Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen nachfolgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
Mit der Überführung und Integration der Stadtpolizei in die Kantonspolizei wurden verschiedene Erlasse revisionsbedürftig. Unter anderem enthält die Gebührenordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (SRO 711) unter Ziff. 3 einen ganzen Katalog von Gebühren für die Tätigkeiten der Stadtpolizei, die nicht oder nicht mehr in derselben Form angewendet werden können.
Aus Gründen der Effizienz wurde im Rahmen der Teilrevision bei den Direktionen nachgefragt, ob von ihrer Seite weiterer Änderungsbedarf besteht. Das Resultat dieser Umfrage liegt nun vor und wird dem Gemeindeparlament zusammen mit dem Änderungsbedarf aufgrund der Abschaffung der Stadtpolizei zur Beschlussfassung vorgelegt:
Zusammenfassung der Änderungsthemen:
a) Finanzdirektion: Änderungswünsche vorwiegend formeller Natur sowie Anpassung an effektive Gegebenheiten.
b) Direktion Öffentliche Sicherheit Anpassung im Bereich Publikumsdienste an effektive Gegebenheiten. Änderungen, vor allem Löschungen im Polizeibereich, verbleibende Gebühren an Tätigkeiten der Ordnung und Sicherheit angepasst, Ergänzung der Markt- und Nutzungsgebühren an Bedürfnisse der Nutzenden (Abonnemente). Überführung der Friedhofs- und Be-stattungsgebühren in die städtische Gebührenordnung mit Einführung eines Gebührenrahmens. Damit soll die Geltungskraft der all-gemeinen Bestimmungen auf diese Gebühren ausgedehnt werden.
c) Baudirektion Anpassung und Ergänzung einzelner Gebühren an effektive Gege-benheiten und Einführung neuer Gebühren für Dienstleistungen der Baudirektion. Für diese konnten bis anhin nur über die Generalklausel von § 5 Gebührenordnung Gebühren verlangt werden. Bereinigungen nicht mehr notwendiger Regelungen; Einführung eines Gebührenrahmens im Bereich Abwasser.
d) Direktion Bildung und Sport Vereinheitlichung und Erhöhung der Benutzungsgebühren für Sport-anlagen und Überführung in die städtische Gebührenordnung mittels Gebührenrahmens. Bereinigung nicht mehr notwenigen Regelungen; Aufnahme der Abendtarife des Schwimmbads in die Gebührenordnung.
e) Präsidium Aufhebung der Gebühr für Ersatzstimmrechtsausweise, Einführung einer Benützungsgebühr für den Ratsaal.
2. Erläuterungen
Die nachfolgenden Erläuterungen enthalten nur das Wesentliche, insbesondere die erklärungsbedürftigen Neuerungen:
§ 3 Verwendung der Gebühren
Die Stadtkasse und die Steuerverwaltung haben fusioniert. Die Anpassung in § 3 folgt dieser Änderung.
§ 5 Fehlende Ansätze
Die Regieansätze sind bereits jetzt schon in SRO 711.1 festgelegt. Mit dem neuen Absatz 2 wird lediglich deklaratorisch darauf hingewiesen.
§ 10 Fälligkeit, Zahlungsfrist, Verzugszinsen
Die Regelung des Verzugszinses in Absatz 3 verweist in der heutigen Form auf OR 104, gleichzeitig aber auch auf die Regelung der Gemeindesteuern. Gemäss § 14 Abs. 2 Steuerreglement der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (SRO 721) regelt der Stadtrat die Bedingungen für den Verzugszins. Diese, vom Parlament am 28. Januar 2016 eingefügte Regelung soll Flexibilität bei der Festlegung der Verzugszinsen gewährleisten. Im Sinne der Vereinheitlichung macht es durchaus Sinn, die für die Gemeindesteuern geltende Regelung auch für die Gebühren einzuführen.
§ 18 Bescheinigung, Beglaubigung, Beurkundung
Die Durchführung von Lottomatchveranstaltungen bedarf keiner kantonalen Bewilligung mehr. Somit entfällt auch die Aufgabe, entsprechende Anmeldungen zu begutachten.
