Am 29. Januar 2004 haben Daniel Schneider und Marion Bachmann von der SP-Fraktion des Gemeindeparlaments die folgende Motion eingereicht:
„Prostitutionsverordnung und örtliche Zuweisung des Sexgewerbes
Auftrag
Im Sinne der Imageverbesserung unserer Stadt wird der Stadtrat beauftragt, eine Studie für die Festlegung von einem oder mehreren Standorten für Leistungen aus dem Sexgewerbe zu veranlassen.
Das Baureglement und das Zonenregelement der Stadt Olten sind entsprechend zu ergänzen. Des Weiteren ist zu prüfen, wie sich eine Optimierung der Arbeitsbedingungen der Strassen-Prostituierten aus baulicher Sicht realisieren lassen würde. (z.B. Sanitäre Anlagen, Verrichtungsbox, Beispiel Köln, Bern Versuch 2004, etc.)
Kurzbegründung
Einleitung
Das „älteste Gewerbe der Welt“ hat in den letzten Jahren in und um Olten für unrühmliche Schlagzeilen gesorgt. Etliche Seiten mehr oder weniger seriöser Berichterstattungen konnten nationale Zeitungen füllen.
Die Randerscheinungen dieses Gewerbes sind hinlänglich bekannt; Motorisierter Mehrverkehr, Veränderung des Sicherheitsgefühls, negative Imageveränderung, wirkliche und vermutete potenzielle Kriminalisierung, materielle Entwertung von angrenzenden Liegenschaften und Strassenzügen, etc.
Das Sexgewerbe hat einen Platz in unserer Gesellschaft wie andere Dienstleistungen auch. Deshalb sind wir der Meinung, dass eine Bezeichnung der geeigneten Standorte mit einem ergänzenden Reglement für unsere Stadt von Vorteil ist. Mit klar definierten Standorten kann „Wildwuchs“, einer ungewollten Vergrösserung der Szene und einer Verminderung nachteiliger Immissionen auf die Umgebung entgegengewirkt werden.
Nach vorläufigen Abklärungen mit den kantonalen Raumplanungsamt sind Ableitungen aus anderen Gesetzgebungen im Rahmen von Zonenplänen (z.B. „kleine Lagernutzung“ oder „keine verkehrsintensive Nutzung“ möglich. Eine klare Zuweisung wäre wohl ein Novum aber nicht ausschliessbar.
Ziel
Die Erkenntnisse einer Studie soll als raschmögliche Ergänzung des Baureglements und des Zonenreglements der Stadt Olten dienen. (vgl. Baureglement der Gemeinde Aarburg, Oensingen und der Verordnung über die Strassenprostitution der Stadt Bern).“
Stadträtin Doris Rauber beantwortet die Motion im Namen des Stadtrates wie folgt:
Das Gemeindeparlament hat am 15. Mai 2003 das neue Polizeireglement der Stadt Olten verabschiedet. Die Strassenprostitution wird in Art. 14 geregelt:
Abs. 1 Es ist untersagt, sich in der erkennbaren Absicht zur Prostitution an folgenden Orten aufzuhalten:
a) auf Strassen und Plätzen, an denen Wohnhäuser stehen;
b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel;
c) in und bei Parkanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
d) in der Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern
Abs. 2 Der Stadtrat kann ergänzende Richtlinien erlassen.
Bereits am 1. Mai 1992 hatte der Stadtrat die heute noch gültigen Richtlinien erlassen. (siehe Beilage)
Im Zuge des Investitionsvorhaben Gerolag AG an der Industriestrasse verlangte die Firma vom Stadtrat, dass der Strassenstrich verlegt werden soll. Die eingesetzte Arbeitsgruppe unter der Leitung des Kommandanten der Stadtpolizei Olten kam zum Schluss, dass eine Verlegung des Strassenstrichs in ein anderes Stadtgebiet weder möglich noch sinnvoll sei.
Als Lösung hatte die Arbeitsgruppe eine massive Verkürzung des Strassenstrichs an der Industriestrasse vorgeschlagen. Am 11. Oktober 2004 war traktandiert diesen Lösungsvorschlag dem Stadtrat vorzustellen.
Der Stadtrat hat am 25. Oktober 2004 beschlossen, die bisherige örtliche Zuweisung der Strassenprostitution im Gebiet Industriestrasse/Dampfhammer per 01.01.2005 ersatzlos aufzuheben. Mittels flankierenden Massnahmen (verstärkte Polizeikontrollen, bauliche Massnahmen usw.) soll dafür gesorgt werden, dass die Prostitution im Industriegebiet nicht weiter betrieben und sich nicht in Wohngebiete und nicht in Aussengemeinden verlagern wird. Die Richtlinien über die Strassenprostitution vom 01. Mai 1992 werden damit in Anlehnung an den Stadtratsbeschluss aufgehoben.
Bau- und Zonenreglement
Aufgrund des Verwaltungsgerichtsentscheides (SOG 1996 Nr. 29) ist die Ansiedlung von Sexgewerben in den Wohnzonen nicht zulässig. Die Baukommission hat überdies in zwei Fällen die Umnutzung von Wohnen in ein Sexgewerbe auch in der Mischzone nicht bewilligt. Dies mit der Begründung, dass in beiden Fällen in der Nachbarschaft mehrheitlich gewohnt wird. Diese Entscheide wurden nicht weitergezogen und es besteht deshalb keine klare Rechtssicherheit in dieser Angelegenheit.
Der Stadtrat hat die Absicht in der zweiten Planauflage der Ortsplanungsrevision in den Wohnzonen, Kern-, Kernrand- und Mischzonen sowie in der Altstadt- und Schutzzonen durch entsprechende Zonenvorschriften das Sexgewerbe zu verbieten. Damit wird eine für alle Beteiligten beziehungsweise Betroffenen notwendige Rechtssicherheit geschaffen. Dieses Nutzungsverbot beschränkt sich selbstverständlich auf die Nutzung von Gebäuden und Anlagen, nicht aber auf die öffentlichen Strassen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nach Auskunft des Bau- und Justizdepartements in den Industrie- und Gewerbezonen das Verbot der Ansiedlung von Sexgewerben rechtlich nicht zulässig ist.
Der Stadtrat ist überzeugt, dass mit dem Verbot von Sexgewerben in den vorerwähnten Zonen eine für das Image der Stadt Olten und den Anliegen der Mehrheit unserer Bevölkerung gerechtwerdende Lösung getroffen wird.
Aufgrund des Stadtratsbeschlusses und des Bau- und Zonenreglements sieht der Stadtrat zum heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung weitere Vorschriften und Reglemente zu erlassen. Ebenfalls erübrigt sich somit „eine Studie für die Festlegung von einem oder mehreren Standorten für Leistungen aus dem Sexgewerbe zu veranlassen“.
Im Sinne der Erwägungen empfiehlt der Stadtrat dem Gemeindeparlament die Motion abzulehnen. Sollten der Motionär und die Motionärin mit einer Umwandlung in ein Postulat einverstanden sein, empfiehlt der Stadtrat dem Gemeindeparlament das Postulat zu überweisen.