Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen nachfolgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
Das Gemeindeparlament hat an seiner Sitzung vom 18 Dezember 2014 den Stadtrat beauf-tragt, „die Übernahme sämtlicher polizeilicher Leistungen und Aufgaben durch die Polizei Kanton Solothurn im Rahmen des gesetzlichen Auftrages durch den Kanton Solothurn und den entsprechenden Verbleib der nichtpolizeilichen Gemeindeaufgaben und Personal bei der Stadt umzusetzen“.
Ab 1. Januar 2016 wird es demnach keine Stadtpolizei mehr geben, womit diverse Bestimmungen im Polizeireglement der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 15. Mai 2003, SRO 212 obsolet werden. Dennoch verbleiben etliche nichtpolizeiliche Gemeindeaufgaben, sogenannten gemeindepolizeiliche Aufgaben bei der Stadt, weshalb eine Art Polizeireglement weiterhin benötigt wird.
Die aufgrund der Integration der Stadtpolizei in die Kantonspolizei nötig gewordene Revision des Polizeireglements beschränkt sich aber nicht einfach nur auf den Ersatz bzw. Streichung des Begriffes Stadtpolizei, da dieses Reglement im Grunde das Stadtpolizeireglement dar-stellt. Anpassungen in der soeben erwähnten Art würden den Erlass unsystematisch und unleserlich machen. Diese Erkenntnis hat den Stadtrat bewogen, den ganzen Erlass genauer zu untersuchen und einer Totalrevision zu unterziehen, verbunden mit dem Setzen eines neuen Titels.
2. Vorgehen
Bei der Erarbeitung wurde darauf geachtet, dass der Umfang der geregelten Sachverhalte gleich bleibt, da diese immer noch aktuell und von der Allgemeinheit gewünscht sind. Es wurden aber teilweise modernere und vor allem umfassendere Formulierungen gewählt, so dass nicht mehr alle spezifische Regelungen auf den ersten Blick ersichtlich sind. Bspw. ist nicht mehr explizit vorgeschrieben, dass das Aufstellen von Gerüsten und Abschrankungen auf öffentlichem Grund und Boden bewilligungspflichtig ist (Art. 17 Polizeireglement). Die spezifische Bewilligungspflicht wird neu von einer Generalklausel erfasst, welche sämtliche über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen des öffentlichen Grundes der Bewilli-gungspflicht unterstellt (Art. 10 Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten).
3. Erläuterungen
Die nachfolgenden Erläuterungen enthalten nur das Wesentliche, insbesondere die erklärungsbedürftigen Neuerungen:
Das Reglement wurde in Sachbereiche aufgeteilt. Es beginnt mit den allgemeinen Bestimmungen, welche Grundsätzliches, für alle Bereiche Geltendes, festlegen. Neu wird auf die explizite Erwähnung einer zuständigen Direktion verzichtet, um zu verhindern, dass bei Namensänderungen eine erneute Revision notwendig wird (Art. 2). Dasselbe gilt im Übrigen auch für die ausführende Abteilung, welche nur noch zuständige Behörde oder Person ge-nannt wird.
Mit der Kompetenz, das Vorweisen von Ausweisen und Bewilligungen zu verlangen, und mit dem Recht, Privateigentum zu betreten (Art. 2 Abs. 3), wird die Möglichkeit geschaffen, die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren. Dieses Recht hat grundsätzlich nur die Polizei, welche das Gewaltmonopol besitzt.
Mit Artikel 3 wird festgestellt, dass kein gesetzlicher Anspruch auf das Erteilen einer Bewilligung besteht. Damit soll verhindert werden, dass Bewilligungen gerichtlich erzwungen werden können. Hingegen kann eine willkürliche Ablehnung durchaus eingeklagt werden. Das Abwägen und Gewichten von öffentlichen und privaten Interessen muss aber im Ermessen der zuständigen Behörde verbleiben.
Die besonderen Bestimmungen beginnen mit der Regelung des öffentlichen Grundes (Art. 8 – 19) und enthalten mit 12 Artikeln die grösste Regelungsdichte in diesem Erlass. Neu ist die oben erwähnte Generalklausel bezüglich der Bewilligungspflicht für die den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung. Desweiteren wurde eine Bestimmung über das Anwerben auf öffentlichem Grund eingefügt, welche aggressives Werben bspw. von Sektengruppen verhindern soll. Ebenso erhält der Stadtrat die Kompetenz eine Marktverordnung zu erlassen. Die bisherige, vom Parlament erlassene Marktordnung muss wegen der Polizeiaufgabe revidiert werden. Das der Marktordnung zugrunde liegende kantonale Gesetz über Märkte und Wandergewerbe vom 29. November 1981 existiert nicht mehr. Die im neuen Gesetz über Wirtschaft und Arbeit (kantonale Abstimmung vom 8. März 2015, Inkrafttreten voraussichtlich am 1. Januar 2016) enthaltenen Bestimmungen zur Marktaufsicht regeln nur noch das Messwesen. Die derzeitigen Bestimmungen in der Marktordnung regeln lediglich die Daten und die Durchführung der Märkte, also reinen Vollzug, was grundsätzlich in den Kom-petenzbereich der Exekutive fällt. Aus diesen Gründen soll die neue Marktordnung in Form einer Verordnung durch den Stadtrat erlassen werden.
Die Öffnungszeiten (Art. 20, 21) haben kaum Regelungsbedarf, da diese im Grundsatz durch den Kanton (neues kantonales Wirtschafts- und Arbeitsgesetz) vorgegeben sind. Für die Ladenöffnungszeiten gilt ausschliesslich neues kantonales Recht, weshalb lediglich ein Ver-weis vorliegt und in den Schlussbestimmungen Art. 42 Abs. 1 lit.c) die Ladenschlussverord-nung vom 24. September 1987, SRO 216 aufgehoben wird.
Die Ruhetagsordnung und der Immissionsschutz enthalten hingegen wieder eine grössere Regelungsdichte (Art. 22 – 28), da diesem Bereich in einer Stadt, in der viele Personen eng aufeinander leben, grosse Bedeutung zukommt. Der Regelungsumfang entspricht demjenigen des Polizeireglements.
Unter dem Titel Verkehr (Art. 29 – 33) wird festgeschrieben, was erlaubt ist und was nicht, wobei der Stadtrat insbesondere den ruhenden Verkehr in einer Vollzugsverordnung präzisieren kann, was heute schon der Fall ist (Reglement über das Verkehrs- und Parkierungs-regime Altstadt/Innenstadt vom 19. Dezember 2013, SRO 215.1). Auch hier entspricht der Regelungsumfang dem Bisherigen.