§ 19 An- und Abmeldung, Adressänderung
Auf die Diskriminierung schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Anmeldung gegenüber der persönlichen Anmeldung soll künftig verzichtet und alle Anmeldungsmethoden auf dem tieferen Gebührensatz von CHF 15.--. festgelegt werden. Dafür soll künftig auch eine Adressänderung gebührenpflichtig werden. Somit ist auch eine Ergänzung im Titel notwendig.
§ 20 Interimsausweis
Im vorliegenden Paragraphen wurde lediglich eine textliche Anpassung vorgenommen.
§ 21 Verlängerung Wochen-Aufenthaltsdauer
Die Verlängerung muss jährlich wiederholt werden und generiert somit Aufwand. Aus diesem Grund sollen alle Verlängerungen jährlich mit einer Gebühr belegt werden.
Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen wurde bis anhin nie eine Gebühr für die Verlängerung einer Wochenaufenthaltsbewilligung verrechnet. In der Praxis ist dies auch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand durchführbar. Aus diesem Grund soll die entsprechende Personengruppe gestrichen werden.
§ 22 Aufforderungen/Mahnungen
Mit dem Einschub des Begriffes „Mahnung“ wird klargestellt, dass auch diese gebühren-pflichtig sind. Obwohl eine Mahnung auch eine Aufforderung darstellt, kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen darüber.
§ 24 Div. Bescheinigungen
In der Praxis lässt sich die Gebühr für das Ausstellen eines Stimmrechtsausweisersatzes nicht rechtfertigen, weil es durchaus möglich ist, dass eine Einwohnerin oder ein Einwohner sein Abstimmungsmaterial nicht erhalten hat.
Erläuterungen zum Titel des Kapitel „3. Ordnung und Sicherheit“
Da es keine Stadtpolizei mehr gibt, muss dieser Titel den neuen Gegebenheiten angepasst werden.
§ 25 Einsatz von Polizeifunktionären und Polizeifunktionärinnen
Dieser ganze Paragraph ist mit der Integration der Stadtpolizei in die Kantonspolizei obsolet geworden.
§ 26 Markt
Mit der Einführung eines leicht vergünstigten Abonnements für den Monatsmarkt wird einem Bedürfnis der Marktfahrer entsprochen und eine Diskriminierung gegenüber den Nutzern des Wochenmarkts, bei dem schon länger ein Abonnement gelöst werden kann, beseitigt.
§ 29 Gesteigerter Gemeingebrauch
Bei der unter § 29 Ziff. 1 Buchst. a) geregelten Behandlungsgebühr von CHF 50.00 handelt es sich eigentlich um eine pauschale Bewilligungsgebühr. Behandlungsgebühren müssten nach Aufwand entsprechend abgestuft werden.
Die Unentgeltlichkeit von Standaktionen für politische Parteien gemäss Ziff. 2 Buchst. c) soll auf die Schulen ausgeweitet werden.
Mit Ziff. 3 Buchst. b) wird die sogenannte Handwerkerkarte gegenüber der normalen Tages-parkkarte privilegiert. Für Handwerker, welche regelmässig auf dem Stadtgebiet tätig sind, wird die Möglichkeit eines Monats- bzw. Jahresabonnements geschaffen. Müssten diese jeden Tag eine Handwerkerkarte lösen, wären die Kosten unverhältnismässig hoch.
Mit der neuen Ziff. 5 werden Ziff. 6 bis 16 ersetzt und somit auf eine detaillierte Aufzählung der einzelnen Benutzungsgebühren für die öffentlichen Plätze und für die Holzbrücke zu Gunsten einer allgemeinen Regelung verzichtet. Um den verschiedenen Gegebenheiten der Plätze zu entsprechen bedarf es eines Gebührenrahmens.
§ 30 Gebührenpflichtige Parkplätze
Mit dem Einschub von Buchst. b) wird die Möglichkeit eines privilegierten Monatsabonnements für die entsprechende Parkplatznutzung geschaffen. Schon heute muss bei längeren Baustellen eine entsprechende Reduktion der Nutzungsgebühr vorgenommen werden, weil diese sonst unverhältnismässig hoch ausfallen würde. Diese Privilegierung gilt nur für die im Gesetz genannte Nutzung.
