Inhalt
Motion Arnold Uebelhart (SP) und Mitunterzeichnende betr. Ergänzung von Art. 14 Polizeireglement der EG der Stadt Olten zur Strassenprostitution/Beantwortung
- Geschäftsart
- Motion
- Datum
- 25. Juni 2015
- Beschreibung
- Am 20. September 2012 hat Arnold Uebelhart und Mitunterzeichnende zuhanden des Stadtrates folgende Motion eingereicht:
Ergänzung von Art. 14 Polizeireglement der EG der Stadt Olten zur Strassenprostitution
Der Stadtrat wird eingeladen, den genannten Artikel zu ergänzen mit dem folgendem Absatz: 2) Bewilligungspflicht für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Strassenprostitution auf öffentlichem Grunde. Voraussetzung für den Erhalt einer solchen Bewilligung sind Mündigkeit (ab 18 Jahren), Urteilsfähigkeit und der Nachweis einer Krankenversicherung. Die Bewilligung ist persönlich auf einer zu bezeichnenden Stelle einzuholen.
Begründung:
Der Strassenstrich Olten ist uns allen bekannt. Er ist eine Folge davon, dass die Prostitution ein legales Gewerbe ist, das den verfassungsmässigen Schutz der Wirtschaftsfreiheit geniesst. Allerdings hat auch dieses Gewerbe die Bestimmungen in gewerbe-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu beachten. Die Strassenprostitution geht einher mit einem verminderten Schutz der Gesundheit von den sich Anbietenden und deren Kunden, aber auch ungünstigen Arbeitsbedingungen mit allenfalls Ausbeutung und Menschenhandel und Gewalt. Um offensichtlichen Missständen entgegenzuwirken und weil diese Art Prostitution gesteigerter Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes zu wirtschaftlichen Zwecken darstellt, wurden bereits verschiedene polizeiliche Massnahmen eingeführt und der Verein Lystrada kümmert sich seit Jahren um die gesundheitliche Prävention der beteiligten Personen.
Die Neu-Einführung einer Bewilligungspflicht soll vor allem dem Schutz der die Strassenprostitution ausübenden Personen dienen. Durch ihr persönliches Vorsprechen auf einer geeigneten (Amts-) Stelle sind möglicherweise weitere zielführende Gespräche und Abklärungen möglich.
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Stadträtin Iris Schelbert-Widmer beantwortet das Postulat im Namen des Stadtrates wie folgt:
Mit der Beantwortung der Motion vom 20. September 2012 wurde bis heute zugewartet, weil der Kanton Solothurn in den letzten Jahren mit der Überarbeitung des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) beschäftigt war.
Durch die Annahme des neuen Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) durch das Stimmvolk des Kantons Solothurn vom 8. März 2015 wird den Anliegen der Motionäre weitgehend entsprochen (Abstimmungsbotschaft 2.4 ff). Auf eine allgemeine Bewilligungs- und Registrierungspflicht wurde zum Schutz der Sexarbeiter/-innen explizit verzichtet. Ein neuer Straftatbestand wonach sich strafbar macht, wer mit einer unmündigen Person sexuelle Handlungen gegen Entgelt vornimmt, ist in Vorbereitung (Art. 196/E StGB).
Durch die kantonale Regelung (WAG) in Verbindung mit den bestehenden und neu vorgesehenen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) erübrigt sich die Ergänzung des Polizeireglements der Stadt Olten, bzw. liegt die Kompetenz im Sinne der Motion nicht bei den städtischen Behörden. Die Sexarbeit ist abschliessend durch kantonales, respektive Bundesrecht geregelt.
Auf Begehren der Stadt Olten in Zusammenarbeit mit der Polizei Kanton Solothurn hin ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) bezüglich ausländischer (EU/Schengenraum) Sexarbeiter/-innen bereits in der zweiten Hälfte 2013 tätig geworden und hat entsprechende Registraturen erstellt. In Absprache und im Auftrag des AWA amtet die Stadtpolizei Olten seit dem 1. Januar 2014 als Meldestelle für ausländische Sexarbeiter/-innen. Ort, Zweck und Dauer der Tätigkeit werden unter Prüfung der straf- und ausländerrechtlich relevanten Voraussetzungen erfasst und an das AWA überwiesen. Dies ermöglicht den Antragstellerinnen und Antragstellern die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und soll unter anderem, aber insbesondere, dem Menschenhandel und der Ausbeutung entgegenwirken
Im Sinne der genannten Gründe und Ausführungen empfiehlt der Stadtrat dem Gemeindeparlament die Motion zu überweisen und abzuschreiben.
Zugehörige Objekte
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