Es folgen drei Artikel über den Umgang mit Tieren auf dem Stadtgebiet (Art. 34 – 36). Die Regelung über die Notdurft der Hunde wurde weggelassen, da dieser Tatbestand neu durch die vom Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall vom 4.März 2009 (GWBA, BGS 712.15) erlassene Liste der Litteringbussen geregelt ist.
Der kurze Hinweis in Artikel 37 auf die Entsorgungspflicht von Abfall gemäss den Vorgaben des städtischen Abfuhrwesens entspricht dem bisherigen Art. 27 Polizeireglement. Hinzuge-fügt wurde die Kostentragungspflicht der Abfallsünder für die entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fahndung des Verursachers wie auch der Entsorgung und allfälliger Reinigung.
Die Anlassbewilligung in Art. 38 ist ein neuer Regelungsbereich, der notwendig wurde, weil das neue kantonale Wirtschafts- und Arbeitsgesetz diesen Bereich den Gemeinden überträgt.
Den Schluss der besonderen Bestimmungen bildet die Anzeigepflicht bei der Lagerung und Bearbeitung gefährlicher Materialen und Stoffe und entspricht Artikel 46 Polizeireglement.
Die Schlussbestimmungen enthalten die Änderungen bisherigen Rechts in Artikel 41. Dabei wurde vornehmlich der Begriff Stadtpolizei ersetzt. Artikel 42 enthält die Aufhebung bisherigen Rechts, an erster Stelle das Polizeireglement vom 15. Mai 2013, SRO 212, welches vollständig durch das vorliegende ersetzt wird. Aufgehoben wird auch die bereits gekündigte Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen, Olten und Solothurn vom 6. Juli 2010, SRO 213. Ebenso muss die Ladenschlussverordnung vom 24. September 1987, SRO 216 aufgehoben werden, da dieser Sachverhalt vollständig durch den Kanton geregelt ist und die Gemeinden somit keinerlei Kompetenzen mehr in diesem Bereich haben. Eine Übergangsregelung wird in Abs. 2 für die Marktordnung der Stadt Olten vom 14. Mai 1997, SRO 217 vorgesehen. Diese wird automatisch aufgehoben, braucht also keinen erneuten Parlaments-beschluss, sobald der Stadtrat die noch zu erlassende Verordnung in Kraft gesetzt hat.
Mit dem vorliegenden Erlass werden die notwendigen Anpassungen in der Taxiverordnung der Stadt Olten vom 20. März 1997, SRO 214, der Gebührenordnung der Einwohnergemein-de Olten vom 2. Mai 1996, SRO 711 sowie den Anhängen 1 und 3 des Personalreglements der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 15. November 2001, SRO 131 noch nicht vor-gebracht. Damit soll verhindert werden, dass das Parlament innert kurzer Frist zweimal über eine Gesetzesrevision befinden muss, da bei den erwähnten Erlassen weiterer Handlungs-bedarf besteht:
- Die Taxiverordnung muss aufgrund neuer Erkenntnissen und Vorgaben der Wettbewerbskommission totalrevidiert werden.
- Die Gebührenordnung soll ergänzt werden, so dass sämtliche städtische Gebühren in einem Erlass geregelt sind und somit einheitlich angewendet werden können. Dazu zählen bspw. die Bestattungsgebühren, welche derzeit im Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 22. Mai 2014, SRO 218, enthalten sind und keinen allgemeinen Bestimmungen unterworfen sind.
- Die Anhänge im Personalreglement müssen aufgrund der Stellenaufhebungen neu justiert werden.
Die entsprechenden Vorlagen werden dem Parlament zusammen mit den notwendigen Anpassungen im Polizeibereich vorgelegt.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass im Verordnungsbereich, also im Kompetenzbereich des Stadtrates, ebenso Anpassungen notwendig sind. Folgende Erlasse sind betroffen:
- Organisationsreglement Direktion Öffentliche Sicherheit (Sicherheitsdirektion) vom 29. Juni 2009, SRO 124.2
- Personalverordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 26. August 2002, SRO 131.1, mit Anhängen
- Verordnung über die Betriebskommission der Einwohnergemeinde Olten vom 25. März 2002, SRO 134
- Richtlinien über die Bewilligungserteilung für die Sondernutzung von öffentlichem Grund vom 28. Februar 2005, SRO 212.1
- Reglement über das Verkehrs- und Parkierungsregime Altstadt/Innenstadt vom 19. Dezember 2013, SRO 215.1
- Badeordnung für das Schwimmbad Olten vom 26. Mai 2008, SRO 612
Beschlussesantrag:
I.
1. Dem Erlass des Reglements über gemeindepolizeilichen Aufgaben des Stadt Olten (Totalrevision des Polizeireglements vom 15. Mai 2013, SRO 212) wird zugestimmt.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziff. I. 1 dieses Beschlusses untersteht dem fakultativen Referendum.
Beilagen:
Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten
Polizeireglement der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (alt)
***
Reglement
über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten
vom ………
das Gemeindeparlament der Stadt Olten, gestützt auf Art. 21 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 28. September 2000 , beschliesst
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Reglement ordnet, in Ergänzung zum Bundesrecht und kantonalen Recht, die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten, insbesondere:
a) Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung
b) Regelung der Nutzung des öffentlichen Grundes
c) Ruhetagsordnung und Immissionsschutz
d) Regelung des Verkehrs
Art. 2
Zuständigkeit, Kompetenzen
1 Für den gemeindepolizeilichen Bereich ist der Stadtrat zuständig.
2 Er bestimmt die zuständige Direktion.
3 Die mit dem Vollzug betrauten Personen können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Kontrollen durchführen und dafür Privateigentum betreten und Ausweise sowie Bewilligungen vorzeigen lassen.
4 Bei Verstössen gegen Vorschriften dieses Reglements kann jede und jeder Anzeige erstatten.
Art. 3
Bewilligungen
1 Das Erteilen einer Bewilligung ist in jedem Fall gebührenpflichtig.
2 Die Bewilligungserteilung liegt im Ermessen der zuständigen Direktion. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung.
3 Die zuständige Direktion kann die Bewilligungserteilung mit der Erfüllung von Auflagen verbinden, Bewilligungsanträge ablehnen, wenn es das öffentliche Interesse gebietet, und erteilte Bewilligungen widerrufen bzw. Anlässe abbrechen lassen, wenn Auflagen verletzt werden oder die Umstände sich geändert haben.
4 Liegt die Verantwortung für den Widerruf bzw. Abbruch bei der Bewilligungsempfängerin bzw. beim Bewilligungsempfänger, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren.
Art. 4
Übertretungen, Strafen 1 Übertretungen im Sinne des städtischen Polizeirechts sind Widerhandlungen gegen Gebote oder Verbote, die sich aus dem Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten oder einem anderen mit Strafandrohung versehenen Gemeindereglement ergeben.