§ 33 Leihweise Abgabe von Signalisations- und Absperrmaterial
Einschub von Buchst. g), um auch die Abgabe von Triopan der Gebührenpflicht zu unterstellen.
Ziff. 3 soll sämtliche Transportkosten umfassen, nicht nur diejenigen mit einem Dienstfahr-zeug.
§ 34 verschiedene Gebühren Ordnung und Sicherheit
Der Titel dieses Paragraphen muss aufgrund der Integration Stadtpolizei in die Kantonspolizei angepasst werden. Zudem sind eine Vielzahl von Polizeiaufgaben weggefallen, womit keine Notwendigkeit für eine entsprechende Gebührenregelung mehr besteht.
Die Gebühr für den Einsatz des Rettungsbootes ist neu in § 54 geregelt, da es zum Bereich Schwimmbad zählt.
§ 36 Baupolizeigebühren
Mit der Einführung des neuen Wirtschaft- und Arbeitsgesetzes; BGS 940.12 bedarf es bei einer Neueröffnung eines Bar- oder Restaurantbetriebes den amtlichen Nachweis der entsprechenden und gültigen Baubewilligung. Diese schriftliche Bescheinigung produziert Auf-wand, der entsprechend abgegolten werden soll.
§ 37 Benützungsgebühr Abwasserbeseitigung
Die Finanzierung der Abwasserbeseitigung ist spezialfinanziert. Die Höhe der Gebühr ist somit gesetzlich umschrieben und muss die entsprechenden Kosten decken können. Eine Erhöhung bzw. Reduktion ergibt sich somit aus der finanziellen Lage des entsprechenden „Kässelis“ und sollte ohne grösseren Aufwand vom Stadtrat im vorgegebenen Rahmen an-gepasst werden können.
§ 39 Abgabe von Plänen
Die verschiedenen Arten der Planabgaben in Buchst. f) soll vereinheitlicht werden, auch hin-sichtlich der Gebühr.
Immer öfters wird um die Abgabe von Daten in digitaler Form gebeten. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, diesen Tatbestand mit Einschub von Buchst. g) in die Gebührenordnung aufzunehmen.
§ 41 Friedhof und Bestattungen
Dieser Paragraph wurde mit dem Erlass von Art. 16 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (SRO 218) obsolet und kann somit vollständig gestrichen werden.
§ 41bis Friedhofs-und Bestattungsgebühren
Mit dem Einschub dieses neuen Paragraphen wird der gesamte Art. 16 des Reglements über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (Friedhofsreglement, SRO 218) übernommen, mit den Kategorien von Art. 12 des Friedhofreglements verknüpft und mit einem Gebührenrahmen versehen. Damit profitieren auch diese Gebühren von den allgemeinen Bestimmungen (§ 1 bis § 15) der Gebührenordnung, womit die Vereinheitlichung und somit Vereinfachung der städtischen Gebühren vorangetrieben werden soll. Im Vergleich zur Regelung im Friedhofsreglement wurde die Graberstellung zusätzlich auf-genommen und für gebührenpflichtig erklärt. Für Olterinnen und Oltner bleibt diese gemäss Art. 8 Friedhofsreglement hingegen kostenlos, genauso wie die Urnenbeisetzung in einem bestehenden Grab.
§ 42 Steuerverwaltung
Rein textliche Anpassung.
§ 50 Kanalisation/Anschluss/Benützungsgebühr
Die Kanalisationsanschlussgebühr ist im Reglement über Erschliessungsbeiträge und
-gebühren (SRO 611) geregelt. Insofern wäre der Verweis korrekt, nicht aber notwendig. Die Benutzungsgebühr ist hingegen in § 37 Gebührenordnung geregelt, womit der Verweis diese Gebühr betreffend nicht stimmt. Aus diesem Grund kann der ganze Paragraph gelöscht wer-den, ohne dass eine Lücke entsteht.
§ 51 Abwasserbeseitigung/Anschluss/Benützungsgebühr
Abwasserbeseitigungsgebühr ist identisch mit der Kanalisationsgebühr, weshalb auf die Ausführungen zu § 50 verwiesen werden kann.
