Reduktion der Anzahl Exekutivmitglieder auf deren drei, die drei Direktionen vorstehen, Beibehaltung des 50-köpfigen Gemeindeparlaments und Streichung der ständigen ausserparlamentarischen Kommissionen zu Gunsten von nichtständigen Beratungsgremien ohne vorgeschriebene Zusammensetzung, die vom Stadtrat eingesetzt und auch wieder aufgehoben werden können – mit diesen Schwerpunkten ging die Spezialkommission, welche im Auftrag des Parlaments einen Entwurf für eine neue Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten ausarbeitete, im vergangenen Mai in die öffentliche Vernehmlassung. Aufgrund der eingegangenen Antworten, die keine eindeutigen Tendenzen erkennen lassen, legt sie nun dem Gemeindeparlament in zwei Punkten Varianten vor: eine Parlamentsgrösse von entweder 40 oder 50 Mitgliedern und beim Stadtrat neu drei Exekutivmitglieder oder die Beibehaltung des bisherigen Systems mit einem Vollamt und vier Teilämtern. Sehr geehrte Frau Präsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Spezialkommission Totalrevision Gemeindeordnung unterbreitet Ihnen den folgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
Seit der Genehmigung der aktuellen Gemeindeordnung (GO) der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom 28. September 2000 sind fast 15 Jahre vergangen. In der Zwischenzeit hat sich Handlungsbedarf ergeben auf Grund von Veränderungen auf übergeordneter Ebene, aber auch verursacht durch Beschlüsse städtischer Behörden. In einigen Fällen wurde der Nachvollzug in der Gemeindeordnung in Aussicht gestellt, aber nicht umgehend realisiert, da die Änderung der Gemeindeordnung einer aufwändigen Volksabstimmung unterliegt. Hinzu kommen pendente Aufträge von Seiten des Parlaments wie etwa das Postulat Yabgu Ramazan Balkaç (SP) und Mitunterzeichnende betr. Neuregelung der Kommissionen vom 15. Dezember 2010, das Postulat Doris Känzig (SVP) betr. Abschaffung der Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. Juni 2013, das Postulat Christian Werner (SVP) und Mitunterzeichnende betr. Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung durch Parlamentsverkleinerung, das Postulat Felix Wettstein (GO) und Mitunterzeichnende betr. Balance zwischen Regierung und Parlament I: Direktionszuteilungen und das Postulat Felix Wettstein (GO) und Mitunterzeichnende betr. Balance zwischen Regierung und Parlament II: Entscheidungen zur Ortsplanung, alle vom 26. September 2013. Und schliesslich ergaben auch Diskussionen aus dem Wahljahr (Ablauf der Wahlen, Volkswahl des Vizepräsidiums des Stadtrates, Zuständigkeit für die Direktionszuteilung etc.) einen Überprüfungsbedarf.
Der Stadtrat beantragte daher im Herbst 2013 dem Gemeindeparlament auf Grund des vorhandenen Änderungsbedarfs eine Totalrevision der Gemeindeordnung, wie er sie bereits in sein Regierungsprogramm 2013-2017 aufgenommen hatte. Er schlug dafür die Bildung einer ausserparlamentarischen Spezialkommission vor.
An seiner Sitzung vom 26. September 2013 hat das Gemeindeparlament auf Antrag des Stadtrates einstimmig entschieden, für die Totalrevision der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten eine Spezialkommission mit 14 Mitgliedern
(3 Stadtratsmitglieder und 11 Parteienvertreter sowie Stadtschreiber und Rechtskonsulent als Beisitzer) einzusetzen. Bereits am 4. November 2013 wurden die Mitglieder dieser Kommission vom Gemeindeparlament gewählt. Die Kommission nahm in der Folge am 13. Januar 2014 unter dem Präsidium von Ursula Ulrich-Vögtlin ihre Arbeit auf.
2. Grundsätzliches
Zu Beginn der Verhandlungen standen zwei Grundsatzfragen im Mittelpunkt:
- Wie wird die neue Gemeindeordnung ausgestaltet: als Verfassung mit Leitbildcharakter oder als Organisationsreglement?
