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Neue Vollzugsbestimmungen für die Feuerungskontrolle
Am 1. Juli 2018 tritt die neue Luftreinhalteverordnung des Kantons Solothurn in Kraft. Damit ändern die Abläufe und Bestimmungen für die Feuerungskontrolle, für die Einwohnergemeinden und die Hauseigentümer (Anlageinhaber).
Der Vollzug der Feuerungskontrollen wird neu vom Kanton (Amt für Umwelt) vorgenommen und nicht mehr von der Gemeinde. Neu erhalten die Anlageinhaber mehr Selbstbestimmung und Eigenverantwortung. Sie sind künftig verpflichtet, die Feuerungskontrolle ihrer Anlage fristgerecht zu organisieren, dürfen dazu die zugelassene Fachperson aber selber bestimmen.
Zugelassen sind jene Fachpersonen, die alle Ausbildungsmodule des Bundesamts für Umwelt erfolgreich abgeschlossen haben. Das Amt für Umwelt veröffentlicht im Internet dazu eine Zulassungsliste (www.so.ch/feuerungskontrolle).
Der Ablauf der Feuerungskontrolle sieht ab 1. Juli 2018 wie folgt aus:
- Das Amt für Umwelt fordert die Inhaber von Feuerungsanlagen periodisch zur Kontrolle ihrer Anlagen auf (Öl: alle zwei Jahre; Gas: alle vier Jahre). Die Aufforderung erfolgt zwischen April und Juni.
- Nach erfolgter Aufforderung hat der Anlageinhaber ein Jahr Zeit, die Kontrolle einer Fachperson in Auftrag zu geben.
- Die Fachperson meldet die Messergebnisse nach der Kontrolle direkt dem Amt für Umwelt.
- Wenn die Feuerungsanlage die Vorschriften einhält, erhält der Anlageinhaber nach zwei (Heizöl) bzw. vier (Gas) Jahren das nächste Aufgebot. Falls nicht und sich die Feuerung nicht mehr einregulieren lässt, verschickt das Amt für Umwelt innerhalb von 60 Tagen eine Sanierungsverfügung mit entsprechenden Fristen.
- Gemäss kantonalem Gebührentarif verlangt der Kanton pro Messung/Kontrolle (nebst den Aufwendungen der Fachperson) einen administrativen Beitrag von 5 Franken. Die Abrechnung erfolgt über die Fachperson.