Erläuterungen zu §§ 52 bis 53bis und 60 „Gebühren für Sportanlagen“
Der Stadtrat hat auf Antrag der Direktion Bildung und Sport im Rahmen des Sparprogramms beschlossen, dass die Gebühren für die Schul- und Sportanlagen überprüft werden sollen. Die Gebührenordnung der Sportplatzvereinigung stammt aus dem Jahre 1990 und regelt die Benutzung der Sportanlagen Kleinholz. Auch die Gebührenordnungen der Stadthalle und der Schulanlagen aus dem Jahre 2004 sind in die Jahre gekommen. Seither gab es diverse Weiterentwicklungen zu Gunsten der Nutzenden (u.a. Installation einer zentralen Reservations-stelle, 24h-Online-Reservationssystem). Es besteht auch die Möglichkeit der Durchführung von nationalen Grossanlässen wie dem Gigathlon oder des Wings for Life Run. Zudem hat sich die Sportplatzvereinigung Kleinholz aufgelöst, womit eine Öffnung für alle erfolgte. Diese Entwicklung soll sich nun in der Gebührenordnung niederschlagen.
Mit der Zusammenführung und Regelung dieser Gebühren in der Gebührenordnung soll nebst dem Regelungsinhalt und der Regelungsdichte auch das Beschlussorgan vereinheitlicht werden. Bis heute sind für die drei Anlagen drei unterschiedliche Gebührenordnungen vorhanden, für deren Erlass drei unterschiedliche Organe zuständig sind, wovon eines – die Sportplatzvereinigung Kleinholz – gar nicht mehr existiert.
Ziel der neuen Tarife ist insbesondere die Vergleichbarkeit der einzelnen Anlagen im Gesamtkonzept der Sport- und Bewegungsförderung und eine finanzielle Verhältnismässigkeit für die Nutzenden. Oltnerinnen und Oltner sowie die Oltner Vereine sollen die Anlagen weiterhin zu bezahlbaren Preisen mieten und nutzen können. Auswärtige sollen Marktpreise bezahlen. Die Berechnung der Deckungsbeiträge, also der Anteil Erträge im Verhältnis zu den Kosten aus der laufenden Rechnung, gilt als Orientierung für die Gebührenanpassungen. Ein Vergleich der letzten 5 Jahre zeigt, dass die verschiedenen Sportanlagen sehr unterschiedliche Deckungsbeiträge aufweisen. Das Ziel des Stadtrates ist eine Anhebung auf mindestens 20% Deckungsbeitrag.
Anlage Deckungsbeitrag der letzten 5 Jahre (2010-2014)
Schwimmbad 42%
Eishalle 32%
Hallenbad 20%
Stadthalle 19%
Giroud Olma 15%
Sportanlagen Kleinholz 5%
§ 54 Schwimmbad
Mit dem Einschub von Abs. 2 wird die bereits geltende reduzierte Eintrittsgebühr ab 17.00 Uhr in die Gebührenordnung aufgenommen.
Ebenso wird mit Abs. 3 die Ermässigung mit der KulturLegi festgeschrieben.
Abs. 4 enthält die in § 34 Gebührenordnung gelöschte Gebühr der Benutzung des Rettungsbootes.
§ 57 Freiwilliger Schulsport
Anpassung des Titels, da Jugend und Sport ein allgemeingültiger Begriff ist und somit verwirrend sein kann.
§ 59 Schulzahnpflege
Dieser Paragraph kann ersatzlos gestrichen werden, da im Rahmen der Schulzahnpflege Beiträge der Stadt, also Subventionen, ausgerichtet werden, welche nichts mit Gebühren gemein haben.
§ 61bis Ratsaal
Mit dem Einschub dieses Paragraphen wird die explizite gesetzliche Grundlage für die Miet-gebühr des Ratsaales geschaffen, mit der Möglichkeit auf Verzicht der Gebührenerhebung bei nicht profitorientierten Organisationen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Im Bereich der Sportanlagen ist aufgrund der Gebührenerhöhung mit Mehreinnahmen zu rechnen. Diese werden aber erst im Rahmen der Anwendung der konkretisierenden Gebührenverordnung (siehe Beilage) quantifizierbar werden.
