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"Goldenes Dach": Pflicht zu Anpassungen bestätigt
2010 widerrief das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn die Baubewilligung für die beiden Lukarnen, weil deren Grösse in mehrfacher Hinsicht gegen die kantonale Bauverordnung verstosse. Es ordnete die Beseitigung oder Reduktion der Lukarnen auf das gesetzlich zulässige Mass an. Bezüglich der goldglänzenden Einkleidung hielt die Baukommission der Stadt Olten 2011 fest, dass diese den Eingliederungsvorschriften widerspreche. Sie sei so zu ändern oder zu behandeln, dass sie nicht mehr störe und gleichmässig dunkel-matt erscheine. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte die beiden Entscheide im Juli 2013.
Das Bundesgericht wies nun die Beschwerde der Hauseigentümer und des Bauherrn ab, wie es mitteilt. Die Rücknahme einer Baubewilligung sei zulässig, wenn dies zur Wahrung besonders wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich sei. Die Dimensionen der bewilligten Lukarnen verstiessen in mehrfacher und schwerwiegender Weise gegen die Gestaltungsvorschriften der kantonalen Bauverordnung. Soweit die Beschwerdeführer beim Ausbau gutgläubig gewesen seien, könnten sie für die Kosten aus dem Widerruf der Baubewilligung allenfalls Schadenersatz verlangen. Für die goldglänzende Einkleidung sei die nachträgliche Baubewilligung wegen der störenden Wirkung des verwendeten Materials zu Recht verwehrt worden. Der angeordnete Rückbau der Lukarnen und die Mattierung der Einkleidung verstiessen nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes.