Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 25. März 2002 beschlossen:
Verordnung für die Betriebskommission (BeKo) der Einwohnergemeinde Olten/Genehmigung - Ausgangslage
Die neue Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, in Kraft per 1. Juli 2001, kennt die Personalkommission, welche nach Art. 90 der AGO Personal- und Lohnfragen begutachtete, nicht mehr. Das neue Personalreglement, in Kraft seit 1. Januar 2002, führt unter ‚Mitspracherecht der Mitarbeitenden' den Art. 35/Betriebskommission wie folgt auf: "Die Mitarbeitenden wählen aus der Mitte des Personals zur Mitwirkung beim Vollzug des Personalreglementes eine Betriebskommission bestehend aus 7 Mitarbeitenden. Bei der Wahl der Kommission ist eine angemessene Vertretung der verschiedenen Bereiche der städtischen Verwaltung und der Geschlechter zu berücksichtigen."
Der Stadtrat hat nach erfolgter Genehmigung des Personalreglementes durch das Parlament an seiner Sitzung vom 26. November 2001 die Mitglieder Ernst Zingg, Peter Schafer und Martin Wey beauftragt, mit den Verbänden das weitere Vorgehen zu definieren. Am 18. Dezember 2001 wurden die Mitarbeitenden zu einer Personalorientierung eingeladen, und in der Folge fanden am 23./24. Januar 2002 erstmals Wahlen in die Betriebskommission statt. Die Kommission konnte vollzählig besetzt werden; die konstituierende Sitzung erfolgte am 5. Februar 2002.
2. Rahmenbedingungen
Die Betriebskommission ist ein Instrument der betrieblichen Mitwirkung. Rolle und Funktion einer solchen Kommission können sehr unterschiedlich ausgestaltet werden. Entscheidend scheint, dass die übertragenen Aufgaben, die zur Verfügung gestellten Mittel (Zeit, Informationen usw.) und die Entscheidungsbefugnisse in einem sinnvollen Verhältnis zueinander stehen; damit kann die BeKo ihre Funktion sinnvoll wahrnehmen. Es ist von grosser Bedeutung, dass die Mitglieder der BeKo und die Kommission als Ganzes wissen, was sie tun können und wozu sie befugt sind und wo ihre Grenzen liegen. Dies muss auch im Betrieb in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, damit nicht überrissene Erwartungen geweckt werden. Die BeKo muss aber auch gegenüber der Leitung und anderen Instanzen des jeweiligen Betriebes wissen, was zu ihren Aufgaben gehört und was nicht. Dadurch kann sich die BeKo gegen die Übertragung sachfremder Aufgaben abgrenzen. Das Übernehmen solcher Aufgaben könnte dazu führen, dass wichtige Kernaufgaben nicht mehr wahrgenommen werden können, weil die Zeit dazu fehlt.
3. Verordnung für die Betriebskommission
Die vorliegende Verordnung soll Aussagen machen zu Zweck, Geltungsbereich, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der BeKo; weiter sind Zusammenarbeit mit dem Stadtrat als Partner der BeKo, Arbeitsform, Rechte und Pflichten der BeKo sowie Wahl und Amtsdauer in der Verordnung zu regeln.
Die Betriebskommission hat den vom Personaldienst erstellten Entwurf beraten und mit der oben erwähnten Verhandlungsdelegation des Stadtrates anlässlich einer gemeinsamen Sitzung bereinigt.
Beschluss: - Die Verordnung für die Betriebskommission der Einwohnergemeinde Olten wird genehmigt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
- Die Betriebskommission wird in Zusammenarbeit mit dem Kommunikationsbeauftragten die Verordnung der BeKo im Betrieb in geeigneter Weise bekannt machen.
- Der Stadtrat dankt den Mitgliedern der Betriebskommission für ihre Bereitschaft und ihr Engagement als innerbetriebliche Personalvertretung.