- Wird die seit 1973 geltende ausserordentliche Gemeindeorganisation (Parlament statt Gemeindeversammlung) auch in der neuen Gemeindeordnung beibehalten?
An der Sitzung vom 10. März 2014 wurde von der Spezialkommission entschieden, die ausserordentliche Gemeindeorganisation als Basis für die Weiterarbeit auszuwählen, da sich ein Systemwechsel mangels ausschlaggebender Begründungen nicht aufdränge, während man mit dem bisherigen System, das demokratisch breit abgestützt sei, gute Erfahrungen gemacht habe.
Zudem sprach sich die Kommission mehrheitlich für eine schlanke Verfassung aus, die auf dem kantonalen Gemeindegesetz (GG) basiere, und somit für den Verzicht auf eine Präambel oder einen „Zweckartikel“.
Ferner wurde beschlossen, dass die bestehende Gemeindeordnung Basis der Beratungen sein solle; die Behandlung solle kapitelweise erfolgen, vorbereitet jeweils von einer vorberatenden Arbeitsgruppe.
Ein Vorlegen von Varianten zu Handen des Parlaments wurde schliesslich an der Sitzung vom 16. März 2015 vorderhand abgelehnt.
3. Vernehmlassungsentwurf
Zuhanden der Vernehmlassung wurden von der Spezialkommission folgende Änderungen beschlossen (Nummerierung gemäss geltender GO).
I. Allgemeines
Art. 2 Aufgaben und Delegationsbefugnisse
Im erwähnten Sinne eines schlanken Organisationsreglements wurden die namentlich aufgeführten „Belange der Öffentlichkeit“ gestrichen, da sie vielmehr Bestandteil eines Leitbildes sein sollten.
„insbesondere“ wurde ergänzt, um aufzuzeigen, dass es auf Gemeindeebene nicht nur um den Vollzug übertragener Aufgaben geht, sondern auch Aufgaben in eigener Kompetenz wahrgenommen werden (können).
„dauernd oder befristet“ wurde gestrichen, da es – mit der Zielsetzung einer regelmässigen Überprüfung – grundsätzlich keine unbefristeten Übertragungen von öffentlichen Aufgaben an Dritte gibt.
Art. 3 Regionale Zusammenarbeit
Der Absatz, bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Stadt durch Dritte sei deren kostendeckende Beteiligung anzustreben, wurde als einerseits wenig konkret, anderseits als selbstredend gestrichen, da es zu den Aufgaben einer Verwaltung gehört, haushälterisch mit den Finanzen umzugehen.
Art. 6 Information, Mitwirkung der Behörden
Abs. 2 wurde als zu wenig konkret, zu stark dem Leitbildcharakter verhaftet und in Abs. 1 inbegriffen gestrichen.
Art. 7 Beanstandungskommission
Dieser Artikel wurde im Zuge der Beschlüsse zu den übrigen ständigen Kommissionen gestrichen (vgl. VI. Die Kommissionen). Die Spezialkommission sprach sich gegen die Beibehaltung eines Gremiums mit Ombudsfunktion aus, zumal dieses sehr wenig in Anspruch genommen wurde.
Art. 8 Stimm- und Wahlrecht
Dieser Artikel wurde einerseits als übergeordnet geregelt und damit überflüssig, anderseits als „zahnlos“ („angemessene Vertretung beider Geschlechter“) gestrichen: Entscheidend seien hier die Nominationsgremien; den Wahlgremien könnten keine Vorschriften gemacht werden.
Art. 9 Politische Parteien
Die spezielle Unterstützung der Parteien wurde als nicht (mehr) gerechtfertigt erachtet; ein Wiedererwägungsantrag anlässlich der zweiten Lesung wurde abgelehnt.
II. Die Stimmberechtigten
Art. 10 Wahlen
Die Wahl des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin wurde nicht mehr der Volkswahl unterstellt, sondern dem Stadtrat überlassen.
Auf die Durchführung von stillen Wahlen auch im 1. Wahlgang bei Majorzwahlen wurde verzichtet und beschlossen, im 1. Wahlgang weiterhin immer eine Volkswahl durchzuführen.
