Der Stadtrat unterbreitet Ihnen den folgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
Im Rahmen der Prüfungsaufträge, die der Stadtrat im Rahmen des 1. Entlastungspakets im Herbst 2013 der Verwaltung erteilte, erfolgte auch der Auftrag, die Regelungen bei Dienstjubiläen und Austritten auf Einsparungsmöglichkeiten zu überprüfen. Ferner beschloss der Stadtrat an einem Workshop im August 2014, dem Parlament eine weitere Anpassung des Personalreglements im Bereich Nichtberufsunfallversicherung zu beantragen.
2. Reduktion Dienstalters- und Austrittsgratifikationen bzw. -geschenke (PR Art. 22h lit. d und e und Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit, Art. 12)
Momentan gilt folgende Regelung, beschlossen am 18. Mai 2009 im Rahmen der Besoldungsrevision (PR Art. 22h lit. d und e sowie PV Art. 18h-l):
Art. 18h Dienstaltersgratifikationen (Art. 22f PR)
1 Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung erhalten vom 15. bei der Stadt Olten geleisteten Dienstjahr an (ohne Einberechnung einer allfälligen Lehrzeit) alle 5 Jahre eine Dienstaltersgratifikation im Gegenwert eines aktuellen Monatsgehalts.
2 Sie kann wahlweise in Form einer finanziellen Abgeltung oder als Freizeit während 22 Arbeitstagen bezogen werden. Aus betrieblichen Gründen kann die Direktionsleitung die Wahlfreiheit auf die Hälfte einschränken. Die gewährten Freitage sind innerhalb von drei Jahren zu beziehen; pro Jahr können höchstens 11 Freitage bezogen werden.
3 Ab 30. Dienstjahr steht den betreffenden Mitarbeitenden zudem alle 5 Jahre ein Essen mit der Direktionsleitung zu.
Art. 18i Dienstaltersgeschenke (Art. 22f PR)
Zusätzlich zur Dienstaltersgratifikation wird den Mitarbeitenden vom 15. bei der Einwohnergemeinde geleisteten Dienstjahr an (ohne Einberechnung einer allfälligen Lehrzeit) alle 5 Jahre ein Geschenk im Wert von Fr. 10.— pro Dienstjahr (maximal Fr. 300.—) ausgerichtet.
Art. 18k Austrittsgratifikation (Art. 22h PR)
1 Bei der Pensionierung eines oder einer Mitarbeitenden werden folgende Austrittsgratifikationen in Prozenten eines aktuellen Monatsgehalts ausgerichtet:
40% nach 11, 16, 21, 26, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
55% nach 12, 17, 22, 27, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
70% nach 13, 18, 23, 28, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
85% nach 14, 19, 24, 29, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
2 Ab 40 Dienstjahren wird jeweils ein ganzes aktuelles Monatsgehalt ausgerichtet.
3 Ab 30 Dienstjahren steht den betreffenden Mitarbeitenden bei einem Austritt zufolge Pensionierung zudem ein Essen mit der Direktionsleitung zu.
Art. 18l Austrittsgeschenk (Art. 22h PR)
Bei der Pensionierung eines oder einer Mitarbeitenden wird als Erinnerungsgabe ein Austrittsgeschenk im Gegenwert eines halben aktuellen Monatsgehalts ausgerichtet.
Während Dienstaltersgratifikationen bei Dienstjubiläen bei der öffentlichen Hand wie auch bei der Privatwirtschaft üblich sind, gehen die zusätzlichen Geschenke sowie die Gratifikationen und Geschenke bei Austritten anlässlich von Pensionierungen in vielen Fällen über das „Übliche“ hinaus (vgl. Beilage 3). Der Stadtrat beantragt daher als weiteren Beitrag des Personals zur Sanierung der städtischen Finanzen die Beibehaltung einer neu zu regelnden Dienstaltersgratifikation, hingegen die Streichung von Dienstaltersgeschenken, Austrittsgratifikationen und Austrittsgeschenken.
Vorwiegend aus finanziellen Gründen möchte der Stadtrat zudem bei den Dienstaltersgratifikationen einen Anreiz schaffen, die Gratifikation vermehrt als Freizeit und damit als Erholungswert zu beziehen. Anderseits möchte er die Möglichkeit, bei Bedarf – etwa für Betreuungsaufgaben – einen Geldbetrag zu beziehen, nicht vollständig streichen. Er beantragt dem Parlament daher – wie bereits im Rahmen der Runden Tische angekündigt – die Regelung, dass bei einem Dienstjubiläum ab 15 geleisteten Dienstjahren alle fünf Jahre zwischen 22 Freitagen und einem halben Monatsgehalt gewählt werden kann. Eine solche Regelung ist möglich, da die Dienstaltersgratifikation keinen Lohnbestandteil bildet, sondern sich im „überobligatorischen“ Bereich bewegt. Die Beschränkung, dass pro Jahr höchstens 11 zusätzliche Freitage bezogen werden können, wird hingegen aufgehoben, sofern dies betrieblich möglich ist. Die Bezugsdauer wird von drei auf vier Jahre erstreckt. Das Essen mit der Direktionsleitung ab 30. Dienstjahr wird gestrichen.
