der Kernzone zuordnet.
Durch die Verkehrsgunst des Bifangquartiers und des vom Gestaltungsplan betroffenen Areals im speziellen sowie unter dem Aspekt der Nutzungsverträglichkeit stellt das Bauvorhaben eine sinnvolle Nutzungsverdichtung dar.
Der Gestaltungsplan entspricht in Bezug auf Nutzung, Lage und volumetrische Ausdehnung dem planerisch wünschbaren Zustand.
Erschliessung/Parkierung
Das Areal befindet sich an verkehrsgünstiger Lage, liegt direkt an der Fussgängerverbindung Altstadt - Bifang, ist vom motorisierten Individualverkehr gut ab der Hauptverkehrsstrasse erreichbar und mit dem öffentlichen Verkehrsmittel über den nahe gelegenen Bahnhof und über die städtischen Bushaltestellen Bifang und Postplatz gut erschlossen.
In seinem Verkehrsgutachten schlägt das Büro Frey und Gnehm aus verkehrstechnischen Gründen die Einfahrt in die unterirdischen Einstellhalle ab von Roll Strasse vor. Eine mindestens 10 m lange Linksabbiegespur auf der von Roll Strasse ermöglicht das Warten von zwei links in die Einstellhalle abbiegenden Wagen. Während der relativ langen Rotphase auf der von Roll Strasse können die abbiegenden Fahrzeuge in die Einstellhalle fahren. Damit die Abbiegespur nicht blockiert wird, werden auf der Fahrbahn Richtung Unterführungsstrasse ein Haltebalken kombiniert mit einem Rotlicht angebracht. Die Ausfahrtkapazität hängt vom Wohlwollen der Richtung Unterführungsstrasse fahrenden Fahrzeuglenkenden ab, die aus der Einstellhalle einbiegenden Wagen "einfädeln" zu lassen. Die Autoren des Verkehrsgutachtens schätzen mit zwei ausfahrenden Fahrzeugen pro Minute. Sie betrachten aufgrund ihrer Überlegungen und dem heutigen Verkehrsaufkommen auf der von Roll Strasse eine über die vorgesehene Einfahrt erschlossene Parkierungsanlage von 250 bis 300 Parkplätzen für vertretbar.
Die zukünftigen unterirdischen Parkierungsanlagen der Grundstücke im Strassengeviert von Roll Strasse - Alte Aarauerstrasse - Neuhardstrasse - Unterführungsstrasse sind, sofern die Ergebnisse der dannzumaligen Verkehrsgutachten dies zulassen, über die vorgenannte Einstellhalle zu erschliessen. Dazu sind zu gegebener Zeit die in den Plänen eingezeichneten Mauerdurchbrüche zu gewähren und die für die gegenseitigen Mauerdurchbruchs- und Durchfahrtsrechte nötigen Vereinbarungen zu treffen.
Der notwendige Strassenraum wird durch eine Verbreiterung der heute 7.80 m breiten Von Roll Strasse um 2 m zu Lasten der nutzbaren Grundstücksfläche erreicht. Für die zu Fuss Gehenden ist entlang der von Roll Strasse eine 2 m breite Galerie vorgesehen.
Bei der Festlegung der Anzahl Pflichtparkplätze wird, entsprechend der bereits eingeschlagenen Praxis der Baukommission der Stadt Olten, nicht der Grenzwert bzw. die Richtlinien des Baureglementes der Stadt Olten, sondern der sogenannte reduzierte Bedarf angewendet. In Kenntnis der angestrebten Nutzung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind maximal 60 unterirdische Autoabstellplätze vorzusehen. Die definitive Anzahl Parkplätze wird im Baugesuchsverfahren durch die Baukommission festgelegt und richtet sich nach § 42 des Kantonalen Baureglementes.
Der gesamte Freiraum im Hof ist spätestens mit den ersten Neubauten oder bei wesentlichen Umbauten oder Nutzungsänderungen im Planungsgebiet nach Gestaltungsplan zu realisieren. Die dadurch wegfallenden Parkplätze im Innenhof sind unterirdisch anzuordnen.
Nutzung/Bruttogeschossfläche
Auf dem vom Gestaltungsplan erfassten Areal sind Wohnungen, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe vorgesehen, welche entsprechend den örtlichen Verhältnissen nicht stören. Die gesamte Bruttogeschossfläche ergibt sich aus den im Gestaltungsplan dargestellten zulässigen Gebäudegrundflächen und Geschosszahlen.
Beschluss: - Der Gestaltungs- und Erschliessungsplan von Roll Strasse - Unterführungsstrasse und die entsprechenden Sonderbauvorschriften werden zur Planauflage freigegeben.
- Das Ressort Bauwesen wird mit dem Vollzug beauftragt
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Anerkennungszulage für 2001/Umwandlung in Freizeit - Ausgangslage
Mit Beschluss vom 18. September 2000 hat das Gemeindeparlament wie bereits 1994, 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 einer zeitlich befristeten Abänderung des Art. 51 Arbeits- und Gehaltsordnung (AGO) zugestimmt, wonach der Stadtrat anstelle einer Zulage arbeitsfreie Zeit in Anerkennung besonderer Leistungen zuteilen kann, sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse und die finanzielle Situation der Einwohnergemeinde erfordert. Der für die Umwandlung geforderte Umstand ist zweifelsohne gegeben, so dass der Stadtrat von seiner zugesprochenen Kompetenz Gebrauch machen und die notwendigen Vollzugsbestimmungen erlassen kann. Diese sollen denjenigen von 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 entsprechen, nachdem sich deren Vollzug weitgehend bewährt hat.