Eine Änderung des zweistufigen Wahlablaufs fürs Stadtpräsidium (1. Wahl in den Stadtrat, 2. Wahl ins Stadtpräsidium) würde eine Änderung des Gemeindegesetzes bedingen und kann daher nicht auf dieser Ebene erfolgen.
Art. 11 Initiative
Art. 12 Initiative und Gegenvorschlag, doppeltes Ja
Die Formulierungen wurden neu aus §§ 81-83 GG übernommen; die Frist für die Urnenabstimmung wurde von 9 auf 8 Monate reduziert.
Art. 13 Obligatorisches Referendum
In der ersten Lesung wurden die seit 1992 geltenden Finanzkompetenzen mit dem Ziel von mehr Effizienz um 20% erhöht; in der zweiten Lesung wurde dieser Beschluss rückgängig gemacht, nachdem festgestellt wurde, dass die bisherigen Kompetenzen nicht für Probleme gesorgt haben.
Art. 14 Fakultatives Referendum
In der ersten Lesung wurden die seit 1992 geltenden Finanzkompetenzen mit dem Ziel von mehr Effizienz um zwei Drittel erhöht; in der zweiten Lesung wurde dieser Beschluss rückgängig gemacht, nachdem festgestellt worden war, dass die bisherigen Kompetenzen nicht für Probleme gesorgt haben.
Art.16 Vorschlagsrecht
Das Vorschlagsrecht beschränkt sich nach § 90 GG auf einen „Teil der Stimmberechtigten“. Aus diesem Grund wird Abs. 2 als nicht zulässig gestrichen. Abs. 3 wurde als überflüssig gestrichen. Das Anliegen, Nichtstimmberechtigte vermehrt einzubeziehen, wurde unter VI. Die Kommissionen aufgenommen.
Art. 19 Wahlbüros
Das Zentralwahlbüro und die Wahlbüros wurden zu einem zentralen Wahlbüro zusammengeführt, das die (Ersatz-)Mitglieder nach Bedarf einsetzt. Das Gesetz über die politischen Rechte schreibt mindestens 3 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder vor. Über die Wahllokale entscheidet die Exekutive.
III. Das Gemeindeparlament
Art. 20 Zusammensetzung, Wahl, Unvereinbarkeit
Die künftige Anzahl der Parlamentsmitglieder wurde in der Spezialkommission sehr kontrovers diskutiert. Die einen erhofften sich von einer Reduktion mehr Effizienz und wiesen auf Probleme der Parteien bei der Kandidierendensuche hin. Die andern traten für eine breite Abstützung in der Bevölkerung, Meinungsvielfalt und den Einbezug auch kleinerer Parteien ein; ein kleineres Parlament sei zudem nicht viel kostengünstiger und der grössere zu erwartende Aufwand für das einzelne Parlamentsmitglied könnte abschreckend wirken. Eine Reduktion der Anzahl Parlamentsmitglieder wurde schliesslich knapp abgelehnt.
Art. 21 Aufgaben
Dieser Artikel wurde gestrichen, da bereits im GG enthalten.
Art. 22 Wahlen
In Abs. 1 wurde statt der Mitglieder das Büro als Gremium aufgeführt, dessen Zusammensetzung in Art. 30 präzisiert wurde.
Art. 23 Sachgeschäfte
In der ersten Lesung wurden die seit 1992 geltenden Finanzkompetenzen mit dem Ziel von mehr Effizienz um 20% erhöht; in der zweiten Lesung wurde dieser Beschluss rückgängig gemacht, nachdem festgestellt worden war, dass die bisherigen Kompetenzen nicht für Probleme gesorgt haben.
In der ersten Lesung wurde die Genehmigung der Direktionszuteilung durch das Gemeindeparlament in die Kompetenz der Exekutive verschoben, da sich Stadtrat und Parlament in der heutigen Regelung gegenseitig blockieren könnten; in der zweiten Lesung wurde dieser Entscheid knapp rückgängig gemacht.
