Am 20. September 2014 hat Ruedi Moor (SP-Fraktion) eine dringliche Interpellation mit folgendem Wortlaut eingereicht:
«Die Fraktion Junge SP/SP wünscht vom Stadtrat Auskunft zu folgenden Fragen, die den vorgesehenen Verkauf der Liegenschaft Aarauerstrasse 72 betreffen:
- Werden die Ziele des Projektes Olten Ost durch den Verkauf der Liegenschaft tangiert, gefährdet oder nicht beeinträchtigt?
- Mit welchen Mitteln gedenkt der Stadtrat den Handlungsspielraum zur Sicherung der angestrebten Entwicklungen am Bifangplatz zu sichern, wenn er die aus unserer Sicht strategisch wichtige Liegenschaft verkauft?
- Welche Kommissionen wurden konsultiert, informiert und wie? Was ist die Haltung der konsultierten Kommissionen?
Begründung der Dringlichkeit:
Der Verkauf steht offenbar unmittelbar bevor, und die Fragen interessieren berechtigterweise eine breitere Öffentlichkeit.»
Im Namen des Stadtrates beantwortet Stadtrat Thomas Marbet den Vorstoss wie folgt:
Zu 1)
Die Ziele des Projektes Olten Ost werden durch den Verkauf der Liegenschaft Aarauerstrasse 72 aus Sicht des Stadtrates nicht tangiert, gefährdet oder beeinträchtigt. Auf der Suche nach einem geeigneten Standort für ein Begegnungszentrum hatte die Stadt Olten 2010 erst das bestehende Lokal angemietet und dann die Liegenschaft als Ganze erworben. Der Stadtrat bezeichnete die Liegenschaft zwar als strategisch wichtig: Hier bot sich der Einwohnergemeinde Olten die Gelegenheit, gemäss den Zielsetzungen des Teilprojektes Liegenschaften von Chance Olten Ost Einfluss zu nehmen auf die Entwicklung rund um den Bifangplatz. Die Einflussnahme bedeutet aber nicht, dass die Liegenschaft zwingend im Besitz der Stadt Olten bleiben muss, falls sich eine aus ihrer Sicht positive Entwicklung im Besitz Dritter abzeichnet. Zumal die aktuelle finanzielle Situation der Stadt Olten es nicht erlaubt, die Liegenschaft wie ursprünglich angedacht zu einem „Leuchtturm“ umzubauen. Es ist ferner auch nicht – wie unten ausgeführt – der Besitzerwechsel, der die Weiterexistenz des Begegnungszentrums in Frage stellt, sondern die vom Parlament beschlossene degressive Senkung der Unterstützungsbeiträge durch die öffentliche Hand und die nicht gesicherte Unterstützung ab 2017.
Zu 2)
Die städtebauliche / strategische Einflussnahme der angestrebten Entwicklung am Bifangplatz wird auch bei einem Verkauf nicht aus der Hand gegeben, da das betroffene
Grundstück der Kernrandzone mit Gestaltungsplanpflicht zugeordnet und die Einwohnergemeinde Olten im entsprechenden Geviert noch Eigentümerin von zwei weiteren Liegenschaften (Engelbergstrasse 7 / 7a und Krummackerweg 12) ist. Ausserdem ist der Vorplatz der Liegenschaft Aarauerstrasse 72 ebenfalls im Eigentum der Einwohnergemeinde Olten (die Parzellengrenze zwischen dem Grundstück Aarauerstrasse 72, GB Olten Nr. 1700, und dem öffentlichen Grund verläuft nahezu kongruent mit der Fassadenlinie).
Zu 3)
Es wurden keine Kommissionen konsultiert.
In der «Richtlinie für das strategische Vorgehen beim Verkauf und Kauf von Liegenschaften und Grundstücken» wird zwar festgehalten, dass Verkäufe von Liegenschaften und Grundstücken in der Regel öffentlich ausgeschrieben werden. Gleichzeitig wird aber auch die Möglichkeit erwähnt, dass in Ausnahmefällen darauf verzichtet werden kann, sofern bspw. soziale Aspekte, im öffentlichen Interesse stehende Nutzungen oder karitative Institutionen dafür sprechen würden. Im Weiteren hält die Richtlinie fest, dass auch Mieter/ innen rechtzeitig zu informieren seien.
Ein (Direkt-) Verkauf der Liegenschaft Aarauerstrasse 72 an einen seit über 25 Jahren im Haus etablierten Mieter, ein KMU, war deshalb unter Bezugnahme auf die vorerwähnten Klauseln aus Sicht des Stadtrates möglich. Es entspricht im Weiteren der Einschätzung des Stadtrates, dass im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung auch keine besseren Kaufangebote zu erwarten gewesen wären. Schliesslich lag es nicht im Interesse des Stadtrates, durch einen langwierigen Prozessverlauf allenfalls beim erwähnten Interessenten ein Rückzug der Kaufofferte zu provozieren, weshalb aufgrund der dargelegten Konstellation sowie im Sinne der Verfahrensökonomie in diesem Fall ausnahmsweise von der Begrüssung der Kommission für Stadtentwicklung und der Baukommission abgesehen wurde.
Der Käufer stimmt im Übrigen der Bedingung zu, die Fortführung des Mietverhältnisses «Cultibo» bis zum Ende der Leistungsvereinbarung (31. Dezember 2016) zu den gleichen Bedingungen zu garantieren.
Nicht zuletzt kann der Stadtrat mit dem Verkauf an den langjährigen Mieter auch einer zentralen Zielsetzung der lokalen Wirtschaftsförderung – nämlich den Verbleib etablierter Unternehmen zu sichern und die Möglichkeit zum Ausbau bestehender Arbeitsplätze zu fördern – nachkommen.