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Richtlinien für Videoüberwachung erarbeitet
Im Gebiet der Stadt Olten werden derzeit mehrere öffentliche oder öffentlich zugängliche Bereiche mittels Video überwacht. Eine Übersicht dazu liegt keine vor. Erschwerend kommt hinzu, dass Videoüberwachung auch durch die Kantonspolizei wahrgenommen wird und somit teilweise dem Einflussbereich der Stadtverwaltung entzogen ist. Grundsätzlich stellt dies kein Problem dar, da Videoüberwachung gemäss § 16bis des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes unter gewissen Bedingungen zulässig ist. Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten steht jedoch in der Pflicht, dass die durch sie initiierten Videoüberwachungen den übergeordneten gesetzlichen Grundlagen entsprechen. Dafür braucht es eine Struktur, welche es erlaubt, die bestehenden und geplanten Videoüberwachungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat der Stadtrat nun Richtlinien erlassen, welche die im Informations- und Datenschutzgesetz unter verschiedenen Titeln festgelegten Pflichten, die im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung zu beachten sind, übersichtlich und verständlich zusammenfassen und die erforderlichen Abläufe definieren.
Die Richtlinien bezwecken den massvollen und verhältnismässigen Einsatz von Videoüberwachung in öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Räumen, welche unter der Verantwortung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten erfolgen, und sind für die Verwaltungsmitarbeitenden verbindlich. Sie legen fest, dass die im öffentlichen Interesse stehende Videoüberwachung einem gesetzlich vorgesehenen Zweck dienen und verhältnismässig sein muss, damit sie zulässig ist. Ferner muss sie zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen und zur Identifizierung von Straftätern erfolgen. Der Datenschutzbeauftragte führt eine Übersicht über sämtliche im Verantwortungsbereich der Einwohnergemeinde der Stadt Olten liegenden Videoüberwachungen, zusammen mit den entsprechenden Bearbeitungskonzepten.
Jeder Videoüberwachung muss ein solches Bearbeitungskonzept zugrunde liegen, das mindestens die Begründung der Überwachung, den Nachweis des öffentlichen Interessens und den Nachweis der Verhältnismässigkeit, einen Plan des Überwachungsperimeters sowie Angaben zum Auflösungsgrad der Bilder, zur Aufbewahrungsdauer, zum Überprüfungsrhythmus der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung und die für die Bearbeitung zuständige Personen enthält. Jede Überwachung muss mit Hinweisschild und einer Kontaktadresse versehen sein. Die mittels Videoüberwachung erhobenen Daten dürfen höchstens 96 Stunden aufbewahrt werden. Und jede von einer Überwachung erfasste Person hat Anspruch, die sie betreffenden Aufnahmen einzusehen.