Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen den folgenden Bericht und Antrag:
1. Ausgangslage
Im Rahmen der Prüfungsaufträge, die der Stadtrat im Rahmen des 1. Entlastungspakets im Herbst 2013 der Verwaltung erteilte, erfolgte auch der Auftrag, die Regelungen bei Dienstju-biläen und Austritten auf Einsparungsmöglichkeiten zu überprüfen. Ferner beschloss der Stadtrat an einem Workshop im August 2014, dem Parlament verschiedene weitere Anpas-sungen des Personalreglements mit Leistungsreduktionen zu beantragen.
2. Nichtvereinbarkeit mit Mitgliedschaft in Gemeindeparlament und Stadtrat
Im Rahmen der Überprüfung der Regelungen der Nebenbeschäftigungen von Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, zu denen dem Gemeindeparlament eine separate Vorlage unterbreitet wird, stellte sich die Frage der Vereinbarkeit mit politischen Ämtern auf lokaler Ebene. Der Stadtrat beantragt, dass die Mitarbeitenden nicht Mitglied des Gemeinde-parlaments oder des Stadtrates sein können.
3. Verkürzung von Fristen (Art. 12a lit. a, Art. 13 Abs. 2, Art. 13a Abs. 2, Art. 15 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 5 und 6)
Die Fristen für die Kündigung zur Unzeit sowie Lohnzahlungen während Krankheit und Unfall werden aus Kostengründen gegenüber den bisherigen grosszügigen Regelungen auf Stan-dards reduziert, die sich an die Bestimmungen des OR anlehnen.
4. Anpassungen im Lohnsystem (Art. 22 lit. c und d)
Bei der Einführung des geltenden Lohnsystems im Jahr 2009 wurde die Altersbasis (Min-destausbildungsalter plus geforderte Zusatzausbildung und Erfahrungsjahre) zwar pro Funk-tion erhoben; anschliessend wurde sie jedoch auf maximal 25 Jahre plafoniert, da befürchtet wurde, dass die Löhne in Kaderpositionen bei Anrechnung der effektiven Altersbasis in jungen Jahren nicht attraktiv wären. Diese Befürchtung hat sich als nicht begründet erwiesen. Der Stadtrat beantragt daher, bei der Berechnung der Anfangslöhne ab Inkrafttreten der Teil-revision die effektive Altersbasis einzusetzen.
Dies erlaubt selbst den Stelleninhabenden mit der höchsten Altersbasis trotzdem, bis zum Erreichen des Pensionsalters im Optimalfall das Lohnmaximum von 150% des Funktions-lohns zu erreichen. Dies auch bei den vom Stadtrat vorgeschlagenen Änderungen bei der individuelen Lohnentwicklung:
- Die Aufteilung nach Anzahl der anrechenbaren Jahre soll behalten werden, reduziert jedoch auf die zwei Kategorien 1 bis 10 und >10 Jahre.
- Für ausreichende Leistungen (bisher Kategorie „erfüllt“) erfolgt neu keine Lohnerhö-hung.
- Die Zahl der möglichen Beurteilungen wird um eine erweitert.
- Die Ansätze der einzelnen Beurteilungen werden reduziert.
Zudem verpflichtet sich der Stadtrat, bei der Neubesetzung von Stellen die Einstufung via ABAKABA jeweils zu überprüfen, wie er dies im Übrigen in den letzten Monaten ohnehin getan hat.
5. Reduktion Dienstalters- und Austrittsgratifikationen bzw. -geschenke (PR Art. 22h lit. d und e und Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentä-tigkeit, Art. 12)
Momentan gilt folgende Regelung, beschlossen am 18. Mai 2009 im Rahmen der Besol-dungsrevision (PR Art. 22h lit. d und e sowie PV Art. 18h-l):
Art. 18h Dienstaltersgratifikationen (Art. 22f PR)
1 Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung erhalten vom 15. bei der Stadt Olten geleisteten Dienstjahr an (ohne Einberechnung einer allfälligen Lehrzeit) alle 5 Jahre eine Dienstaltersgratifikation im Gegenwert eines aktuellen Monatsgehalts.
2 Sie kann wahlweise in Form einer finanziellen Abgeltung oder als Freizeit während 22 Arbeitstagen bezogen werden. Aus betrieblichen Gründen kann die Direktionsleitung die Wahlfreiheit auf die Hälfte einschränken. Die gewährten Freitage sind innerhalb von drei Jahren zu beziehen; pro Jahr können höchstens 11 Freitage bezogen werden.