2 Die Ermächtigung der zuständigen städtischen Behörden, im Rahmen ihrer Kompetenzen Verfügungen unter Hinweis auf die Strafandrohungen des Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu erlassen, bleibt vorbehalten.
3 Übertretungen werden mit Bussen im Rahmen der friedensrichterlichen Spruchkompetenz bestraft.
Art. 5
Mitwirkung Dritter
1 Der Stadtrat kann einzelne Bereiche der gemeindepolizeilichen Aufgaben (ausgenommen Kontrolle von Ausweisen) auf Dritte übertragen.
2 Die zuständige Direktion kann für die Aufgabenerfüllung Dritte beiziehen.
Art. 6
Bearbeitung von Personendaten
Die zuständige Direktion kann für die Erfüllung der gemeindepolizeilichen Aufgaben Personendaten erheben, bearbeiten und speichern.
Art. 7
Kommission für öffentliche Sicherheit
1 Die Kommission für öffentliche Sicherheit behandelt Fragen der Sicherheit, Ordnung und Ruhe auf dem Stadtgebiet.
2 Sie begutachtet zu Handen der zuständigen Direktion insbesondere folgende Themenbereiche und gibt Empfehlungen ab:
a) Sicherheit der Bevölkerung
b) Sicherheit und Ordnung des Strassenverkehrs
c) dauernde Benützung des öffentlichen Bodens
d) Planungen und Projekte mit verkehrskonzeptionellen und verkehrssicherheitstechnischen Auswirkungen
II. Besondere Bestimmungen
1. öffentlicher Grund
Art. 8
Allgemeines
1 Als öffentlicher Grund gelten alle Orte, die frei zugänglich sind.
2 Jede Person ist verpflichtet, zum öffentlichen Grund sowie dessen Einrichtungen Sorge zu tragen.
3 Jede Person ist verpflichtet, ihr Verhalten so zu gestalten, dass andere an der Benützung des öffentlichen Grundes weder behindert noch gefährdet werden.
Art. 9
Rauchverbot
In öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen herrscht Rauchverbot.
Art. 10
Gebrauch
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung des öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung.
Art. 11
Anwerbung auf öffentlichem Grund
Es ist verboten, Personen auf öffentlichem Grund in belästigender Weise oder durch täuschende oder unlautere Methoden anzuwerben.
Art. 12
Zugangsbeschränkung, Nutzungsordnung
1 Die zuständige Direktion kann den Zugang zum öffentlichen Grund punktuell und zeitlich einschränken, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
2 Der Stadtrat kann für Teile des öffentlichen Grundes eine Raumordnung erlassen.
Art. 13
Privates und öffentliches Eigentum
1 Die Nutzung von Grundstücken, die an öffentlichen Grund grenzen, darf den Gemeingebrauch weder beeinträchtigen noch gefährden.
2 Diese Bestimmung gilt analog in Verhältnissen, wo öffentliche Gehrechte über private Grundstücke, hauptsächlich Trottoirs, bestehen.
3 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, bei Schneefall und Glatteisbildung die an ihre Grundstücke anliegenden Trottoirs begehbar zu halten.
4 Besteht die Gefahr, dass Schnee und Eis von Dächern auf öffentliche Strassen oder Wege herunterfallen könnten, hat die Grundeigentümerschaft die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Art. 14
Reklamewesen
1 Das Aufstellen von Reklamen bedarf einer Bewilligung.
2 Bewilligungsinstanz ist die örtliche Baubehörde. Ausserhalb der Bauzone bedarf es zusätzlich der Zustimmung des kantonalen Bau- und Justizdepartements.
3 Der Stadtrat kann für die Plakatierung auf städtischem Gebiet Exklusivrechte erteilen. Vorbehalten bleibt das Gesetz über die öffentliche Beschaffung.
Art. 15
Bettelverbot
Es gilt ein absolutes Bettelverbot auf dem gesamten Stadtgebiet.
Art. 16
Strassenverkauf, Strassenmusizieren, Märkte
1 Musizieren und Anbieten von Waren auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung.
2 Für die Regelung der Märkte erlässt der Stadtrat eine Marktverordnung.
Art. 17
Strassenprostitution
1 Es ist untersagt, sich in der erkennbaren Absicht zur Prostitution an folgenden Orten aufzuhalten:
a) auf Strassen und Plätzen, an denen Wohnhäuser stehen;
b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel;
c) in und bei Parkanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
d) in der Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern.
2 Der Stadtrat kann ergänzende Richtlinien erlassen.
Art. 18
Campieren
1 Campieren sowie Aufstellen von Zelten und Wohnwagen auf öffentlichem Grund sind nur auf den vom Stadtrat bezeichneten Plätzen und Örtlichkeiten zulässig.
2 Die zuständige Direktion weist die Plätze im Einzelnen zu.
Art. 19
Überhängende Äste
1 Überhängende Äste und Zweige sind unaufgefordert bis auf eine Höhe von 4,20 m über öffentlichen Strassen bzw. 2,50 m über öffentlichen Trottoirs und Gehwegen zurückzuschneiden.
2 Nach erfolgloser einmaliger Aufforderung ist die zuständige Direktion befugt, den gesetzlichen Zustand auf Kosten der Eigentümerschaft wieder herzustellen.
2. Öffnungszeiten
Art. 20
Verkaufsläden
Die Ladenöffnungszeiten richten sich nach den kantonalen Vorgaben .
Art. 21
Gastgewerbe
1 Die Öffnungszeiten für das Gastgewerbe richten nach den kantonalen Vorgaben.
2 Die Festlegung von abweichenden Öffnungszeiten ist zulässig und erfolgt nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung oder der Baubewilligung.
3 Die zuständige Direktion kann auf schriftlichen Antrag einzelbetriebliche Ausnahmebewilligungen erteilen und Freinächte genehmigen.
4 Der Stadtrat kann für städtische Anlässe generelle Freinächte bestimmen.
3. Ruhetagsordnung und Immissionsschutz
Art. 22
Ruhezeiten
1 In der Zeit zwischen 20.00 und 07.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist jegliche Lärm verursachende Arbeit zu unterlassen.
2 Lärm verursachende Maschinen und Geräte dürfen im Siedlungsgebiet von 12.00 bis 13.00 und von 18.00 bis 07.00 Uhr nicht in Betrieb gesetzt werden. In dieser Zeit ist auch jeder andere Baulärm verboten.