Art. 25 Einberufung
Die Auflage der Unterlagen in der Stadtkanzlei ist nicht mehr erforderlich, da sie im Internet publiziert werden.
Art. 28 Wahl- und Abstimmungsverfahren
In der ersten Lesung wurde eine Bestimmung neu aufgenommen, dass Stimmenthaltung unzulässig sei. In der zweiten Lesung wurde sie wieder gestrichen, da die Bestimmung bei einer geheimen Abstimmung nicht kontrollierbar sei.
Art. 29 Abtretungspflicht
Dieser Artikel wurde gestrichen, da bereits im GG geregelt.
Art. 31 Geschäftsprüfungskommission
Unter diesem Artikel wurde auch die Schaffung einer zusätzlichen Finanzkommission diskutiert. Während die einen darin ein Gegengewicht zu Verwaltung und Stadtrat erwarteten, sahen die andern keine Notwendigkeit angesichts von Profiverwaltung und Parlament. Die Spezialkommission sprach sich schliesslich für ein beratendes Gremium für den Stadtrat aus (vgl. Art. 52).
Art. 32 Parlamentarische Kommissionen
„ständige oder nichtständige“ wurde gestrichen, da ohnehin nur nichtständige eingesetzt werden können; ständige Kommissionen müssten in der GO abschliessend aufgeführt werden.
IV. Der Stadtrat
Art. 36 Zusammensetzung
Dem bisherigen System wurde ein Dreiergremium gegenübergestellt. Der von einer reduzierten Zahl erwarteten Kostenreduktion wurde die Erschwernis entgegengehalten, dass nach § 26 GG eine Behörde nur beschlussfähig ist, wenn mindestens 3 Mitglieder – das heisst bei einem Dreiergremium sämtliche Mitglieder – anwesend sind. In der ersten Lesung wurde deutlich eine Abänderung des heutigen Systems befürwortet und die Formulierung „drei hauptamtliche Mitglieder, die drei Direktionen vorstehen“ gewählt. Art. 37 wurde in der Konsequenz gestrichen. In der zweiten Lesung wurde dieser Entscheid knapp bestätigt, indessen das Prädikat „hauptamtliche“ gestrichen.
Art. 45 Allgemeine Zuständigkeit und Delegation
Abs. 1 wird gestrichen, da bereits im GG geregelt.
V. Die Stadtverwaltung
Keine Änderungen
VI. Die Kommissionen
Art. 52 Ständige und nichtständige Kommissionen
Generell wurde in den Diskussionen eine Unzufriedenheit mit der aktuellen Situation festgestellt. Während die einen das Problem beim fehlenden Einbezug der Kommissionen durch den Stadtrat orteten, betonten die andern, es sei schwierig für die Parteien, genügend geeignete Personen zu finden, um die Kommissionssitze zu besetzen. In einer ersten Lesung wurde daher beschlossen, alle ausserparlamentarischen Kommissionen – sofern möglich – zu streichen und stattdessen dem Stadtrat die Möglichkeit zu geben, für besondere Aufgaben nichtständige Beratungsgremien ohne vorgeschriebene Zusammensetzung einzusetzen und auch wieder aufzuheben (Art. 47 neu). Ein Antrag in der zweiten Lesung, die Baukommission und die Altstadtkommission – als die einzigen beiden Kommissionen mit eigenen, allerdings an die Verwaltung delegierbaren Kompetenzen – beizubehalten, wurde knapp abgelehnt.
Art. 73 Rechnungsprüfungskommission
Eine im September 2014 vom Parlament überwiesene Motion der GPK hatte verlangt, bei der Totalrevision der Gemeindeordnung die Möglichkeit einer externen Rechnungsprüfung aufzunehmen. Die Spezialkommission hielt dem entgegen, das heutige System sei effizient und günstig und schreibe bereits Fachkompetenz vor, und behielt daher die geltende Regelung bei. (Zum Thema Finanzkommission vgl. Art. 31)
VII. Der Gemeindehaushalt
Keine Änderungen. Die Aufnahme einer Schuldenbremse wurde diskutiert, aber – analog zu Entscheiden über Vorstösse im Gemeindeparlament vom Dezember 2014 – nicht aufgenommen.