Ebenso besteht die Möglichkeit, dass mit der Einführung des Abonnements für die sogenannten Handwerkerkarte mehr Handwerker davon Gebrauch machen und somit Mehreinnahmen generieren. Abschätzbar ist eine solche Entwicklung aber nicht.
Die neu aufgenommenen Gebühren sind nicht wirklich neu. Die entsprechenden Tätigkeiten wurde bis anhin über die Generalklausel von § 5 Gebührenordnung in Rechnung gestellt, womit kein Mehrertrag aus der Regelung resultieren wird.
Die Überführung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren in die Gebührenordnung sollen keine Erhöhung mit sich bringen, womit auch diese Regelung aus finanzieller Sicht neutral ausfallen wird. Einzig die Aufnahme einer Gebühr für Graberstellung wird mit Zusatzeinnahmen in der Grössenordnung von CHF 10‘000.00 bis 15‘000.00 verbunden sein.
Teilrevision der
Gebührenordnung der Einwohnergemeinde Olten
das Gemeindeparlament der Stadt Olten, gestützt auf § 92 lit. c des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 und Art. 21 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 28. September 2000 , beschliesst
§ 3
Verwendung der Gebühren Die Gebühren gehen an die Stadtkasse/Steuerverwaltung, soweit keine besondere gesetzliche Zweckbestimmung vorgesehen ist.
§ 5
Fehlende Ansätze
2Der Stadtrat erlässt entsprechende Regieansätze (SRO 711.1).
§ 10
Fälligkeit, Zahlungsfrist, Verzugszinsen
3 Nicht fristgerecht bezahlte Beträge unterliegen dem Verzugszins, gemäss Regelung für die Gemeindesteuern, auch wenn die Rechnung angefochten ist. Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zah-lungseinganges berechnet.
§ 18
Bescheinigungen, Beglaubigungen, Beurkundung
3. (gelöscht)
§ 19
An- und Abmeldung, Adressänderung
2. An- oder Abmeldung, Adressänderung innerhalb Olten.
3. (gelöscht)
15.--
§ 20
Bearbeitung von Personendaten 2. Entgegennahme eines Interimsausweises zum Wochenaufenthalt in Olten.
50.-- bis 100.--
§ 21
Verlängerung Wochen-Aufenthaltsdauer Verlängerung Wochenaufenthaltsdauer pro Jahr
a) Erwerbstätige
b) Schülerinnen und Schüler, Lehrlinge, Studentinnen und Studenten, Nichterwerbstätige.
50.--
§ 22
Aufforderungen/Mahnungen Aufforderungen für An- oder Abmeldungen und mitteilungs-pflichtige Änderungen, sowie übrige Mahnungen
25.--
§ 24
Div. Bescheinigungen (1. Satz gelöscht)
3. Ordnung und Sicherheit
§ 25
(gelöscht)
§ 26
Markt 2. Monatsmarkt
c) Pro Marktstand im Abonnement für 1 Jahr (max. 11 Tage)
d) Pro Laufmeter im Abonnement für 1 Jahr (max. 11 Tage).
540.--
88.--
§ 29
Gesteigerter Gemeingebrauch 1.
a) Bewilligungsgebühr
2.
c) Standaktionen und drgl. durch politische Parteien und Schulen der Stadt Olten
3.
b) Güterumschlag-, Handwerkerkarte pro Parkfeld
pro Tag
im Abonnement pro Monat
im Abonnement pro Jahr
5. Nutzung ganzer Plätze und der Holzbrücke (pro Tag)
b) Nutzungsgebühr
6. (gelöscht)
7. (gelöscht)
8. (gelöscht)
9. (gelöscht)
10. (gelöscht)
11. (gelöscht)
12. (gelöscht)
13. (gelöscht)
14. (gelöscht)
15. (gelöscht)
16. (gelöscht)
50.--
gebührenfrei
10.--
100.--
1‘000.--
100.- bis 250.--
§ 30
Gebührenpflichtige Parkplätze
b) je Parkfeld und Monat
200.--
§ 33
Leihweise Abgabe von Signalisations- und Ab-sperrmaterial
2.
