Inhalt
Teilrevision der Gebührenordnung der Einwohnergemeinde Olten/Genehmigung
- Geschäftsart
- Bericht und Antrag
- Datum
- 17. Dezember 2015
- Beschreibung
- Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen nachfolgenden Bericht und Antrag:
Mit der Annahme des neuen Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes am 8. März 2015 wurde die Kompetenz Anlassbewilligungen, einzelbetriebliche Ausnahmebewilligungen sowie Freinachtbewilligungen zu erteilen in die alleinige Kompetenz der Gemeinden übertragen. Diese Bewilligungen werden im neuen noch zu beschliessenden Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten in Art. 38 geregelt. Die Regelung der entsprechenden Bearbeitungsgebühren erfolgt hingegen sachgemäss in der Gebührenordnung der Stadt Olten vom 2. Mai 1996, SRO 711. Diese wird dementsprechend wie folgt ergänzt:
§ 33bis wird neu eingefügt:
1 Anlassbewilligungen
1. nicht kommerziell/Tag
2. nicht kommerziell/halber Tag
3. kommerziell/Tag
4. kommerziell/halber Tag
40.-- - 500.--
20.-- - 250.--
80.-- - 1‘000.--
40.-- - 500.--
2 Erstreckung der Öffnungszeiten (Freinachtbewilligung):
für jede beantragte angebrochene Stunde, welche über die ordentlichen Öffnungszeiten hinausgeht
1. nicht kommerziell
2. kommerziell
30.-- - 60.--
40.-- - 100.--
3 Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Grösse des Anlasses und Aufwand für die Behandlung des Antrages.
4 Gebühren und Kosten von Dritten werden separat in Rechnung gestellt.
5 Für ausserordentliche Aufwendungen wie bspw. spezielle Abklärungen, Änderungswünsche des Antragstellers etc. können in Abweichung von Abs. 1 höhere Gebühren verlangt werden. Diese werden nach Aufwand berechnet.
6 Platzgebühren sind in den in diesem Paragraphen geregelten Gebühren nicht enthalten.
7 Der Stadtrat regelt den Vollzug in einer Verordnung.
Beschlussesantrag:
I.
1. Der Teilrevision der Gebührenordnung der Einwohnergemeinde Olten (Einfügung
§ 33bis) wird zugestimmt.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziff. I. 1 dieses Beschlusses untersteht dem fakultativen Referendum.
Beilagen:
Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates
Gebührenverordnung
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AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES
STADTRATES VON OLTEN
vom 30. November 2015 Prot.-Nr. 207
Gebührenverordnung/Genehmigung
Mit der Annahme des neuen Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes am 8. März 2015 wurde die Kompetenz Anlassbewilligungen, einzelbetriebliche Ausnahmebewilligungen sowie Freinachtbewilligungen zu erteilen in die alleinige Kompetenz der Gemeinden übertragen. Diese Bewilligungen werden im neuen noch zu beschliessenden Reglement über die gemeindepolizeilichen Aufgaben der Stadt Olten in Art. 38 geregelt. Die Regelung der entsprechenden Bearbeitungsgebühren erfolgt hingegen sachgemäss in der Gebührenordnung der Stadt Olten vom 2. Mai 1996, SRO 711.
In dieser werden dem Stadtrat vom Parlament Bandbreiten vorgegeben, innerhalb derer sich die entsprechenden Gebühren zu bewegen haben. Der Stadtrat regelt – vorbehältlich der Zustimmung des Gemeindeparlaments zur Teilrevision der Gebührenordnung – die konkrete Gebührenhöhe innerhalb dieser Bandbreite mit der vorliegenden Verordnung. Sie tritt per 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschluss:
1. Die Gebührenverordnung wird – unter Vorbehalt der Beschlussfassung von § 33bis Abs. 3 Gebührenordnung durch das Gemeindeparlament – genehmigt.
2. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.
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Gebührenverordnung
vom 30. November 2015
Der Stadtrat, gestützt auf § 33bis Gebührenordnung der Einwohnergemeinde Olten vom 2. Mai 1996 beschliesst:
Anlassbewilligungen
Kleinanlässe bis 100 Personen
nicht kommerziell kommerziell
1/2 Tag (max. 6 Std.) CHF 20.00 CHF 40.00
Ganzer Tag CHF 40.00 CHF 80.00
mittlerer Anlass ab 101 bis 500 Personen
1/2 Tag (max. 6 Std.) CHF 40.00 CHF 80.00
Ganzer Tag CHF 80.00 CHF 160.00
Normalanlass ab 501 bis 1500 Personen
1/2 Tag (max. 6 Std.) CHF 80.00 CHF 160.00
Ganzer Tag CHF 160.00 CHF 320.00
Grossanlässe ab 1501 Personen
1/2 Tag (max. 6 Stad.) CHF 160.00 CHF 320.00
Ganzer Tag CHF 320.00 CHF 640.00
Freinachtbewilligungen
pro Stunde CHF 30.00 CHF 40.00
4. Schlussbestimmungen
Unter Vorbehalt der Beschlussfassung von § 33bis Abs. 3 Gebührenordnung durch das Gemeindeparlament treten die Gebühren am 1. Januar 2016 in Kraft.
Mitteilung an:
Direktionskonferenz (7)
Verteilt am: 03. Dezember 2015
Zugehörige Objekte
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