VIII. Selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaften
Art. 75 Städtische Betriebe
Ein Antrag, dass der Stadtrat nicht in Gremien wählbar sein solle, deren Wahlbehörde er selber sei, wurde abgelehnt.
Art. 76 Pensionskasse
Der Artikel wurde aufgrund von Änderungen in der übergeordneten Gesetzgebung gestrichen: Per 1. Januar 2012 ist auf Bundesebene eine Revision des BVG in Kraft getreten, welche die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften neu regelt. Diese Revision beinhaltete eine starke Verselbstständigung der Pensionskassen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die PK Olten ist deshalb seit 1.1.2014 keine öffentlich-rechtliche Anstalt „der Einwohnergemeinde der Stadt Olten“ mehr.
IX. Schlussbestimmungen
Änderung der Übergangsbestimmungen
4. Vorprüfung
Nach der Verabschiedung des Entwurfs an der Sitzung der Spezialkommission vom 16. März 2015 reichte die Stadtkanzlei diesen zur Vorprüfung ans kantonale Amt für Gemeinden ein. Am 24. März 2015 gingen folgende Rückmeldungen ein (Nummerierung gemäss neuer GO):
Art. 17:
Nach § §7 Abs. 1 GpR bestehen die Wahlbüros aus mindestens 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. Die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder kann in der Gemeindeordnung höher festgelegt werden. Auch für die Ersatzmitglieder ist daher eine bestimmte Zahl und nicht "nur" eine Mindestanzahl anzugeben. "mind." ist somit zu streichen.
Art. 18 Abs. 3:
Nach § 91 Abs. 2 GG ist in der Gemeindeordnung festzulegen, ob die Ersatzmitglieder amten, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen, oder ob sie nur nachrücken, wenn während der Amtsperiode ein Sitz frei wird.
Die derzeitige Formulierung lässt dies jedoch offen. Der Absatz ist entweder wie folgt:
"Die Ersatzmitglieder amten nicht, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen. Sie rücken nach, wenn während der Amtsperiode ein Sitz frei wird."
oder dermassen:
"Die Ersatzmitglieder amten, wenn die ordentlichen Mitglieder verhindert sind oder Ausstandsgründe vorliegen. Sie rücken nach, wenn während der Amtsperiode ein Sitz frei wird."
zu formulieren.
Art. 19 Abs. 1 Ziffer 1.:
Nach § 92 Abs. 1 lit. a GG wird das Büro aus der Mitte des Gemeindeparlaments gewählt. Dies gilt von Gesetzes wegen, könnte aber allenfalls noch ergänzt werden.
Art. 20 Ziffer 3. lit. a:
"Voranschläge" durch "Budgets" ersetzen (Formulierung nach HRM2).
Art. 22:
Auch wenn dies in diesem Artikel nicht mehr explizit erwähnt wird, müssen nach § 24 Abs. 3 GG die entsprechenden Unterlagen für die Behördenmitglieder (Mitglieder des Parlaments) während der Einladungsfrist aufgelegt werden. Der Klarheit halber sollte man den bisherigen Abs. 4 daher nicht streichen.
Art. 25 Abs. 3:
Nach § 39 Abs. 2 GG steht bei offenen und geheimen Abstimmungen den Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Dabei haben sie grundsätzlich das Recht, anders zu stimmen als zuvor, weshalb der Absatz wie folgt anzupassen ist:
"Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Bei …"
Art. 25 Abs. 5:
In den §§ 32 – 40 GG wird die Thematik "Wahlen und Abstimmungen" geregelt. Absatz 5 sollte der Klarheit halber daher wie folgt lauten:
"Im Übrigen gilt das Gemeindegesetz und das Gesetz über die politischen Rechte".
Art. 27 Abs. 3 lit. a:
"Voranschläge" durch "Budgets" ersetzen (Formulierung nach HRM2).