g) Triopan
3. Transportkosten
15.--
30.--
§ 34
Verschiedene Gebühren Ordnung und Sicherheit
2. Einsatz von Fahrzeugen pro gefahrenen Kilometer
3. (gelöscht)
6. (ganze Ziff. gelöscht)
7. (gelöscht)
8. (gelöscht)
9. (ganze Ziff. gelöscht)
10. (ganze Ziff. gelöscht)
11. (gelöscht)
12. (gelöscht)
13. (gelöscht)
14. (gelöscht)
15. (ganze Ziff. gelöscht)
1.--
§ 36
Baupolizeigebühren
l) Bescheinigung für bauliche Voraussetzung
20.--
§ 37
Benützungsgebühr Abwasserbeseitigung 1. Grundverbrauch (<100m3/Jahr)
2. Mehrverbrauch (>100m3/Jahr) 2.-- bis 4.--/m3
(exkl. MwSt.)
2.50 bis 4.50/m3
(exkl. MwSt.)
§ 39
Abgabe von Plänen
f)
gefalzt
(3. Zeile gelöscht)
(4. Zeile gelöscht)
g) Abgabe von digitalen Daten (nach Aufwand)
15.--
30.-- bis 300.--
§ 41
Friedhof und Bestattungen (gelöscht)
§ 41bis
Friedhofs- und Bestattungsgebühren 1 Friedhof- und Bestattungsgebühren werden gesondert nach dem Kriterium des Wohnsitzes er-hoben:
a) Benützung des Aufbahrungsraumes (pro Tag)
b) Benützung der Abdankungshalle
Organist/Organistin Olten/Starr-
kirch-Wil
60.-- bis 120.--
100.-- bis 200.--
85.-- bis 170.-- Auswärtig
120.-- bis 240.--
200.-- bis 400.--
170.-- bis 340.--
c) Kremation:
Erwachsene
Kinder
Urne
250.-- bis 500.--
125.-- bis 250.--
15.-- bis
30.--
500.-- bis 1‘000.--
250.-- bis 500.--
30.-- bis
60.--
d) Graberstellung Erdbestattung (für Oltnerinnen und Oltner kostenlos):
Erwachsene
Kinder
900.-- bis 1‘800.--
450.-- bis 900.--
1‘800.-- bis 3‘600.--
900.-- bis 1‘800.--
e) Grabstätten gemäss Art. 12 Friedhofsreglement:
Kat I: Erdbestattung Erwachsene (20 Jahre)
Kat II, III: Urnengräber und Kindergräber (20 Jahre)
Kat. IV, V: Urnennischen rsp. –haine (20 Jahre)
Kat VI: Gemeinschaftsgräber
Kat VII: Erdbestattungen nach muslimischen Glaubens
500.-- bis 1‘000.--
300.-- bis 600.--
800.-- bis 1‘600.--
50.-- bis 100.--
500.-- bis 1‘000.--
1‘000.-- bis 2‘000.--
600.-- bis 1‘200.--
1‘600.-- bis 3‘200.--
100.-- bis 200.--
1‘000.- bis 2‘000.--
f) Urnenbeisetzung in bestehende Gräber/Nischen/Haine (für Oltnerinnen und Oltner Kostenlos
80.-- bis 160.--
160.-- bis 320.--
g) Exhumierung nach
Aufwand nach
Aufwand
h) Schriftplatte (Miete 20 Jahre)
