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Nutzungsplanung Ziegelfeldstrasse - Bleichmattstrasse neu aufgelegt
Eine erste Version des Teilzonenplans und des Gestaltungsplans Ziegelfeldstrasse - Bleichmattstrasse ist vom 20. Oktober 2017 bis am 20. November 2017 öffentlich aufgelegen. Es sind vier Einsprachen eingegangen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist keine der Einsprachen zurückgezogen worden.
Im Rahmen eines Augenscheins mit einem Einsprecher am 26. April 2018, bei der auch der kantonale Denkmalpfleger anwesend war, wurde seitens der Denkmalpflege erkannt, dass der aufgelegte Gestaltungsplan dem Umgebungsschutz der röm. Katholischen Kirche St. Martin nicht genügend Rechnung trägt. Es wurde aufgrund der Profilierung an Ort sichtbar, dass der südliche Baukörper entlang der Bleichmattstrasse in den Kolonnadenbereich des Kirchenvorplatzes zu liegen kommt. Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Solothurns hat mit Schreiben vom 7. Mai 2018 erklärt, dass aufgrund der Beeinträchtigung der historischen Pergola eine Anpassung des Gestaltungplans notwendig sei. Die Direktion Bau hat darauf beim Amt für Raumplanung nachgefragt, weshalb dieser denkmalpflegerische, bzw. ortsbildmässige Aspekt nicht in den kantonalen Vorprüfungsbericht miteingeflossen ist; die Antwort des Amtes war, dass «die Stellungnahme der Denkmalpflege fälschlicherweise nicht in den Vorprüfungsbericht eingeflossen ist» - und dass das Schreiben der Denkmalpflege vom 7. Mai 2018 ergänzend zum Vorprüfungsbericht zu betrachten ist.
Das dem vorliegenden Nutzungsplan nun zugrundeliegende – überarbeitete - Richtprojekt wurde in einem kooperativen Verfahren mit der Stadt Olten, den Planverfassenden, der katholischen Kirchgemeinde und der kantonalen Denkmalpflege erarbeitet. Nach dem Vorliegen des Vorprüfungsberichtes des Kantons wird nun ein neues Auflageverfahren durchgeführt. Gleichzeitig wird das Auflageverfahren, welches vom 20. Oktober 2017 bis am 20. November 2017 durchgeführt wurde, aufgehoben und von der Geschäftskontrolle abgeschrieben; zudem werden die Einsprecher des 1. Auflageverfahrens schriftlich über den Abbruch des Verfahrens (und die Neuauflage) orientiert. Daraus resultiert, dass die Einsprachen aus dem ersten Verfahren nicht mehr gültig sind.