Geschäftsordnung:
Nr./Art./Frage
1./62.2/Erachtet es der Stadtrat als sinnvoll, eine Kopie eines Vorstosses erst bei der Behandlung beizulegen, wenn der ganze Vorstosstext bei der Beantwortung noch „abgeschrieben“ wird?Meine Interpretation: Mit der Zusendung des Parlamentprotokolles sollten die unter Mitteilungen, Vorstösse/Eingang eingegangenen Vorstösse als Kopie beigelegt werden. Dies wird in den Kantonsratsprotokollen so gehandhabt. Dieses ist um einiges informativer als das Oltner System. Ich glaube auch, dass der obenerwähnte Absatz im Sinne und Geist der kantonsrätlichen Vorlage war.
2./63.1/Warum missachtet der Stadtrat sehr oft die Fristen (6 Monate) bei Motionen und Postulaten?- Gemäss Liste „Unbehandelte Vorstösse“ vom 24.01.02, Frist bis 27.03.02 und früher: 10 Motionen, 5 Postulate
3./68.1/Warum missachtet der Stadtrat sehr oft die Fristen (6 Monate) bei Interpellationen? Gemäss Liste „Unbehandelte Vorstösse“ vom 24.01.02, Frist bis 27.03.02 und früher: 2 Interpellationen
4./69.3/Warum missachtet der Stadtrat sehr oft die Fristen (3 Monate) bei kleinen Anfragen?- Gemäss Liste „Unbehandelte Vorstösse“ vom 24.01.02, Frist bis 27.03.02 und früher: 2 Kleine Anfragen
5./54-59/Was und wer sind „Parlamentarische Kommissionen“ im Sinne der Geschäftsordnung?- Die Gemeindeordnung Art. 32 mit der Marginale „Parlamentarische Kommissionen“ definiert die Kommissionen. Die Geschäftsordnung verwendet in Kapital VII den Titel „Parlamentarische Kommissionen“. In der Gemeindeordnung (Art. 52-71), Kapital VI, wird auf die Kommissionenbefugnisse, -bezeichnungen und auch speziell auf die Geschäftsordnung des Gemeindeparlamentes hingewiesen.
6./56.2/Was gedenkt der Stadtrat zu tun?- Wenn meine Rechtsinterpretationen der Gemeindeordnung und Geschäftsordnung richtig sind, hat das Parlament am 12. Dezember 2001 gegen geltendes Recht verstossen und ca. 40 Kommissionsmitglieder gewählt, die 8 Jahre (gemäss Kommissionsverzeichnis) und länger den „parlamentarischen Kommissionen“ angehörten und somit nicht mehr wählbar waren!
Gemeindeordnung:
Nr./Art./Frage
8./60/Was heisst und bedeutet „alle“ im Sinne des Stadtrates? Die Baukommission bereitet alle Geschäfte vor auf dem Gebiete des städtischen Bauwesens. Neues Baureglement Art. 2.2: Das Stadtbauamt entscheidet über die Baubewilligungen gemäss § 3 KBV in folgenden Fällen: Umbauten, kleinere Anbauten, etc.
Begründung
Ich habe mich, trotz meiner langen Erfahrungszeit als Parlamentarier, erst seit kurzem intensiv mit den mir zugänglichen und aktuellen städtischen Reglementen und Verordnungen der Stadt Olten im Matrixverfahren auseinandergesetzt. Ich gab und hatte zuviel Vertrauen in den Stadtrat und die Verwaltung. Aber eine persönliche Erfahrung belehrte mich, dass die städtischen Vorschriften hauptsächlich für den Bürger gelten, aber nicht für den Stadtrat oder die Verwaltung. Ich stelle fest, dass der Stadtrat und die Verwaltung einige städtische, aber auch eidgenössische und kantonale Vorschriften missachten oder einseitig zu ihren Gunsten auslegen.
Einige Beispiele:
- Abgabe von Situationsplänen
- Falschberechnungen von Ausnützungsziffern
- Der Stadtrat verletzt ständig die Geschäftsordnung, in dem er die Fristen zu den Vorstossbehandlungen missachtet.
Ich frage mich: „An was fehlt es?“ Braucht es eine Reglementskommission oder ähnliches wie in der Finanzwelt, ein Rechtskontrolling? Der Stadtrat kann nicht vom Bürger die Einhaltung der Rechte fordern, solange er selber wichtige Rechte verletzt. Als Parlamentarier haben wir ein Anrecht auf eine fristgerechte Beantwortung, wie sie in den Verordnungen vorgesehen ist.