3 Der Stadtrat kann ergänzende Richtlinien über den Baulärm erlassen.
Art. 23
Sportanlässe und Freizeit
1 Im Freien betriebene lärmige Freizeitgestaltung sowie Sportanlässe dürfen höchstens bis 23.00 Uhr dauern.
2 Lärmige Modellfluggeräte, Modellautos und dergleichen dürfen im Siedlungsgebiet nicht verwendet werden.
3 Der Stadtrat kann Ausnahmen auf schriftlichen Antrag bewilligen.
Art. 24
Sensible Orte
In der Nähe von sensiblen Orten wie bspw. Friedhöfe, Spitäler, Schulen etc. ist jegliche unnötige Lärm-Emission verboten.
Art. 25
Tonwiedergabe 1 Geräte zur Unterhaltung, von denen Lärm-Emissionen ausgehen, sind mit Rücksicht auf Dritte zu verwenden.
2 Lautsprecher und Verstärker dürfen auf öffentlichem Grund nur mit Bewilligung verwendet werden.
Art. 26
Spezielle Vorschriften für Gaststätten, Clubs und Spielanlagen 1Gaststätten, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten, wie Dancings usw. sowie indoor-Spielanlagen sind baulich und organisatorisch so einzurichten und zu führen, dass Dritte nicht gestört werden. Im Sommer ab 23.00 Uhr und im Winter ab 22.00 Uhr sind Türen und Fenster solcher Lokalitäten zu schliessen.
2 Für den Betrieb von Aussenwirtschaften erlässt der Stadtrat die erforderlichen Auflagen und Bedingungen. Dabei ist insbesondere auch der Beitrag der Aussenwirtschaften an die Attraktivität des städtischen Kultur- und Zentrumsangebots gebührend zu berücksichtigen.
Art. 27
Feuerwerke, Schiessen
1 Ausserhalb von traditionellen Anlässen (Fasnacht, Bundesfeier, Silvester u.ä.) ist es untersagt, Knallkörper und Feuerwerke jeglicher Art abzubrennen.
2 Das Schiessen mit Schusswaffen und schusswaffenähnlichen Instrumenten ist nur an bewilligten Schiessanlässen in offiziellen Schiessanlagen zulässig.
3 Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag bewilligt werden.
Art. 28
Sprengungen
1 Sprengungen bedürfen einer Bewilligung.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundes und des Kantons.
4. Verkehr
Art. 29
Abführen von Fahrzeugen Vorschriftswidrig abgestellte oder andere Verkehrsteilnehmende behindernde Fahrzeuge können auf Kosten des Halters bzw. der Halterin abgeschleppt werden.
Art. 30
Parkieren auf öffentlichem Grund
1 Das private Parkieren auf öffentlichem Grund ist nur auf den dafür vorgesehenen oder gekennzeichneten Parkplätzen zulässig.
2 Das Parkieren auf öffentlichem Grund ist grundsätzlich zeitlich beschränkt.
3 Die Beschränkung erfolgt durch die Einführung blauer Zonen oder durch Parkierungsgebühren.
4 Der Stadtrat regelt den Vollzug mittels einer Verordnung.
Art. 31
Private Parkordnung Werden private Grundstücke zum Parkieren durch Dritte zur Verfügung gestellt, kann die Eigentümerschaft zum Erlass einer Parkordnung verpflichtet werden.
Art. 32
Notparken
1 Aufgrund einer Panne oder eines Unfalls verkehrsuntüchtig gewordene Fahrzeuge dürfen nicht länger als 24 Stunden auf öffentlichem Grund abgestellt werden.
2 Anhänger aller Art dürfen nicht länger als 12 Stunden auf öffentlichem Grund abgestellt werden.
3 Art. 29 ist analog anwendbar.
Art. 33
Waschen von Fahrzeugen
Das Waschen von Fahrzeugen ist nur auf den speziell dafür vorgesehenen Plätzen und Anlagen zulässig.
5. Tiere
Art. 34
Tierhaltung und Züchtung
1 Durch die Haltung von Tieren darf niemand gefährdet oder belästigt werden.
2 Das gewerbsmässige Züchten von Tieren bedarf einer Bewilligung. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Betriebe.
Art. 35
Wildlebende Tiere
1 Das Füttern von wildlebenden Tieren auf Stadtgebiet ist verboten.
2 Ausnahmen können bewilligt werden.
Art. 36
Leinenpflicht
Hunde sind im Siedlungsgebiet an der Leine zu führen.
6. Abfall
Art. 37
Abfallentsorgung
1 Die Entsorgung von Kehricht und sonstigen Materialien hat nach den Vorschriften des städtischen Abfuhrwesens zu erfolgen.
2 Die zweckwidrige oder missbräuchliche Benutzung öffentlicher Sammelstellen ist verboten.
3 Kosten für die Wiederherstellung der Ordnung, sowie die Kosten für die Fahndung werden den Verursachenden in Rechnung gestellt.
7. Anlassbewilligung
Art. 38
Anlassbewilligung
1 Anlässe, an denen Getränke oder Esswaren gegen Entgelt abgegeben werden, bedürfen einer Bewilligung.
2 Anträge sind mit einer ausreichenden Vorlaufzeit schriftlich einzureichen.
8. Lagerung und Bearbeitung gefährlicher Materialien und Stoffe
Art. 39
Lagerung und Bearbeitung gefährlicher Materialien und Stoffe
1 Wer Materialien oder Stoffe, von denen eine Gefahr ausgeht, lagert oder bearbeitet, hat dies der zuständigen Direktion anzuzeigen.
2 Die kommunale Anzeigepflicht ersetzt nicht die Anzeigepflicht und Pflicht zur Einholung von Bewilligungen nach kantonalem bzw. Bundesrecht.
III. Rechtsmittel
Art. 40
Rechtsmittel
Gegen Verfügungen nach diesem Reglement kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Stadtrat erhoben werden.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 41
Änderung bisherigen Rechts
1 Geschäftsordnung des Stadtrates von Olten vom 10. Mai 2001, SRO 122 wird wie folgt geändert.
a) Art. 27 Abs. 2 lit. a lautet neu:
Gemeindepolizei
2 Reglement über die Anwohnerbevorzugung in Blauen Zonen vom 27. November 2013, SRO 215 wird wie folgt geändert.
a) Art. 7 lautet neu:
Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen der zuständigen Behörde zu melden.
b) Art. 9, Abs.2, Satz 1 lautet neu:
Die Parkierungsbewilligungen werden von der zuständigen Behörde ausgestellt.
3 Benützungsordnung und Gebührentarif für die Stadthalle Kleinholz vom 7. September 1995, SRO 323 wird wie folgt geändert.
a) Art. 15 lautet neu:
Veranstalter und Veranstalterinnen von Anlässen mit Publikumsbesuch werden zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Zudem haben sie einen Parkordnungsdienst, in Absprache mit der zuständigen Behörde, zu organisieren.
