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Dach im Steinacker muss „entgoldet“ werden
Nach einem Baustopp verfügte die Baukommission im Juni 2009, der Bauherr habe verschiedene Abweichungen von den bewilligten Plänen zu korrigieren, so unter anderem eine Anpassung der Lukarnen, die Änderung des Dachausbaus in ein offenes Galeriegeschoss und die Entfernung eines Balkons auf der Nordseite. Auf ein Wiedererwägungsgesuch hin beschloss sie einen Monat später, die vorgeschlagenen Massnahmen in Bezug auf das Galeriegeschoss zu akzeptieren, hingegen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in sämtlichen Teilen, welche die äussere Erscheinung betrafen, festzuhalten. Der Bauherr erhob in der Folge gegen die Entfernung des Balkons Beschwerde beim kantonalen Bau- und Justizdepartement. Anlässlich eines Augenscheins bewilligte dieses zwar den Balkon im zweiten Dachgeschoss, erachtete aber die Verstösse gegen gewisse Bestimmungen des materiellen Baurechts als derart gravierend, dass es die Bewilligung für die Lukarnen im August 2010 aufsichtsrechtlich widerrief und deren Beseitigung bzw. deren Reduktion auf das rechtlich zulässige Mass bis Ende 2010 anordnete.
Dagegen erhob der Bauherr Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches das Verfahren jedoch sistierte, da unterdessen im September 2010 die Baukommission verfügte hatte, für die nicht bewilligte – inzwischen jedoch ausgeführte – Dacheindeckung sei ein Baugesuch einzureichen; andernfalls wurde die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes angedroht. Gegen diese Verfügung erhob der Bauherr Beschwerde, da die Dacheindeckung bereits bewilligt sei. Diese Beschwerde wurde vom Bau- und Justizdepartement abgewiesen, vom Verwaltungsgericht indessen dahingehend geschützt, dass die Baubehörde von der Abänderung des Baugesuchs durch die Ausführungspläne längst Kenntnis habe und das geänderte Baugesuch zu publizieren und dann förmlich darüber zu entscheiden habe.
Dieser Entscheid fiel denn auch im Juli 2011: Die Baukommission bewilligte zwar die Projektänderung bezüglich Materialisierung Dachgeschoss, das heisst Blecheindeckung statt Ziegeleindeckung. Die tatsächlich ausgeführte Dacheindeckung entspreche jedoch nicht der Baugesuchseingabe und verstosse gegen das Eingliederungsgebot: Das goldglänzende Dach, das seit 2009 entgegen der Angaben der Bauherrschaft nur unwesentlich matter geworden sei, lasse den Dachaufbau noch voluminöser erscheinen und passe typologisch nicht in das homogene Steinackerquartier und die Blendwirkung müsse eliminiert werden. Das vom Bauherrn angerufene Bau- und Justizdepartement unterstützte die Oltner Baubehörden; der Bauherr zog in der Folge das Verfahren punkto Materialisierung Dachgeschoss ans Verwaltungsgericht weiter, welches die beiden Verfahren nun vereinigte und gemeinsam beurteilte.
Das Verwaltungsgericht hält nun fest, dass der Dachausbau in seiner heutigen Form nicht der ursprünglichen Bewilligung entspreche. So erstreckten sich die Lukarnen, die mehr als den maximal erlaubten Siebtel der Dachfläche einnähmen, in Widerspruch zur kantonalen Bauverordnung jetzt klar über zwei Dachgeschosse und ermöglichten so eine vollumfängliche Wohnnutzung beider Geschosse, was der Gesetzgeber verhindern wollte. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bauvorschriften sei jedoch gross, insbesondere wenn eine Verletzung der einschlägigen Normen derart ins Auge steche wie im vorliegenden Fall. Der geforderte Rückbau erweise sich daher als notwendig und einzig geeignetes Mittel, um den verletzten Normen Nachachtung zu verschaffen. Der Beschwerdeführer werde die Lukarnen so herabzusetzen haben, dass sie nicht über das erste Dachgeschoss herausragten und nicht mehr ein Siebtel der gesamten Dachfläche umfassten.
Was die Materialisierung des Dachs angeht, hält das Verwaltungsgericht zudem fest, die in den Plänen geschilderte Beschreibung vermittle einen falschen Eindruck: Die goldfarbige Metalllegierung sei mitnichten matt. Fehler dürften sich beide Parteien zuzuschreiben haben, befindet das Verwaltungsgericht: auf Seiten der Bauherrschaft das in vielen Belangen eigenmächtige Vorgehen in Abweichung von der ursprünglichen Bewilligung; auf Seiten der Baubehörden das Zuwarten, wobei man diesen zugute halten müsse, dass anscheinend alle Involvierten von einer raschen Mattierung ausgegangen seien. Fest stehe, dass eine explizite schriftliche Bewilligung für das golden glänzende Material nicht vorliege. Allfällige mündliche Zusagen von Seiten der Baubehörden, die der Beschwerdeführer geltend mache, seien erstens nicht rekonstruierbar, zweitens habe dem Bauherrn als Architekten klar sein müssen, dass Bewilligungen im Bauverfahren nie mündlich erfolgten. Das Verwaltungsgericht stützt daher den Entscheid des Bau- und Justizdepartements, welches zur Milderung der grellen Wirkung einen Anstrich des Dachmaterials verfügte, was einen milderen Eingriff darstelle als eine Wegverfügung des gesamten Materials.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.