Mit Datum vom 2. September 2004 hat Daniel Schneider (SP) als Erstunterzeichner folgende Motion eingereicht:
„Der Stadtrat wird beauftragt Mittel aus dem Verkauf von städtischen Liegenschaften und Grundstücken aus dem Finanzvermögen der Einwohnergemeinde Olten zu äufnen und diese Gelder innert drei Jahren zweckgebunden in nachhaltige, durch die Bevölkerung wahrnehmbare, attraktivitätssteigernde Massnahmen zu investieren.
Kurzbegründung
Einleitung
Die Mittel aus dem Verkauf von Liegenschaften sind bis anhin in die allgemeine Rechnung der Einwohnergemeinde Olten eingeflossen. Die Unterzeichnenden sind der Meinung, dass diese Mittel nicht den Ausgang einer Rechnung zu beeinflussen haben, weil sie aus keiner aktiven Geschäftstätigkeit generiert worden sind. In diesem Sinne hat sich der Stadtrat richtungsweisend bereits in seinen Budgetrichtlinien 2005 verlautbaren lassen, welche durch das Parlament zur Kenntnis genommen wurde.
Die vorgenannten Mittel sind ab dem nächsten Eingang aus Liegenschafts- und Landverkäufen zweckgebunden in einem „Pool für attraktivitätssteigernde Massnahmen im Sinne eines positiven Stadtbildes“ zu parkieren und innert 3 Jahren nach dem Verkauf einer Liegenschaft in noch zu definierende Projekte im öffentlichen Interesse umzusetzen.
Mit dem jeweiligen Verkauf einer Liegenschaft oder eines Grundstückes ist dem Parlament die beabsichtigte Investition mit Absicht und Zeitplan vorzulegen.
Ziel
Diese Massnahme verleiht dem Stadtrat und dem Gemeindeparlament die Möglichkeit im Sinne des genehmigten Leitbildes für die Stadt Olten (2001) Investitionen für eine lebenswerte Stadt Olten ausserhalb der im Rahmen der ordentlichen Investition priorisierten Projekte zu tätigen.“
Stadtpräsident Ernst Zingg beantwortet im Namen des Stadtrates den Vorstoss wie folgt:
Im Finanzrecht versteht man unter "Ausgaben" die Verwendung des Finanzvermögens für die öffentliche Aufgabenerfüllung. Das Finanzvermögen umfasst alle Vermögenswerte, welche jederzeit ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung realisierbar und tauschbar sind. Dazu gehören auch Liegenschaften wie z.B. die Liegenschaft "ehemals Grätzer" und andere. Dem Verwaltungsvermögen zugeteilt werden hingegen die Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen (bspw. Schulhäuser,
Strassen, Investitionsbeiträge an den Kanton für Strassenprojekte oder Fachhochschule). Für die Zuweisung entscheidend ist das Kriterium der Realisierbarkeit.
§ 151 des Kantonalen Gemeindegesetzes (GG) besagt, dass Spezialfinanzierungen durch Gesetz oder Gemeindebeschluss zweckbestimmte Mittel sind, die dazu dienen, eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Also muss vor der Zweckbindung das Objekt klar umschrieben und bewilligt sein. Die Finanzierung solcher Objekte kann dann mit dem Verkauf einer nicht mehr benötigten Liegenschaft aus dem Finanzvermögen begründet werden (§ 143 GG Ausgabenfinanzierung).
Offenbar will der Motionär mit dem Auftrag zusätzliche Investitionen auslösen und dafür die Finanzierung sicherstellen. Diese Finanzierungsidee mit Zweckbindung ist finanztechnisch durchaus denkbar. Für die Bildung von Vorfinanzierungen ist aber ein besonderer Beschluss mit genau bestimmtem Objektzweck notwendig. In bezug auf den Finanzausgleich gelten zudem die speziellen Regelungen. Danach sind Vorfinanzierungen (Rücklagen) für kommende notwendige und dringliche Investitionen zulässig. Sobald aber feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird, ist die Vorfinanzierung zugunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Bildung.
Eine Investition, die gleichzeitig mit einer Desinvestition (Liegenschaftenverkauf) voll finanziert wird, entspricht einer 100%-igen Selbstfinanzierung. Trotzdem ist eine Zunahme der Nettoschuld denkbar, wenn beispielsweise die Neuinvestition dem Verwaltungsvermögen zuzuteilen ist und das Finanzvermögen durch die Desinvestition abnimmt. Die Grenze bzw. die Zunahme der Nettoverschuldung ist eine politische Variable und an dieser Stelle nicht festzulegen.
Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob auf dem vorgeschlagenen Weg Mittel der allgemeinen Rechnung und damit dem direkten Einfluss der Politik entzogen werden sollen.
Der Stadtrat ist der Ansicht, dass die Mittelverwendung – wie im Übrigen auch die geplanten
Desinvestitionen – weiterhin gesamtheitlich und ausschliesslich in Voranschlag und Finanz- und Investitionsplan definiert und die in der Interpellation Christian Wüthrich (FdP-/JL-Fraktion) betr. Priorisierung städtischer Projekte festgelegte Schwerpunktsetzung, welche auf Grund aktueller Gegebenheiten im Rahmen der Finanzplanung jederzeit überarbeitet werden kann, nicht auf diese Weise umgangen werden soll. Er empfiehlt dem Gemeindeparlament deshalb die Motion abzulehnen.