Nische/Hain 75.-- bis 150.-- 150.-- bis 300.--
2 Spezialwünsche und besondere Arbeiten werden nach Aufwand verrechnet.
§ 42
Steuerverwaltung
Kosten für die Bearbeitung einer Löschung von Betreibungen/Verlustscheinen bis Fr. 5‘000.--
50.--
§ 50 (gelöscht)
§ 51 (gelöscht)
§ 52
Sportplatz Klein-holz 1 Hauptfelder (Platanen, Stadion, LA-Anlagen und Kunstrasen):
a) Einzelbelegung pro Stunde
b) Dauerbelegung (1 Lektion à 45min./Woche)
30.-- bis 45.--
60.-- bis 90.--/Semester
2 Nebenfelder (Trainingsfelder, Rasen 3 und 4):
a) Einzelbelegung pro Stunde
b) Dauerbelegung (1 Lektion à 45min./Woche)
20.-- bis 30.--
60.-- bis 90.--/Semester
3 Für die Benutzung der Nebenräume, von Material und Dienstleistungen erlässt der Stadtrat eine separate Gebührenordnung
4 Erhöhungsfaktor für Auswärtige und Privatschulen
300%
§ 53
Stadthalle Klein-holz 1 Einfachhalle und Druckluftanlage:
a) Einzelbelegung pro Stunde
b) Dauerbelegung (1 Lektion à 45min./Woche)
20.-- bis 30.--
60.-- bis 90.--/Semester
2 Dreifachhalle:
a) Einzelbelegung pro Stunde
b) Dauerbelegung (1 Lektion à 45min./Woche)
30.-- bis 45.--
180.-- bis 270.--/Semester
3 Für die Benutzung der Nebenräume, von Material und Dienstleistungen erlässt der Stadtrat eine separate Gebührenordnung
4 Erhöhungsfaktor für Auswärtige und Privatschulen: 300%
§ 53bis
Spezielle Nutzung der Stadthalle Kleinholz 1 Spezielle Nutzung der Stadthalle ohne Sportbezug, wie z.B. GV, Ausstellungen etc.
2 Hallenbelegung für Ein- und Ausräumen 1’000.-- bis
6‘000.--/Tag
500.-- bis
3‘000.-- /Tag
§ 54
Schwimmbad
2 Einzeleintritte ab 17.00 Uhr:
Schülerinnen und Schüler, Studierende, Lernende
Erwachsene
3 Mit Ausweis KulturLegi (Caritas) Ermässigung
4 Einsatz des Rettungsbootes/Stunde
2.50
5.--
50%
100.--
§ 57
Freiwilliger Schulsport (Titel geändert)
§ 59
(gelöscht)
§ 60
Schulanlagen 1 Sportanlagen innen und aussen:
a) Einzelbelegung pro Stunde
b) Dauerbelegung (1 Lektion à 45min./Woche)
20.-- bis 30.--
60.-- bis 90.--/Semester
2 Zimmer, Singsaal, Küche, Lernschwimmbecken
a) Einzelbelegung pro Stunde
b) Dauerbelegung (1 Lektion à 45min./Woche)
20.-- bis 60.--
60.-- bis 90.--/Semester
3 Für die Benutzung von Material und Dienstleistungen er-lässt der Stadtrat eine separate Gebührenordnung
4 Erhöhungsfaktor für Auswärtige und Privatschulen 300%
§ 61bis
Ratsaal 1 Mietgebühr Ratsaal
a) ½ Tag
b) 1 Tag
2 Für nicht profitorientierte Organisationen kann auf die Erhebung der Mietgebühr vollständig oder teilweise verzichtet werden.
200.-- bis 300.--
400.-- bis 800.--
§ 63bis
Inkrafttreten/Änderung bisherigem Rechts
1 Diese Teilrevision der Gebührenordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten.
2 Mit Inkrafttreten dieser Teilrevision werden folgende Bestimmungen geändert:
a) Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Einwohnerge-meinde der Stadt Olten; SRO 218:
Art. 16 ist aufgehoben
b) Benützungsordnung für Schulanlagen; SRO 317
Art. 3 lautet neu:
Die Benützungsgebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Ein-wohnergemeinde Olten.
c) Benützungsordnung und Gebührentarif für die Stadthalle Kleinholz; SRO 323, 2. Teil, Gebührentarif,
Art. 1 bis Art. 36 ist aufgehoben
Beschluss:
I.
1. Der Teilrevision der Gebührenordnung der Einwohnergemeinde Olten vom 02.05.1996 (§§ 3, 5, 10, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 29, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 41, 41bis, 42, 50, 51, 52, 53, 53bis, 54, 57, 59, 60, 61bis und 63bis) wird zugestimmt.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziff. I. 1 dieses Beschlusses untersteht dem fakultativen Referendum.