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Bewilligungsgesuch Allgemeine Plakatgesellschaft APG, Aarau, für Plakatwerbestellen an der Industriestrasse 152/Bewilligung Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 stellt die Firma APG Allgemeine Plakatgesellschaft, Aarau, das Gesuch an der Industriestrasse 152, auf dem privaten Areal der Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG, insgesamt vier Plakatwerbestellen installieren und betreiben zu dürfen. Geplant ist eine Stelle mit dem Format GF Typ Soleil Masse 288x388 cm, welche an die südseitige Wand der Liegenschaft Industriestrasse 152C montiert werden soll. Im Weiteren sind zwei nebeneinander liegende Stellen des Formats B2 Typ Soleil Masse 268,5x128 cm, westlich der gleichen Liegenschaft (vor dem Zaun) vorgesehen. Die letzte der gewünschten Werbestellen, ebenfalls mit dem Format B2 Typ Soleil, soll als Standmontage auf der Südseite des Anbaus zur Liegenschaft Industriestrasse 152D platziert werden. Dem Gesuch liegen entsprechende Fotomontagen sowie das schriftliche Einverständnis der Grundeigentümerin bei.
Die Zuständigkeit für die Behandlung von Reklamegesuchen obliegt seit dem 1. Januar 1997 infolge Änderung der kantonalen Bauverordnung der örtlichen Baubehörde. In Olten wird jedoch die bisherige Praxis, die eingehenden Reklamegesuche durch die Stadtpolizei unter Beizug der städtischen Baubehörde und des Kreisbauamtes II, letzteres bei Gesuchen entlang von Staatsstrassen, bearbeiten zu lassen beibehalten. Diese Vorgehensweise hat sich bisher bestens bewährt.
Nach Prüfung des Gesuchs empfehlen Baubehörde und Stadtpolizei die Bewilligung der Werbestellen. Die vorgesehenen Standorte stehen im Einklang mit dem Gesamtplakatierungskon-zept. Bezüglich Einschränkungen auf die Verkehrssicherheit geben diese zu keinerlei Bedenken Anlass.
Beschluss: - Dem Gesuch der Allgemeinen Plakatgesellschaft Aarau, Mühlemattstrase 50, 5001 Aarau um Erteilung der Bewilligung zur Platzierung von vier Plakatwerbestellen an der Industriestrasse 152 wird entsprochen.
- Mit dem Vollzug werden die Direktion Bau sowie die Direktion Öffentliche Sicherheit beauftragt.
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Taxi-Marc/Erteilung einer Taxikonzession A Ausgangslage
Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 ersucht der Taxihalter Marc Uhlmann (Taxi-Marc), Neumattstrasse 3, 4710 Balsthal, um die Erteilung einer Taxikonzession A.
Der Gesuchsteller begründet seinen Antrag damit, dass eine gesicherte Zukunft im Taxigewerbe nur mit einem Standplatz möglich sei.
Offensichtlich ist schon einem weiteren Kreis dieses Gewerbes bekannt, dass in Olten seit einigen Monaten eine Liberalisierung stattfindet und die Möglichkeit besteht einen Standplatz oder eine Taxikonzession A zu erhalten.
Der stetig steigende Druck auf die schon seit Jahren in Olten ansässigen Taxiunternehmer nimmt deshalb rapide zu.
Erwägung
Der Strafregisterauszug als auch das Strassenverkehrsdossier sind in Ordnung und geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Es ist deshalb nichts gegen die Erteilung einer Konzession A einzuwenden.
Beschluss: - Dem Gesuch von Marc Uhlmann (Taxi-Marc), Neumattstrasse 3, 4710 Balsthal um Erteilung einer Taxikonzession A wird hiermit gemäss Art. 5 Taxiverordnung der Stadt Olten vom 20. März 1997 entsprochen.
- Mit dem Vollzug wird die Direktion Öffentliche Sicherheit beauftragt.