Für das Jahr 2002 ist betr. Anerkennungszulage eine Neukonzeption in der Personalkommission (Arbeitsgruppe) in Bearbeitung. Dabei soll unter anderem auch die Mitarbeiterbeurteilung eine Neuausrichtung erfahren sowie der Leistungslohn eingeführt werden.
2. Umwandlung in Freizeit
Weil die diesjährige Ausrichtung der Anerkennung wiederum nicht mehr in Geld, sondern in Freizeit erfolgen soll, muss von einer neuen Verteilbasis ausgegangen werden, von der Lohnsumme weg zur Arbeitszeit. Dabei gilt der Grundsatz, dass anstelle von 1 % Lohnsumme als Gesamtbetrag neu höchstens 1 % der Arbeitszeit als Gesamtfreizeit zugeteilt wird. Auch hier gilt die Regelung, dass die 1 % Arbeitszeit von den anspruchsberechtigten Stellenprozenten errechnet wird. Gemäss dieser Umrechnung mit einer Gesamtarbeitszeit von 2'080 Stunden gemäss Sollzeiten für das Jahr 2001 ergeben sich pro ganze Stelle im Durchschnitt rund 21.2 Stunden oder rund 2 _ Tage Freizeit. Die errechnete Freizeit wird in den verschiedenen Verteilungseinheiten gemäss Stellenprozenten zusammengefasst und unter den festgelegten Bedingungen und Auflagen ausgerichtet.
3. Bedingungen und Auflagen sowie Höhe der Ausrichtung
Für die Verteilung der Freizeit an das anspruchsberechtigte Personal sind die Richtlinien über die Ausrichtung der Anerkennungszulage sinngemäss anzuwenden. Voraussetzung für die Ausrichtung bleibt das durchgeführte Qualifikationsgespräch. Im weiteren ist festzulegen, dass der Bezug von Freizeit bis Ende 2002 zu erfolgen hat, ansonsten er dahinfällt. Der Ein-zug der Freizeit hat in Absprache mit dem Abteilungsleiter oder der Abteilungsleiterin zu erfolgen, wobei auf die Sicherstellung des Verwaltungsbetriebes Rücksicht zu nehmen ist. Betreffend Höhe der Ausrichtung ist von einem vorgegebenen Rahmen auszugehen, der in der Anwendung einfach und im Ausmass vertretbar sein muss. So sind dem anspruchsberechtigten Personal mindestens ein halber Tag und höchstens 5 Tage zu gewähren. Die Freizeit soll auch stufenweise bezogen werden können. Ueber den Vollzug ist von den Verantwortlichen der jeweiligen Ausrichtungseinheit dem Stadtpräsidium bis am
18. Januar 2002 schriftlich Bericht zu erstatten. Die Bedingungen und Auflagen der Ausrichtung sind im Anhang zu diesem Beschluss zusammengefasst.
Beschluss: - Die Anerkennungszulage für besondere Leistungen im Jahre 2001 wird in der Form von Freizeit ausgerichtet und kann bis Ende 2002 bezogen werden.
- Die Richtlinien betreffend Ausrichtung von Freizeit in Anerkennung von besonderen Leistungen im Jahre 2001 werden gemäss Anhang genehmigt.
- Die einzelnen Direktionen werden mit dem Vollzug beauftragt. Über die zugesprochene Freizeit ist von den Verantwortlichen der jeweiligen Ausrichtungseinheit dem Stadtpräsidium bis am 18. Januar 2002 schriftlich Bericht zu erstatten.
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Stadtverwaltung/Schliessung der Büros zwischen Weihnachten und Neujahr 2002/03 Die Büros der Stadtverwaltung bleiben über den Jahreswechsel 2002/03 wie folgt geschlossen:
ab Dienstag, 24. Dezember 2002, 11.45 Uhr bis und mit Donnerstag, 2. Januar 2003.
Für das Bestattungsamt sowie die Einwohner- und Fremdenkontrolle wird folgendes festgelegt:
Bestattungsamt: Geöffnet am
Freitag, 27. Dezember 2002 von 08.30 Uhr - 11.30 Uhr
Montag, 30. Dezember 2002 von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Dienstag, 31. Dezember 2002 von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Kontrollamt: Pikettdienst für dringende Fälle (Identitätskarten). Personal via Stadtpolizei zu Hause erreichbar.
Beschluss: - Die Büros der Stadtverwaltung bleiben ab Dienstag, 24. Dezember 2002, 11.45 Uhr bis und mit Donnerstag, 2. Januar 2003 geschlossen.
- Das Bestattungsamt ist am Freitag, 27. Dezember, Montag, 30. Dezember und Dienstag, 31. Dezember 2002 von 08.30 Uhr - 11.30 Uhr geöffnet. Für das Kontrollamt ist ein Pikettdienst unter Bekanntgabe an die Stadtpolizei zu organisieren.
- Die Stadtpolizei sowie der Werkhof der Stadtverwaltung arbeiten über Weihnachten und Neujahr normal, wobei es den Direktionen je nach Arbeitsanfall überlassen wird, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tageweise frei zu geben.
- Die von Weihnachten bis Neujahr ausfallende Arbeitszeit ist mit einer täglichen Sollzeit von 8.32 Stunden (anstatt 8.24 Stunden) vorzuholen.
- Die Schliessung der Verwaltungsbüros, die Öffnung des Bestattungsamtes und der Pikettdienst für das Kontrollamt sind zu publizieren und im Stadthaus anzuschlagen.