Art. 32 Abs. 1:
Sofern mit den Direktionen die Ressorts im Sinne von § 98 GG gemeint sind, sollte darauf mit einer Klammerbemerkung oder allenfalls Fussnote hingewiesen werden.
Art. 38 Abs. 2:
Jeweils das Wort "Voranschlages" durch "Budgets" ersetzen (Formulierung nach HRM2).
Art. 43:
Nach § 146bis Abs. 1 GG können Gemeinden in der Gemeindeordnung ihre Verwaltung oder Teilbereiche davon auf die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung ausrichten. Da eine entsprechende Regelung auf Stufe Gemeindeordnung zu erfolgen hätte, kann dies nicht an das Parlament delegiert werden. Der Artikel ist zu streichen.
Art. 50 Abs. 3:
Nach § 26 Abs. 1 GG sind die Behörden beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Ersatzmitglieder, aber wenigstens 3 anwesend sind. Auch wenn die Mindestanzahl von 3 Anwesenden hier nicht explizit erwähnt ist, gilt diese Regelung von Gesetzes wegen und könnte daher allenfalls noch ergänzt werden.
Kommissionen:
Nach § 99 Abs. 1 GG ist die Zahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen in der Gemeindeordnung zu bestimmen.
§ 104 GG lautet wie folgt:
1 Jede Gemeinde wählt die weiteren in der Spezialgesetzgebung vorgeschriebenen Kommissionen und Behörden.
2 In der Gemeindeordnung können die Gemeinden auf die Wahl der jeweiligen Kommission verzichten, wenn sie in diesen Bereichen Fachpersonal beschäftigen oder die Aufgaben einer aussenstehenden anerkannten Fachstelle übertragen. Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung.
Mindestens betreffend die Baukommission fehlt entweder deren Mitgliederzahl oder die Regelung in der GO, dass auf diese Kommission verzichtet wird.
Art. 51:
Per 01.01.2016 wird mit der Einführung von HRM2 § 135bis neu ins GG eingefügt:
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
2 Der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
3 Er berücksichtigt dabei die Risikolage, das Kosten-/Nutzenverhältnis und die Gemeindegrösse.
Sofern mit "Kontrollwesen" derzeit etwas im Sinne eines internen Kontrollsystems (vgl. oben) gemeint ist, wäre dies neu so zu benennen und zudem wäre dafür der Gemeinderat (Stadtrat) und nicht das Gemeindeparlament zuständig.
Art. 53:
Im Titel und im Inhalt ist "Voranschlag/es" durch "Budget/s" zu ersetzen (Formulierung nach HRM2).
Art. 54 Abs. 2:
"Der Voranschlag" ist durch "Das Budget" zu ersetzen (Formulierung nach HRM2).
Art. 55:
Es wird davon ausgegangen, dass hier "6. Dezember 1992" durch "28. September 2000" ersetzt werden müsste. Zudem erfolgt die Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement (vgl. § 209 GG) und nicht durch den Regierungsrat.
An ihrer Sitzung vom 27. April 2015 nahm die Spezialkommission in der Folge die Änderungsvorschläge praktisch vollumfänglich auf. Sie wich nur in Art. 43 ab: Analog zu § 83 des kantonalen Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (BGS 115.1) nahm sie einen Artikel auf, der dem Parlament die Kompetenz erteilt, befristete und klar definierte Versuche mit wirkungsorientierten Steuerungsmodellen zu bewilligen. Würden diese anschliessend definitiv weitergeführt, wäre eine Änderung der Gemeindeordnung erforderlich.
5. Vernehmlassung
Der aufgrund der Vorprüfung beim kantonalen Amt für Gemeinden bereinigte Entwurf wurde am 4. Mai 2015 vom Parlamentsbüro zur Vernehmlassung bis 17. Juli 2015 freigegeben. Ausdrücklich eingeladen wurden die städtischen politischen Parteien. Die Bevölkerung wurde via Medien und städtischen Internetauftritt informiert und konnte ebenfalls an der Vernehmlassung teilnehmen.