Entsprechend muss auch die Formulierung in Art. 12 des Reglements über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit (SRO 123), nämlich „Dienstaltersgratifikationen“ statt „Dienstaltersgeschenke“ angepasst werden.
3. Versicherungseinrichtungen (Art. 26)
Nachdem die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung bisher je zur Hälfte von der Stadt und von den Mitarbeitenden getragen wurden, sollen sie neu analog zum kantonalen GAV zu Lasten der Mitarbeitenden gehen.
4. Finanzielle Auswirkungen
4.1 Reduktion Dienstalters- und Austrittsgratifikationen bzw. -geschenke
Die Dienstalter- und Austrittsgeschenke sind im Voranschlag unter Konto 028.309.02 mit 40‘000 Franken veranschlagt. Diese Kosten fallen im Falle der Neuregelung weg.
Die Dienstaltersgratifikationen werden über die Besoldungskosten der jeweiligen Abteilung abgerechnet. Budgetiert werden jeweils die maximal möglichen Kosten (Auszahlung eines Monatsgehalts). Bei durchschnittlich 15 berechtigten Mitarbeitenden pro Jahr und einem Medianlohn 2014 von 97‘752 Franken zuzüglich 8,5% Sozialleistungen ergeben sich bei der Neuregelung (halbes Monatsgehalt) folgende Einsparungen gegenüber dem Budget 2014:
15 Mitarbeiter * 97‘752*1.085/12 = 132‘000 Franken; davon ½ Anteil = 66‘000 Franken
Die Neuregelung führt somit zu geschätzten Einsparungen von 106‘000 Franken. Durch den Anreiz Freizeit statt Zusatzgehalt können die Einsparungen noch höher ausfallen.
4.2 Versicherungseinrichtungen
Bei der Nichtberufsunfallversicherung beträgt die Einsparung durch die vollständige Verschiebung der Kosten zu den Mitarbeitenden bei den städtischen Angestellten ca. 75‘000 Franken, bei den Lehrpersonen ca. 50‘000 Franken
Beschlussesantrag:
1. Der Teilrevision von Art. 22h lit. d und e und Art. 26 des Personalreglements der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (SRO 131) und der Teilrevision von Art. 12 des Reglements über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit (SRO 123) per 1. Januar 2015 wird zugestimmt.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Beilage 1:
Synopse Art. 18h-l der Personalverordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (SRO 131) – vom Stadtrat zu genehmigen
Alt Neu
Art. 18h Dienstaltersgratifikationen (Art. 22f PR)
1 Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung erhalten vom 15. bei der Stadt Olten geleisteten Dienstjahr an (ohne Einberechnung einer allfälligen Lehrzeit) alle 5 Jahre eine Dienstaltersgratifikation im Gegenwert eines aktuellen Monatsgehalts.
2 Sie kann wahlweise in Form einer finanziellen Abgeltung oder als Freizeit während 22 Arbeitstagen bezogen werden. Aus betrieblichen Gründen kann die Direktionsleitung die Wahlfreiheit auf die Hälfte einschränken. Die gewährten Freitage sind innerhalb von drei Jahren zu beziehen; pro Jahr können höchstens 11 Freitage bezogen werden.
3 Ab 30. Dienstjahr steht den betreffenden Mitarbeitenden zudem alle 5 Jahre ein Essen mit der Direktionsleitung zu.
Art. 18i Dienstaltersgeschenke (Art. 22f PR)
Zusätzlich zur Dienstaltersgratifikation wird den Mitarbeitenden vom 15. bei der Einwohnergemeinde geleisteten Dienstjahr an (ohne Einberech-nung einer allfälligen Lehrzeit) alle 5 Jahre ein Geschenk im Wert von Fr. 10.— pro Dienstjahr (maximal Fr. 300.—) ausgerichtet.
Art. 18k Austrittsgratifikation (Art. 22h PR)
1 Bei der Pensionierung eines oder einer Mitarbeitenden werden folgende Austrittsgratifikationen in Prozenten eines aktuellen Monatsgehalts ausgerichtet:
40% nach 11, 16, 21, 26, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
55% nach 12, 17, 22, 27, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
70% nach 13, 18, 23, 28, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
85% nach 14, 19, 24, 29, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
2 Ab 40 Dienstjahren wird jeweils ein ganzes aktuelles Monatsgehalt ausgerichtet.
3 Ab 30 Dienstjahren steht den betreffenden Mitarbeitenden bei einem Austritt zufolge Pensionierung zudem ein Essen mit der Direktionsleitung zu.
Art. 18l Austrittsgeschenk (Art. 22h PR)
Bei der Pensionierung eines oder einer Mitarbeitenden wird als Erinnerungsgabe ein Austrittsgeschenk im Gegenwert eines halben aktuellen Monatsgehalts ausgerichtet.
Art. 18h Dienstaltersgratifikationen (Art. 22f PR)
1 Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung erhalten vom 15. bei der Stadt Olten geleisteten Dienstjahr an (ohne Einberechnung einer allfälligen Lehrzeit) alle 5 Jahre eine Dienstaltersgratifikation.
2 Sie kann wahlweise in Form der finanziellen Abgeltung eines halben Monatsgehalts oder als Freizeit während 22 Arbeitstagen bezogen werden. Die gewährten Freitage sind in Absprache mit der Direktionsleitung nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten innerhalb von vier Jahren zu beziehen.