4 Reglement über die Erhebung einer Übernachtungstaxe durch die Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 26. Juni 2013, SRO 712 wird wie folgt geändert.
a) Art. 3 Abs. 2 lautet neu:
Den Inhabern bzw. Leitern der Betriebe wird aufgrund der polizeilichen Übernachtungsmeldungen jeweils auf Ende eines Quartals durch die Finanzdirektion Rechnung gestellt. Die für Gewerbeaufsicht zuständige Behörde kann bei den Betrieben Nachkontrollen durchführen. Inhaber/innen bzw. Geschäftsführer/innen der Betriebe, die der Zahlung und den Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgehen, werden mit einer Busse in friedensrichterlicher Spruchkompetenz bestraft.
b) Art. 4 lautet neu:
Die städtische Finanzkontrolle überwacht die ordnungsgemäss Erfüllung der Meldepflicht durch die Inhaber/innen oder Geschäftsführer/innen der Betriebe.
Art. 42
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Reglements sind folgende Erlasse aufgehoben:
a) Polizeireglement der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 15. Mai 2013; SRO 212
b) Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die Kompetenzabgrenzung zwischen der Polizei Kanton Solothurn und den Stadtpolizeien Grenchen, Olten und Solothurn vom 6. Juli 2010, SRO 213
c) Ladenschlussverordnung vom 24. September 1987; SRO 216
2 Die Marktordnung der Stadt Olten, vom 14. Mai 1997, SRO 217 wird aufgehoben, sobald der Stadtrat dem entsprechenden Auftrag nach Art. 16 Abs. 2 (Erlass einer Marktverordnung) nachgekommen ist.
Art. 43
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Sämtliche, mit diesem Reglement im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.
***
Polizeireglement der
Einwohnergemeinde der Stadt Olten
vom 15. Mai 2003
Das Gemeindeparlament der Stadt Olten, gestützt auf Art. 21 der Gemeindeordnung1) der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 28. September 2000, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Zweck
Art. 1 Grundsatz
1 Das Wohlbefinden und das friedliche Zusammenleben der Menschen in der Stadt Olten ist zu fördern und zu unterstützen.
2 Das Polizeireglement bezweckt, die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche Ruhe und Ordnung im gesamten Stadtgebiet zu gewährleisten.
3 Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung des Bundes und des Kantons, soweit sie der Einwohnergemeinde vorbehalten ist.
4 Die Zusammenarbeit mit der Polizei Kanton Solothurn und die Kompetenzabgrenzung zwischen Stadt- und Kantonspolizei richten sich nach Gesetz, Vertrag2) und bewährter Ordnung
Art. 2 Interkommunale Zusammenarbeit
Die Stadtpolizei handelt grundsätzlich auf ihrem Gemeindegebiet. Sie kann im Rahmen von Vereinbarungen3) zwischen anderen Gemeinden und dem Kanton auch auf deren Gebiet tätig werden.
B. Durchführung
Art. 3 Zuständigkeiten im Allgemeinen
1 Die unmittelbare Handhabung des Polizeireglements obliegt der Stadtpolizei; sie handelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig; sie ist insbesondere für die Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf dem gesamten Stadtgebiet zuständig.
2 Die Organisation, die Aufgaben und die Kompetenzen der Stadtpolizei werden, so weit sie nicht durch dieses Polizeireglement, Gesetz oder Vertrag bestimmt sind, in einem vom Stadtrat zu erlassenden Dienstreglement festgelegt.
3 Die polizeilichen Zuständigkeiten des Gemeindeparlamentes, des Stadtrates sowie der Direktion Öffentliche Sicherheit werden in der Gemeindeordnung geregelt. Vorbehalten sind die Art. 13, 15, 31, 38, 39, 42, 46 und 47 dieses Polizeireglements.
Art. 4 Kommission für Öffentliche Sicherheit
Die Kommission für Öffentliche Sicherheit behandelt Fragen des Polizeiwesens nach den Vorschriften der Gesetzgebung und diesem Reglement. Sie begutachtet zuhanden des Stadtrates namentlich
a) Fragen zur Sicherheit der Bevölkerung;
b) die für die Ordnung und die Sicherheit des Strassenverkehrs zu treffenden Massnahmen;
c) wirtschaftspolizeiliche Fragen;
d) die dauernde Benützung öffentlichen Bodens (unter Vorbehalt der Bestimmungen des Baureglements):
e) sämtliche Planungen und Projekte mit verkehrskonzeptionellen und verkehrssicherheitstechnischen Auswirkungen
f) die Organisation und Ausrüstung der Stadtpolizei;
g) das Budget der Stadtpolizei.
C. Grundsätze des städtischen Polizeirechts
Art. 5 Allgemeines über die Tätigkeit der Stadtpolizei
1 Die Stadtpolizei handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
2 Sie leistet ihren Dienst in der Regel in Uniform und bewaffnet. Verkehrsdienst-Mitarbeitende versehen ihren Dienst unbewaffnet.
3 Im Übrigen gelten für die Stadtpolizei die Grundsätze polizeilichen Handelns und die Regeln für die Durchführung polizeilicher Massnahmen nach dem Gesetz vom 23. September 1990 über die Kantonspolizei (§§ 25 - 39)4).
Art. 6 Subsidiäre Geltung des StGB
Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches5) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EG StGB) vom 14. September 19416) finden unter Vorbehalt von Art. 7 dieses Polizeireglements Anwendung.
Art. 7 Übertretungen
1 Übertretungen im Sinne des städtischen Polizeirechts sind Widerhandlungen gegen Gebote oder Verbote, die sich aus dem Polizeireglement oder einem anderen mit Strafandrohung versehenen Gemeindereglement ergeben.
2 Die Ermächtigung der Polizeiorgane, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, Verfügungen unter Hinweis auf die Strafandrohungen des Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu erlassen, bleibt vorbehalten.
Art. 8 Strafbarkeit
1 Strafbar ist die vorsätzliche und die fahrlässige Übertretung, sofern nicht nach Sinn und Zweck einer Vorschrift lediglich die vorsätzliche Begehung strafbar ist.
2 Strafbar sind juristische Personen sowie deren Organe und Angestellte, die Übertretungen in Ausübung ihrer Gesellschaftstätigkeit begangen haben.
Art. 9 Kontrollrecht
1 Die Angehörigen der Stadtpolizei sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Identität einer Person festzustellen.
2 Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Auf Verlangen hat sich der oder die Angehörige der Stadtpolizei auszuweisen. Angehörige der Stadtpolizei in ziviler Kleidung haben sich unaufgefordert über ihre Zugehörigkeit zum Polizeikorps auszuweisen.
