Am 27. November 2013 haben Felix Wettstein (Fraktion Grüne) und Mitunterzeichnende folgendes Postulat eingereicht.
«Der Stadtrat wird ersucht, Massnahmen auszuarbeiten und gegebenenfalls dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen, welche das folgende Ziel verfolgen:
Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene, welche Wohnsitz in der Stadt Olten nehmen, werden möglichst schnell und nachhaltig so integriert, dass sie ein ökonomisch eigenständiges Leben führen können.
Begründung:
Am 5. September 2013 hat das Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS den Bericht „Sozialhilfebezug in Olten – Vergleich mit anderen Solothurner Sozialregionen und Analyse von Einflussfaktoren“ vorgelegt, den die Einwohnergemeinde Olten in Auftrag gegeben hatte. Der Bericht hält in seinem Fazit fest, dass die Sozialregion Olten ihre Sozialhilfequote nicht beliebig beeinflussen könne. Gleichwohl sind fünf Handlungsfelder auszumachen, in welchen eine Gemeinde wie die Stadt Olten durchaus Möglichkeiten hat, auf das Ausmass und die Entstehung von Sozialhilfeabhängigkeit Einfluss zu nehmen. Zu diesen Handlungsfeldern empfiehlt der Bericht spezifische Massnahmen und merkt an, dass sie nicht von der Sozialhilfe allein umgesetzt werden können.
Die dritte Empfehlung des Berichts handelt von möglichen Massnahmen mit Fokus auf Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene. Der Bericht weist auf die Erfahrung hin, dass sich diese Menschen überproportional oft für Olten entscheiden, sei es ... (Zitat aus dem Bericht S. 70):
„... weil sie sobald sie den Wohnort innerhalb des Kantons wählen können, diesen in die urbaneren Gemeinden verlegen oder weil sie als nicht-arbeitslose anerkannte Flüchtlinge aufgrund der knappen Wohnverhältnisse in den grossen Städten der Schweiz auf die Region Olten – mit guten Verkehrsanbindungen und verfügbarem und erschwinglichem Wohnraum - ausweichen.“
Der Bericht verweist auf die hohe Bedeutung des präventiven Handelns hin, denn die finanzielle Zuständigkeit für diese Bevölkerungsgruppe geht nach fünf bzw. sieben Jahren vom Bund auf die Gemeinden über. Wirkungsvoll seien ein gezieltes und grösseres Beratungsangebot sowie die aktive Vermeidung von Benachteiligungen bei Ausbildungs- und Arbeitschancen.
Das vorliegende Postulat hat ausdrücklich zum Ziel, die Möglichkeiten auszuschöpfen, welche die Einwohnergemeinde Olten selbst ergreifen kann und welche demnach von ihren Behörden (nicht von jener der Sozialregion) zu verantworten sind».
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Im Namen des Stadtrates beantwortet Stadtrat Peter Schafer das Postulat wie folgt:
Das Postulat verlangt folgendes:
„Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene, welche Wohnsitz in der Stadt Olten nehmen, werden möglichst schnell und nachhaltig so integriert, dass sie ein ökonomisch eigenständiges Leben führen können.“
Im Kanton Solothurn sind wirtschaftliche Hilfe, Integration, Ausbildung und Beschäftigung für asyl- und schutzsuchende Personen wie folgt geregelt und organisiert:
Wirtschaftliche Hilfe
Das kantonale Sozialgesetz sichert auch die Existenz von asyl- und schutzsuchenden Personen (mit einschränkenden Bestimmungen):
§ 147 Ziel und Zweck
1 Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet.
2 Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration.
3 Vorbehalten bleiben die einschränkenden Bestimmungen dieses Gesetzes über asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, über vorläufig aufgenommene Personen sowie über Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid.
Wirtschaftliche Hilfe an asyl- und schutzsuchende Personen regelt das Sozialgesetz wie folgt:
§ 152 Richtlinien für die Bemessung
1 Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen.
§ 156 Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung
1 Die Sozialhilfe an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung sowie an vorläufig aufgenommene Personen richtet sich im Rahmen der vom Bund gewährten Beiträge nach den Bestimmungen des Bundesrechts1). Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Leistungen.
2 Der Kanton vergütet die Aufwendungen der Einwohnergemeinden und entrichtet ihnen einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.
§ 157 Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung und an Flüchtlinge
1 Die Sozialhilfe an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung sowie an Flüchtlinge wird nach den Bestimmungen über die Sozialhilfe gewährt.