In der Folge gaben folgende Gremien eine Vernehmlassung ab:
- SVP
- Grüne Region Olten
- SP
- CVP
- FDP
- EVP
- Altstadtkommission
- Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann
- Pro Kultur Olten
- Gruppe 3-33-33
- Gruppe „iuris“
- sowie 4 Privatpersonen
Im Zentrum standen bei den Antworten nicht unerwartet die Grösse des Parlaments, die Ausgestaltung der Exekutive und die ausserparlamentarischen Kommissionen. Dabei zeigten sich indessen keine einheitlichen Tendenzen.
Die Spezialkommission hat sich an ihrer Sitzung vom 17. August 2015 eingehend mit den Vernehmlassungsantworten befasst und bzgl. folgender Punkte Diskussionen geführt bzw. Beschlüsse gefasst (Nummerierung gemäss neuer Version der GO; die Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf sind mit einem Raster hinterlegt):
- Art. 5: Ersatz „Einwohnerinnen und Einwohner“ durch „Jede Person“: Ablehnung.
- Art. 6: Wiederaufnahme „Kinder und Jugendliche können ihre Anliegen in geeigneter Form selbst vertreten“: Ablehnung.
- Art. 8: Ersatz „Stimmberechtigte“ durch „Einwohnende“: Ablehnung.
- Art. 11: Unterstellung einer Steuerfusserhöhung unter das obligatorische Referendum: Ablehnung.
- Art. 15: Aufnahme von „Einem Initiativ- oder Referendumskomitee ist die angemessene Möglichkeit für eine eigene Stellungnahme zu geben“: Ablehnung, da bereits im Kommunikationskonzept des Stadtrates enthalten.
- Art. 18: Zwei Varianten der Parlamentsgrösse mit 50 bzw. 40 Parlamentsmitgliedern (40 als Kompromiss, der auf Vergleichen mit Parlamentsgrössen anderer, vergleichbarer Gemeinden beruht).
- Art. 20 und 36: Ersatz „Richtlinien des Stadtrates“ durch „Legislaturplanung“: Ablehnung.
- Art. 20: Verschiebung von Kompetenzen in den Bereichen Planung, Vermögen und Kauf/Verkauf von Liegenschaften von der Exekutive zur Legislative: Ablehnung (Planungsbehörde ist nach kantonalem Recht die Exekutive).
- Art. 27: Schaffung einer Finanzkommission: Ablehnung.
- Art. 32: Zwei Varianten des Exekutivsystems: drei Stadtratsmitglieder oder Beibehaltung des bisherigen Systems mit einem Vollamt und vier Teilämtern. Referentensystem: Ablehnung.
- Art. 39: Aufnahme von „Der Stadtrat muss spätestens vier Tage vor der Stadtratssitzung eine vollständige Traktandenliste im Internet veröffentlichen“: Ablehnung, da nicht „Gemeindeordnungs-würdig“.
- Art. 46: Ersatz von „Stattdessen wird Fachpersonal angestellt“ durch „Die entsprechenden Aufgaben werden durch das städtische Personal wahrgenommen, soweit nicht Dritte beigezogen werden“: Die Vernehmlassung zeigte, dass die ursprüngliche Formulierung falsch verstanden wurde (Anstellung von neuem Personal statt Einsatz von bestehendem Personal oder Dritten wie zum Beispiel kantonalen Stellen).
- Art. 51: Aufnahme eines zusätzlichen Artikels zum Finanzhaushalt: Ablehnung, da nicht Gegenstand einer Gemeindeordnung.
6. Weiteres Vorgehen
Die Spezialkommission unterbreitet die nach der Vernehmlassung überarbeitete Version der neuen Gemeindeordnung dem Gemeindeparlament an dessen Sitzung vom 23./24. September 2015. Sofern dieses der Vorlage zustimmt, kann diese frühestens im November 2015 dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. Dies würde erlauben, dass alle Beteiligten rechtzeitig vor Ende der Legislaturperiode auf die veränderten Rahmenbedingungen reagieren können. Die neue Gemeindeordnung würde nach den Neuwahlen am 1. August 2017 in Kraft treten.
Beschlussesantrag:
1. Der Totalrevision der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (SRO 111) wird zugestimmt.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.