3 Bezüglich Anhaltung und Identitätsfeststellung gilt § 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei.7)
Art. 10 Überwachung des öffentlichen Raums
1 Der Stadtrat kann ausschliesslich zum Zwecke der Verhinderung und Ahndung von Vergehen und Verbrechen in Koordination mit der Polizei Kanton Solothurn sowie zur Überwachung einer geordneten Verkehrs-abwicklung Videoanlagen einrichten, soweit diese dafür erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Er bestimmt eine geringe Anzahl Mitarbeitender der Stadtpolizei mit der Auswertung, Vernichtung und Speicherung des Filmmaterials der Videoanlagen im Rahmen dieser Zwecke. Zugang zu den Videoanlagen hat ferner das technische Wartungspersonal zum Zwecke des Unterhalts wie Wartungen oder Reparaturen.
2 Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Massnahmen wie deutlich sichtbare Hinweistafeln erkennbar zu machen. Über die Standorte der installierten Überwachungsanlagen wird durch die Stadtpolizei ein jederzeit öffentlich zugänglicher Kataster geführt.
3 Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen der verfolgten Zwecke erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
4 Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung zu informieren, sobald der in Abs. 1 definierte Zweck dies erlaubt.
5 Die erhobenen Daten sind umgehend nach Gebrauch, spätestens aber nach 96 Stunden bzw. nach der längst zulässigen Dauer gemäss Datenschutzgesetzgebung zu vernichten oder zu überschreiben. Die übrigen Daten können so lange gespeichert werden, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist.
6 Im Übrigen bleiben die Datenschutzbestimmungen des eidgenössischen Rechts und des Informations- und Datenschutzgesetzes vorbehalten.
Art. 11 Hilfeleistung
Die städtischen Polizeiorgane sind befugt, von Drittpersonen zu verlangen, dass sie bei der Sicherung von Beweismitteln an Ort und Stelle, bei der Bergung von Verletzten und Toten und bei der Eindämmung von Schadenfällen Hilfe leisten. Die Einwohnergemeinde haftet für den bei solcher Hilfeleistung allfällig erwachsenden Schaden.
Art. 12 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
Die Polizeiorgane sind, vorbehältlich anderer Gesetzesbestimmungen, befugt, von der fehlbaren oder verantwortlichen Person die sofortige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen. Fehlbare oder Verantwortliche haben für die Kosten aufzukommen.
II. Besondere Bestimmungen
A. Öffentlicher Grund und Boden
Art. 13 Öffentliche Sachen
Öffentliche Sachen auf dem gesamten Stadtgebiet dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder verändert werden. Sie dürfen nicht unbefugterweise oder entgegen ihrer Zweckbestimmung oder ohne Bewilligung der zuständigen Behörde über den Gemeingebrauch hinausgehend benutzt werden.
Art. 14 Strassenprostitution
1 Es ist untersagt, sich in der erkennbaren Absicht zur Prostitution an folgenden Orten aufzuhalten:
a) auf Strassen und Plätzen, an denen Wohnhäuser stehen;
b) an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel;
c) in und bei Parkanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
d) in der Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern.
2 Der Stadtrat kann ergänzende Richtlinien erlassen.
Art. 15 Privateigentum und öffentliches Eigentum
1 Die Nutzung von Grundstücken, die an öffentlichen Grund und Boden grenzen, darf den Gemeingebrauch dieser Sachen weder beeinträchtigen noch gefährden.
2 Diese Bestimmung gilt analog in Verhältnissen, wo öffentliche Gehrechte über private Grundstücke, hauptsächlich Trottoirs, bestehen.
Art. 16 Kampieren, Verkaufswagen, Stände
1 Das Kampieren sowie das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen ist nur auf den vom Stadtrat bezeichneten Plätzen und Örtlichkeiten zulässig.
2 Das Aufstellen von Wagen und Ständen zu gewerblichen, ideellen oder politischen Zwecken auf öffentlichem Grund und Boden bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei. Vorbehalten bleibt die städtische Marktordnung vom 14. Mai 19978).
Art. 17 Bauarbeiten
Die Benützung von öffentlichem Grund und Boden zur Aufstellung von Gerüsten und Abschrankungen, zum Öffnen von Baugruben, zur Lagerung von Bau- und Abbruchmaterialien, zum Aufstellen von Kranen, Baumaschinen und dergleichen bedarf der Bewilligung der Stadtpolizei.
Art. 18 Überhängende Äste
1 Überhängende Äste und Zweige sind unaufgefordert bis auf eine Höhe von 4,20 m über öffentlichen Strassen bzw. 2,50 m über öffentlichen Trottoirs zurückzuschneiden.
2 Die Stadtpolizei ist befugt, nach erfolgloser Aufforderung diese Vorkehr auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin vornehmen zu lassen.
B. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Art. 19 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Betrunkene und andere Personen, welche auf öffentlichen Strassen und Plätzen Ärgernis erregen oder die Nachtruhe stören, können vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen werden. § 23 EG StGB (Ruhestörung, Trunkenheit und unanständiges Benehmen) bleibt vorbehalten.
Art. 20 Bettelverbot, Strassenmusikanten, Wegweisung und Fernhaltung
1 Der Strassen- und Hausbettel ist untersagt. § 24 EG StGB (öffentliche Belästigung) bleibt vorbehalten.
2 Wer auf öffentlichen Strassen und Plätzen musizieren will, bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei.
3 Ansammlungen von Personen in der erkennbaren Absicht, mit illegalen Drogen zu handeln oder solche Waren zu konsumieren, können von der Stadtpolizei vorübergehend oder dauerhaft weggewiesen und gegebenenfalls verzeigt werden.
4 Für die vorübergehende oder dauerhafte Wegweisung und die Verzeigung von Personen oder Personengruppen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei, insbesondere §§ 26 und 37.9)
Art. 21 Knallfeuerwerk und Scherzartikel
1 Es ist untersagt, in der Öffentlichkeit Knallfeuerwerk wie Donnerschläge, Petarden, Frösche, Kracher, Schwärmer und dergleichen abzubrennen.
2 Nicht unter das Verbot fallen das Abbrennen von Luft- und Kunstfeuerwerk sowie Böller- und Salutschüsse an traditionellen Anlässen. Die Stadtpolizei kann auf begründetes Gesuch hin zusätzliche Ausnahmebewilligungen erteilen.
3 Scherzartikel, die Personen belästigen oder gefährden können, wie Stinkbomben, Knallzigaretten und dergleichen, dürfen auf öffentlichem Grund und Boden nicht verwendet werden.
Art. 22 Schiessen
1 Schiessen ausserhalb der offiziellen Schiessanlagen ist unzulässig. Vorbehalten bleiben die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung und das Militärrecht des Bundes.