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Gesuch Historika Kunstgrafik AG, Oberuzwil, für eine Informations- und Orientierungsanlage beim Einkaufszentrum Oltimo/Bewilligung Mit Schreiben vom 09. Januar 2002 stellt die Firma Historika Kunstgrafik AG, Wiesentalstrasse 19 in 9242 Oberuzwil, an die städtische Bauverwaltung das Gesuch, unmittelbar bei der Einfahrt zum Parkgeschoss des Einkaufszentrums Oltimo, Seite Aarauerstrasse, eine Orientierungstafel installieren zu dürfen. Die Masse der Anlage, welche mit Ortsplan, geschichtlichem Abriss (Text und handcoloriertes Motiv) sowie Präsentationen einheimischer Gewerbebetriebe versehen ist, betragen 200 x 120 cm. Die Einwilligung der Grundeigentümerin, Migros Pensionskasse Zürich, liegt den Gesuchsunterlagen in schriftlicher Form bei. Ebenfalls beigelegt ist eine Fotomontage betreffend die geplante Platzierung der Werbestelle.
Die Zuständigkeit für die Behandlung von Reklamegesuchen obliegt seit dem 1. Januar 1997 infolge Änderung der kantonalen Bauverordnung der örtlichen Baubehörde. In Olten wird jedoch die bisherige Praxis, die eingehenden Reklamegesuche durch die Stadtpolizei unter Beizug der städtischen Baubehörde und des Kreisbauamtes II, letzteres bei Gesuchen entlang von Staatsstrassen, bearbeiten zu lassen beibehalten. Diese Vorgehensweise hat sich bisher bestens bewährt.
Nach eingehender Prüfung des Gesuchs empfehlen Baubehörde und Stadtpolizei die Bewilligung der Werbestelle. Bezüglich Einschränkungen auf die Verkehrssicherheit gibt der vorge-sehene Standort beim Eingang zum Parkgeschoss zu keinerlei Bedenken Anlass.
Beschluss: - Dem Gesuch der Historika Kunstgrafik AG, Wiesentalstrasse 19, 9242 Oberuzwil, für die Platzierung einer Informations- und Orientierungsanlage mit dem Format 200x120 cm bei der Ein- und Ausfahrt zum Parkgeschoss des Einkaufszentrum Oltimo wird entsprochen.
- Mit dem Vollzug werden die Direktionen Bau I und II sowie die Direktion Öffentliche Sicherheit beauftragt.
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Steuerverwaltung, vakante Stelle/Bewilligung zur Wiederbesetzung - Ausgangslage
Mit Schreiben vom 13. März 2002 hat ein Mitarbeiter der Steuerverwaltung seine Stelle per 30. Juni 2002 gekündigt.
Die im Sommer 1997 durchgeführte Reorganisation der Steuerverwaltung mit Abklärungen des Personalbedarfs erfolgte durch die Unternehmensberatungsfirma Dr. oec. H. Keller, St. Gallen (vgl. dazu Auszug SR vom 18.8.1997/Nr. 311). Aufgrund der Beurteilung des Experten und im Vergleich zu anderen Steuerverwaltungen ist die personelle Dotation auf 400 Stel-lenprozente festzulegen.
Mit der Umstellung auf die Gegenwartsbesteuerung werden die Schlussabrechnungen den Steuerpflichtigen nicht wie früher jeweils Ende Jahr, sondern unmittelbar nach Vorliegen der Staatssteuerveranlagung ab Frühjahr monatlich zugestellt. Im Bezugs- und Inkassowesen ergibt sich mit dem neuen Recht zukünftig ein beträchtlicher und nicht zu unterschätzender Mehraufwand und die Nachführung des Steuerregisters, die Kontrollarbeiten und verschiedenen Nachforschungen sind sehr aufwendig. Zudem sind infolge längerer Krankheitsausfälle gewisse Kontrollarbeiten in Verzug geraten.
2. Erwägungen
Damit die umfangreichen Arbeiten für über 13'000 Steuerpflichtige weiterhin gewährleistet werden können, ist die rasche Wiederbesetzung der Stelle (100 Stellenprozente) zwingend erforderlich. Deshalb ist auf das Stellenmoratorium zu verzichten.
Die Direktion Finanzen und Informatik beantragt die Freigabe der vakanten Stelle per 1. Juli 2002.
Beschluss: - Die 100%-Stelle auf der Steuerverwaltung wird zur Wiederbesetzung per 1. Juli 2002 freigegeben.
- Die Direktion Finanzen und Informatik wird mit dem Vollzug beauftragt.