3 Ab 30. Dienstjahr steht den betreffenden Mitarbeitenden zudem alle 5 Jahre ein Essen mit der Direk-tionsleitung zu.
Art. 18i Dienstaltersgeschenke (Art. 22f PR)
Zusätzlich zur Dienstaltersgratifikation wird den Mitarbeitenden vom 15. bei der Einwohnergemeinde geleisteten Dienstjahr an (ohne Einberechnung einer allfälligen Lehrzeit) alle 5 Jahre ein Geschenk im Wert von Fr. 10.— pro Dienstjahr (maximal Fr. 300.—) ausgerichtet.
Art. 18k Austrittsgratifikation (Art. 22h PR)
1 Bei der Pensionierung eines oder einer Mitarbeitenden werden folgende Austrittsgratifikationen in Prozenten eines aktuellen Monatsgehalts ausgerichtet:
40% nach 11, 16, 21, 26, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
55% nach 12, 17, 22, 27, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
70% nach 13, 18, 23, 28, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
85% nach 14, 19, 24, 29, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
2 Ab 40 Dienstjahren wird jeweils ein ganzes aktuelles Monatsgehalt ausgerichtet.
3 Ab 30 Dienstjahren steht den betreffenden Mitarbeitenden bei einem Austritt zufolge Pensionierung zudem ein Essen mit der Direktionsleitung zu.
Art. 18l Austrittsgeschenk (Art. 22h PR)
Bei der Pensionierung eines oder einer Mitarbeitenden wird als Erinnerungsgabe ein Austrittsgeschenk im Gegenwert eines halben aktuellen Monatsgehalts ausgerichtet.
Während Dienstaltersgratifikationen bei Dienstjubiläen bei der öffentlichen Hand wie auch bei der Privatwirtschaft üblich sind, gehen die zusätzlichen Geschenke sowie die Gratifikationen und Geschenke bei Austritten anlässlich von Pensionierungen in vielen Fällen über das „Übliche“ hinaus (vgl. Beilage 3). Der Stadtrat beantragt daher als weiteren Beitrag des Per-sonals zur Sanierung der städtischen Finanzen die Beibehaltung einer neu zu regelnden Dienstaltersgratifikation, hingegen die Streichung von Dienstaltersgeschenken, Austrittsgrati-fikationen und Austrittsgeschenken.
Vorwiegend aus finanziellen Gründen möchte der Stadtrat zudem bei den Dienstaltersgratifi-kationen einen Anreiz schaffen, die Gratifikation vermehrt als Freizeit und damit als Erho-lungswert zu beziehen. Anderseits möchte er die Möglichkeit, bei Bedarf – etwa für Betreu-ungsaufgaben – einen Geldbetrag zu beziehen, nicht vollständig streichen. Er beantragt dem Parlament daher – wie bereits im Rahmen der Runden Tische angekündigt – die Regelung, dass bei einem Dienstjubiläum ab 15 geleisteten Dienstjahren alle fünf Jahre zwischen 22 Freitagen und einem halben Monatsgehalt gewählt werden kann. Eine solche Regelung ist möglich, da die Dienstaltersgratifikation keinen Lohnbestandteil bildet, sondern sich im „überobligatorischen“ Bereich bewegt. Die Beschränkung, dass pro Jahr höchstens 11 zu-sätzliche Freitage bezogen werden können, wird hingegen aufgehoben, sofern dies betrieb-lich möglich ist. Die Bezugsdauer wird von drei auf vier Jahre erstreckt. Das Essen mit der Direktionsleitung ab 30. Dienstjahr wird gestrichen.
Entsprechend muss auch die Formulierung in Art. 12 des Reglements über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit (SRO 123), nämlich „Dienstaltersgratifikationen“ statt „Dienstaltersgeschenke“ angepasst werden.
6. Versicherungseinrichtungen (Art. 26)
Nachdem die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung bisher je zur Hälfte von der Stadt und von den Mitarbeitenden getragen wurden, sollen sie neu zu Lasten der Mitarbeitenden gehen.
7. Finanzielle Auswirkungen
7.1 Verkürzung von Fristen
Die Verkürzung von Fristen hat im Eintretensfall Einsparungen zur Folge, die nicht im Voraus beziffert werden können.
7.2 Anpassungen im Lohnsystem
Die Auswirkungen der Anpassungen im Lohnsystem wurden von der Direktion Finanzen und Informatik auf rund 100‘000 Franken pro Jahr hochgerechnet.