2 Die Verwendung von schusswaffenähnlichen Instrumenten (Paintball und dergleichen) in Form von mit Gefahren für Beteiligte oder Unbeteiligte verbundenen Spielen ausserhalb klar abgegrenzter Innen- oder Aussenräume auf feste oder bewegliche Ziele sowie auf Gegenseitigkeit ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung kann verweigert werden, wenn eine Gefährdung oder Erschreckung von Menschen oder Tieren nicht ausgeschlossen werden kann. Mit einer Bewilligung kann die Direktion Öffentliche Sicherheit zweckmässige Auflagen und Bedingungen verfügen.
Art. 23 Schnee und Eis
Besteht die Gefahr, dass Schnee und Eis von Dächern auf öffentliche Strassen oder Wege herunterfallen könnten, sind die Dächer sofort zu räumen. Für die Sicherheit der Strassenbenützer und Strassenbenützerinnen ist Sorge zu tragen. Die öffentlichen Verkehrswege sind unverzüglich wieder freizulegen.
Art. 24 Feste Gegenstände, Flüssige Stoffe und dergleichen
Es ist verboten, feste Gegenstände oder flüssige Stoffe aus Häusern und Gärten auf öffentliche Strassen und Trottoirs zu werfen, zu giessen, zu spritzen oder herabfallen zu lassen.
Art. 25 Sprengungen
1 Sprengungen im Siedlungsgebiet bedürfen einer Bewilligung der Stadtpolizei.
2 Vorbehalten bleibt die Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (kantonale Sprengstoffverordnung vom 1. Mai 1984).10)
Art. 26 Tierhaltung
1 Haustiere sind so zu versorgen und zu halten, dass Drittpersonen nicht gefährdet oder durch Laut geben, Ausdünstung oder in sonstiger Weise unzumutbar belästigt werden. Wird trotz polizeilicher Verwarnung nicht Abhilfe getroffen, so sind die Tiere auf erste Aufforderung mittels polizeilicher Verfügung hin zu entfernen.
2 Das gewerbsmässige Züchten und Halten von Tieren, insbesondere von Tauben, bedarf, ausgenommen in landwirtschaftlichen Betrieben, einer Bewilligung der Stadtpolizei.
3 Wer Hunde hält, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Trottoirs, öffentlichen Fusswege und Anlagen nicht durch sie verunreinigt werden.
4 Hunde sind im Siedlungsgebiet an der Leine zu führen. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften des kantonalen Rechtes.11)
Art. 27 Entsorgung, wilde Deponien
Die Entsorgung von Kehricht und sonstigen Materialien hat nach den Vorschriften des städtischen Abfuhrwesens zu erfolgen. Die zweckwidrige oder missbräuchliche Benutzung öffentlicher Sammelstellen ist strafbar.
C. Immissionsschutz
Art. 28 Höherrangiges Recht
Für den Immissionsbereich sowohl auf öffentlichen als auch auf privatem Grund gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 29 Luftverschmutzung
Einwirkungen durch Feuer, Rauch, Glut, Gase, Asche oder Dünste, welche die Nachbarschaft belästigen oder gefährden, sind verboten. Im Übrigen gilt das kantonale und eidgenössische Umweltschutzrecht.
Art. 30 Verkehrslärm
Für den Lärmschutz sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Grund gilt die eidgenössische Gesetzgebung.
Art. 31 Lärmige Arbeiten
1 Lärm verursachende Arbeiten innerhalb und ausserhalb von Häusern sind in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr untersagt. Lärmverursachende gewerbliche Arbeiten dürfen ausserhalb der für das betreffende Gewerbe üblichen Arbeitszeit nicht verrichtet werden.
2 Das Rasenmähen, das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen und Polstermöbeln sowie das Holzfräsen und Holzspalten sind nur von 08.00 bis 12.00 und von 13.00 bis 20.00 Uhr gestattet.
3 An Sonn- und Feiertagen sind Arbeiten, die Lärm verursachen oder die Sonntagsruhe sonst wie beeinträchtigen, untersagt.
4 Arbeitsgeräte, die übermässigen Lärm verursachen, sind dem Stand der Technik anzupassen oder ausser Betrieb zu nehmen. Verweigert der Eigentümer oder die Eigentümerin eine solche Anpassung oder die Ausserbetriebnahme, so kann das Gerät durch die Stadtpolizei eingezogen werden.
Art. 32 Baulärm
1 Der Lärm der bei Bauarbeiten verwendeten Maschinen und Geräte, insbesondere von Motoren, Kompressoren, Pressluftgeräten und Pumpen, ist durch geeignete Vorrichtungen nach dem Stand der Technik wirksam einzuschränken. Jeder unnötige Lärm ist zu vermeiden.
2 Lärm verursachende Maschinen dürfen im Siedlungsgebiet von 12.00 bis 13.00 und von 18.00 bis 07.00 Uhr nicht in Betrieb gesetzt werden. In dieser Zeit ist auch jeder andere Baulärm verboten.
3 Der Stadtrat kann ergänzende Richtlinien über den Baulärm erlassen.
Art. 33 Lärmen, Musizieren
Lärmen und störendes Musizieren in der Öffentlichkeit sind untersagt, insbesondere in der Nähe von Friedhöfen und Spitälern sowie von Kirchen und Schulhäusern während der Gottesdienste bzw. während der Schulzeit.
Art. 34 Tonwiedergabe und Musikinstrumente, Lautsprecher
1 Radio- und Fernsehapparate, Tonbandgeräte, Musikinstrumente zur mechanischen oder elektronischen Tonwiedergabe sowie Musikinstru-mente sonstiger Art dürfen nur so laut eingestellt oder gespielt werden, dass Dritte nicht gestört werden.
2 Lautsprecher dürfen auf öffentlichem Grund und Boden nicht verwendet werden.
3 Die Stadtpolizei kann für öffentliche Veranstaltungen, Messen, Jahr-märkte usw. Ausnahmen bewilligen.
Art. 35 Gaststätten, Konzertsäle usw.
1 Gaststätten, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten, wie Dancings usw., sind baulich und organisatorisch so einzurichten und zu führen, dass Dritte nicht gestört werden. Im Sommer ab 23.00 Uhr und im Winter ab 22.00 Uhr sind Türen und Fenster solcher Lokalitäten zu schliessen.
2 Für den Betrieb von Aussenwirtschaften erlässt der Stadtrat gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Kantonalen Wirtschaftsgesetzes12) die erforderlichen Auflagen und Bedingungen. Dabei ist insbesondere auch der Beitrag der Aussenwirtschaften an die Attraktivität des städtischen Kultur- und Zentrumsangebots gebührend zu berücksichtigen.
Art. 36 Spielanlagen, Lärmige Spiele, Modellflugzeuge und dergleichen
1 Spielanlagen in geschlossenen Räumen sind baulich und organisato-risch so einzurichten und zu unterhalten, dass Dritte nicht gestört werden.