Integration
Asylsuchende, die neu in der Schweiz sind, sollen möglichst rasch mit den hiesigen Gepflogenheiten, dem Rechtssystem und der Sprache vertraut gemacht werden. Dazu hat der Kanton (ASO) mit der Firma ORS Service AG einen Leistungsauftrag abgeschlossen. Die Firma ORS Service AG bietet in diesem Rahmen u.a. folgendes an:
- Alphabetisierungskurse
- Einsteigerkurse
- Frauenkurse
- Grund- und Intensivkurse (Kultur- und Sprachverständnis)
- diverse Beschäftigungsprogramme
http://www.so.ch/departemente/inneres/soziale-sicherheit/sozialhilfe/informationen-fuer-sozialhilfebehoerden/asylsozialhilfe/projekte.html Im Auftrag des Kantons bietet die ORS Service AG Deutschkurse und Beschäftigungsprogramme für Personen aus dem Asylbereich an (Zentrum für Ausbildung und Beschäftigung)
http://www.so.ch/departemente/inneres/soziale-sicherheit/sozialhilfe/informationen-fuer-sozialhilfebehoerden/asylsozialhilfe.html Das aktuelle Programm ist wie folgt abrufbar
http://www.so.ch/fileadmin/internet/ddi/igsaa/steffen/ORS-Programm2014.pdf Ausbildung und Beschäftigung
Der Kanton (ASO) regelt Ausbildung und Beschäftigung von asyl- und schutzsuchenden Personen. Eine Übersicht findet sich im Handbuch Asyl, Kapitel 9.1:
http://www.so.ch/fileadmin/internet/ddi/igsaa/asyl/handbuch/Handbuch_Asyl_04_11_2010.pdf Die Durchführung von Ausbildungs- und Beschäftigungsprogrammen für AS, VA, VA7+ und FL wird im Kanton Solothurn durch die ORS Service AG gewährleistet. Zentrales Ziel des kantonalen Beschäftigungsprogramms ist es, die Ressourcen der daran teilnehmenden Personen zu stärken. Ihr Tagesablauf soll dadurch strukturiert werden. Die Projekte sind in verschiedene Typen eingeteilt:
- Typ 1 - Vorbereitungs- und Einführungskurse: Deutschkurse, Einführung in den Schweizerischen Alltag und in das lateinische Alphabet, Vorbereitung auf das Alltags- und Berufsleben in der Schweiz.
- Typ 2 - Ausbildungsorientierte Projekte: PC und Deutsch.
- Typ 3 - Beschäftigungsprojekte mit Bildungsanteil: Mithilfe bei der Reinigung der Büro- und Kursräume der ORS Service AG, Kinderhütedienst, Mithilfe bei Renovationsarbeiten, Beschäftigungsangebot in Werkstätten, Beschäftigungsangebot zum Zwecke der Couvertierung von Werbeartikeln etc.
Die zuständige Sozialbehörde ist dazu angehalten, geeignete Personen für ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogramm anzumelden. Die Einwohnergemeinden werden jeweils Ende Jahr schriftlich über das Kursprogramm des Folgejahres informiert und mit Anmeldeformularen bedient. Kursprogramme und Anmeldeformulare können auch bei der ORS Service AG bestellt werden. Geeignete Personen sind anhand dieses Formulares anzumelden.
Projekt arbeitsmarktliche Integration für Personen mit B- und F-Ausweis
Der Kanton führt ein Projekt für die arbeitsmarktliche Integration für Personen mit B- und F-Ausweis:
http://www.so.ch/fileadmin/internet/ddi/igsaa/asyl/handbuch/Handbuch_Asyl_04_11_2010.pdf Für VA und FL besteht ein gesetzlicher Integrationsauftrag. Das ASO, Abteilung Sozialhilfe und Asyl, will die Integration dieser Personengruppen in den Arbeitsmarkt gezielt fördern; mit der Genossenschaft Regiomech, Zuchwil, besteht ein Leistungsvertrag über ein Projekt zur arbeitsmarktlichen Integration von sozialhilfeabhängigen VA und FL. Das Projekt gewährleistet:
- Erste Phase: Prüfung, Assessment, Selektion und Festlegen der Massnahmen, Abschluss von Zielvereinbarungen.
- Zweite Phase: Durchführung von Kursen (Bewerbungscoaching), Zuweisung in Qualifizierungsprogramme bei Soziallohnwerkstätten im Kanton (z.B. Oltech Olten, Netzwerk Grenchen, Regiomech u.a.), Vermittlung von Praktika, individuelles Coaching, Nachbetreuung.
Die zuständigen Sozialbehörden sind angehalten, geeignete Personen für dieses Programm anzumelden. Kriterien zur Aufnahme in dieses Programm sind: Gute mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache, Motivation und Arbeitswille.
Bei Personen, denen es aufgrund ihres Status und ihrer Situation mögliche wäre, an Arbeitsintegrationsprogrammen teilzunehmen, dies aber nicht wollen, sind die Sozialbehörden verpflichtet, eine Sanktionierung zu prüfen.
Angesichts der bereits bestehenden Bestimmungen und Angebote auf kantonaler Ebene und der damit bereits erfüllten Anliegen des Postulates empfiehlt der Stadtrat dem Parlament, das Postulat zu überweisen und abzuschreiben.