7.3 Reduktion Dienstalters- und Austrittsgratifikationen bzw. -geschenke
Die Dienstalter- und Austrittsgeschenke sind im Voranschlag unter Konto 028.309.02 mit 40‘000 Franken veranschlagt. Diese Kosten fallen im Falle der Neuregelung weg.
Die Dienstaltersgratifikationen werden über die Besoldungskosten der jeweiligen Abteilung abgerechnet. Budgetiert werden jeweils die maximal möglichen Kosten (Auszahlung eines Monatsgehalts). Bei durchschnittlich 15 berechtigten Mitarbeitenden pro Jahr und einem Me-dianlohn 2014 von 97‘752 Franken zuzüglich 8,5% Sozialleistungen ergeben sich bei der Neuregelung (halbes Monatsgehalt) folgende Einsparungen gegenüber dem Budget 2014:
15 Mitarbeiter * 97‘752*1.085/12 = 132‘000 Franken; davon ½ Anteil = 66‘000 Franken
Die Neuregelung führt somit zu geschätzten Einsparungen von 106‘000 Franken. Durch den Anreiz Freizeit statt Zusatzgehalt können die Einsparungen noch höher ausfallen.
7.4 Versicherungseinrichtungen
Bei der Nichtberufsunfallversicherung beträgt die Einsparung durch die Vollständige Ver-schiebung der Kosten zu den Mitarbeitenden bei den städtischen Angestellten ca. 75‘000 Franken, bei den Lehrpersonen ca. 50‘000 Franken
Beschlussesantrag:
1. Der Teilrevision von Art. 8, Art. 12a lit. a, Art. 13 Abs. 2, Art. 13a Abs. 2, Art. 15 Abs. 3, Art. 21 Abs. 5, Art. 22 lit. c und d, Art. 22h lit. d und e und Art. 26 des Personalreg-lements der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (SRO 131) und der Teilrevision von Art. 12 des Reglements über die Ausrichtung von Entschädigungen für Behördentätigkeit (SRO 123) per 1. Januar 2015 wird zugestimmt.
2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Beilage 2:
Synopse Art. 18h-l der Personalverordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten (SRO 131) – vom Stadtrat zu genehmigen
Alt Neu
Art. 18h Dienstaltersgratifikationen (Art. 22f PR)
1 Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung erhalten vom 15. bei der Stadt Olten geleisteten Dienstjahr an (ohne Einberechnung einer allfälligen Lehrzeit) alle 5 Jahre eine Dienstaltersgratifikation im Gegenwert eines aktuellen Monatsgehalts.
2 Sie kann wahlweise in Form einer finanziellen Abgeltung oder als Freizeit während 22 Arbeitstagen bezogen werden. Aus betrieblichen Gründen kann die Direktionsleitung die Wahlfreiheit auf die Hälfte ein-schränken. Die gewährten Freitage sind innerhalb von drei Jahren zu beziehen; pro Jahr können höchstens 11 Freitage bezogen werden.
3 Ab 30. Dienstjahr steht den betreffenden Mitarbeitenden zudem alle 5 Jahre ein Essen mit der Direktionsleitung zu.
Art. 18i Dienstaltersgeschenke (Art. 22f PR)
Zusätzlich zur Dienstaltersgratifikation wird den Mitar-beitenden vom 15. bei der Einwohnergemeinde geleisteten Dienstjahr an (ohne Einberech-nung einer allfälligen Lehrzeit) alle 5 Jahre ein Geschenk im Wert von Fr. 10.— pro Dienstjahr (maximal Fr. 300.—) ausgerichtet.
Art. 18k Austrittsgratifikation (Art. 22h PR)
1 Bei der Pensionierung eines oder einer Mitarbeiten-den werden folgende Austrittsgratifikationen in Prozenten eines aktuellen Monatsgehalts ausgerichtet:
40% nach 11, 16, 21, 26, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
55% nach 12, 17, 22, 27, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
70% nach 13, 18, 23, 28, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
85% nach 14, 19, 24, 29, etc. abgeschlossenen Dienstjahren
2 Ab 40 Dienstjahren wird jeweils ein ganzes aktuelles Monatsgehalt ausgerichtet.
3 Ab 30 Dienstjahren steht den betreffenden Mitarbei-tenden bei einem Austritt zufolge Pensionierung zu-dem ein Essen mit der Direktionsleitung zu.