2 Im Freien betriebene lärmige Spiele sind um 23.00 Uhr zu beenden. Sportanlässe im Freien dürfen nicht länger als bis 23.00 Uhr dauern.
3 Lärmige Modellflugzeuge, Modellautomobile und dergleichen dürfen im Siedlungsgebiet nicht verwendet werden.
4 Die Stadtpolizei kann auf begründetes Gesuch hin in Fällen von Abs. 2 und 3 hievor Ausnahmen bewilligen.
Art. 37 Hauslärm
1 Es ist verboten, durch übermässigen Lärm im Innern von Häusern die Hausbewohner und Hausbewohnerinnen zu belästigen.
2 Gebäudebestandteile, insbesondere Rolladen, Türen, Wasserleitungen usw., sind so einzurichten, zu unterhalten und zu benützen, dass ihr Gebrauch die öffentliche Ruhe nicht stört.
D. Strassen- und verkehrspolizeiliche Vorschriften
Art. 38 Wegstellen von Fahrzeugen
1 Vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge können von der Polizei auf Kosten und Gefahr der für das Fahrzeug verantwortlichen Personen von ihrem Standort entfernt werden, sofern diese Personen nicht innert nützlicher Frist erreichbar sind oder sich weigern, das Fahrzeug wegzuschaffen.
2 Fahrzeuge, die Ausfahrten oder die Wegfahrt Dritter blockieren, sind auf erste Aufforderung der Stadtpolizei hin ohne Verzug wegzuschaffen. Kommt die verantwortliche Person der Aufforderung nicht nach oder ist sie nicht erreichbar, ist die Stadtpolizei befugt, das Fahrzeug auf deren Kosten und Gefahr wegzuschaffen.
Art. 39 Gebührenpflichtiges Parkieren
1 Für das gebührenpflichtige öffentliche Parkieren ist eine tarifarische Gebühr zu bezahlen, die das Gemeindeparlament festsetzt. Vorbehalten bleibt das obligatorische oder fakultative Referendum nach Massgabe der Gemeindeordnung.
2 Bei privaten Parkhäusern findet eine Strafverfolgung wegen Nichtbezahlung der tarifarischen Gebühren für die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parkplätze nur auf Antrag statt.
Art. 40 Parkieren mit Parkscheibe, Anwohnerbevorzugung
1 Für das Parkieren in den Blauen Zonen gilt in Bezug auf die Anwohnerprivilegierung das einschlägige Reglement.
Art. 41 Private Parkordnungen
Werden private Grundstücke zum Parkieren durch Dritte zur Verfügung gestellt, kann die Stadtpolizei den Eigentümer oder die Eigentümerin verhalten, eine Parkordnung zu erlassen.
Art. 42 Abstellen von Fahrzeugen
Verkehrsuntüchtige Fahrzeuge, Anhänger von Lastwagen, Campingan-hänger, Fuhrwerke und dergleichen dürfen nicht länger als 24 Stunden auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen stehen. Art. 38 ist analog anwendbar.
Art. 43 Umzüge, Demonstrationen
1 Umzüge und Demonstrationen sind bewilligungspflichtig; zuständig ist die Direktion Öffentliche Sicherheit. Gesuche sind der Stadtpolizei frühzeitig zu melden. Die Direktion kann dem Veranstalter oder der Veranstalterin eine bestimmte Route und Zeit vorschreiben.
2 In die Bewilligung ist insbesondere eine Verpflichtung aufzunehmen, dass der Veranstalter oder die Veranstalterin alle erforderlichen und geeigneten Vorkehren zu treffen hat, dass anlässlich einer Demonstration keine Sach- und Personenschäden verursacht werden, verbunden mit dem Hinweis, dass dieser oder diese für solche Schäden haftbar gemacht werden kann.
3 Bietet der Veranstalter oder die Veranstalterin keine Gewähr für Sicherheit und Ordnung, so kann die Veranstaltung untersagt oder nur mit besonderen Auflagen bewilligt werden.
Art. 44 Freihalten von Strassen und Plätzen
Bei Strassenarbeiten oder anderen Störungen des Verkehrs im Rahmen von besonderen Anlässen, wie Umzügen oder Demonstrationen, kann durch die Stadtpolizei die gänzliche oder teilweise Freihaltung gewisser Strassen und Plätze verfügt werden.
Art. 45 Waschen von Fahrzeugen
Das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund und Boden ist untersagt.
E. Feuerpolizei
Art. 46 Lagerung brennbarer Gegenstände
Die Lagerung grösserer Vorräte von Brennmaterialien oder sonstiger brennbarer und explosiver Stoffe und Gegenstände ist der Stadtpolizei unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht entfällt, wo die Lagerung auf Grund einer behördlichen Bewilligung erfolgt. Im Übrigen gelten die kantonalen Vorschriften, insbesondere die Meldepflicht gemäss den Bestimmungen des kantonalen Gebäudeversicherungsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung13) sowie die Sprengstoffverordnung14).
III. Reklamewesen
Art. 47 Zuständigkeit
1 Bewilligungsinstanz für Reklamegesuche ist innerhalb der Bauzone die örtliche Baubehörde. Ausserhalb der Bauzone ist zusätzlich die Zustim¬mung des kantonalen Bau- und Justizdepartementes einzuholen.
2 Der Stadtrat kann den Anschlag von Plakaten auf öffentlichem Grund und Boden der Stadt Olten einer auf diesem Gebiete tätigen Firma ausschliesslich vergeben und hiefür vertragliche Regelungen treffen. Er setzt in diesem Falle die für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren fest.
IV. Rechtsmittel, Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 48 Bewilligungen, Rechtsmittel
1 Zuständig für die Erteilung von Polizeibewilligungen nach diesem Polizeireglement ist vorbehältlich anderslautender Vorschriften die Stadtpolizei. Ihre Entscheide sind innert 10 Tagen an die Direktion Öffentliche Sicherheit weiterziehbar.
2 Im Übrigen gelten die Gemeindeordnung und das kantonale Ver-waltungsrechtspflegegesetz15).
Art. 49 Strafen
Wer Anordnungen oder Verbote dieses Polizeireglements verletzt, wird mit einer Busse im Rahmen der friedensrichterlichen Spruchkompetenz bestraft.
Art. 50 Inkrafttreten
Dieses Polizeireglement unterliegt dem fakultativen Referendum. Es tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die Polizeiverordnung der Stadt Olten vom 4. April 1974/ 19. November 1981/ 30. Januar 1992 mit sämtlichen Teilrevisionen sowie alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Erlasse und Beschlüsse der Einwohnergemeinde der Stadt Olten aufgehoben.
Vom Departement des Innern genehmigt am 08. September 2003.