Art. 18l Austrittsgeschenk (Art. 22h PR)
Bei der Pensionierung eines oder einer Mitarbeitenden wird als Erinnerungsgabe ein Austrittsgeschenk im Gegenwert eines halben aktuellen Monatsgehalts ausgerichtet.
Art. 18h Dienstaltersgratifikationen (Art. 22f PR)
1 Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung erhalten vom 15. bei der Stadt Olten geleisteten Dienstjahr an (ohne Einberechnung einer allfälligen Lehrzeit) alle 5 Jahre eine Dienstaltersgratifikation.
2 Sie kann wahlweise in Form der finanziellen Abgel-tung eines halben Monatsgehalts oder als Freizeit während 22 Arbeitstagen bezogen werden. Die ge-währten Freitage sind in Absprache mit der Direktionsleitung nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten innerhalb von vier Jahren zu beziehen.
Beilage 3: Benchmark Treueprämien
Treueprämien Altersgratifikation Dienstaltersgeschenk
Aarau Nach Vollendung von 10 Dienstjahren: ½ Monatsgehalt
Nach Vollendung von 15 Dienstjahren: ¾ Monatsgehalt
Nach Vollendung von 20 und je weiteren 5 Dienstjahren: 1 Monatsgehalt
Umwandelbar in bezahlten Urlaub
Solothurn Nach Vollendung des 10. Dienstjahres: ¼ Monatsgehalt
Nach Vollendung des 15. Dienstjahres: ½ Monatsgehalt
Nach Vollendung des 20. Dienstjahres: ¾ Monatsgehalt
Nach Vollendung des 25. Dienstjahres: 1 Monatsgehalt
Hierauf alle 5 Jahre 1 Monatsgehalt
Umwandelbar in bezahlten Urlaub Bei Pensionierung zufolge der Alters-grenze oder zufolge Invalidität wird die Treueprämie pro rata temporis berechnet.
Naturalgabe nach Vollendung des 25. und 40. Dienstjahres (Wert wird vom Personaldienst bestimmt).
Grenchen
Zofingen Nach 10 Dienstjahren und anschlies-send alle 5 Jahre: ¾ Monatsgehalt
Umwandelbar in bezahlten Urlaub Anteilsmässige Treue-prämie bei Austritt infolge Erreichens der Altersgrenze, vorzeiti-ger Pensionierung oder Invalidität Naturalgabe nach Vollendung des 25. und 40. Dienstjahres (Wert wird vom Stadtrat be-stimmt).
Baden Treueprämie errechnet sich aus den in den letzten 12 Monaten durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden, multipliziert mit dem aktuellen Stundenlohnansatz und beträgt maximal:
Nach Vollendung von 5 Dienstjahren: 1000 Franken
Nach Vollendung von 10 Dienstjahren: 2000 Franken
Nach Vollendung von 15 Dienstjahren: 4000 Franken
Nach Vollendung von 20 und jeweils weiteren 5 Dienstjahren: 1 Monatsge-halt
Umwandelbar in bezahlten Urlaub bei 25 Jahren (2 Wochen) und bei 40 Jah-ren (4 Wochen) Anteilsmässige Aus-zahlung ab 11. Anstel-lungsjahr pro rata der voll geleisteten Anstel-lungsjahre Naturalgabe nach Vollendung des 25. und 40. Dienstjahres im Wert von 500 Franken
Kanton Solothurn (GAV) Nach Vollendung des 15. Dienstjahres: 5 Arbeitstage
Nach Vollendung des 20. Dienstjahres: 15 Arbeitstage
Nach Vollendung des 25. Dienstjahres sowie nach je 5 weiteren Dienstjahren: 20 Arbeitstage
Ganz oder teilweise in Geld umwan-delbar
Bei Austritt infolge Invalidität oder Alter:
Nach Vollendung des 15. Dienstjahres: 3 Arbeitstage pro weite-res Dienstjahr
Nach Vollendung des 20. Dienstjahres: 4 Arbeitstage pro weite-res Dienstjahr
Nach je 5 weiteren Dienstjahren: 4 Ar-beitstage pro weiteres Dienstjahr
Ganz oder teilweise in Geld umwandelbar Geschenk nach Vollen-dund des 25. Dienstjah-res sowie beim Aus-scheiden aus dem öf-fentlichen Dienst wegen Invalidität oder Alter nach mindestens 21 Dienstjahren