Inhalt
Zeitliche Beschränkung der Strassenprostitution für ein weiteres Jahr
Die Situation an der Industriestrasse hat sich seit der Einführung der zeitlichen Beschränkung massiv entspannt. Entsprechend gab es seitens des dort ansässigen Gewerbes positive Rückmeldungen. Die Beschränkung wurde von den Sexarbeiterinnen mehrheitlich beachtet. Insgesamt mussten bis heute fünf Verstösse gegen diese Auflage geahndet werden. Dies hat sicherlich auch mit der aktiven Information sowie den unregelmässigen Schwerpunkteaktionen durch die Polizei Kanton Solothurn und die Stadtpolizei zu tun. Zudem wird im normalen Patrouillendienst die Situation durch die Stadtpolizei täglich beobachtet.
Aufgrund der festgestellten Entspannung der Situation und des positiven Verlaufes dieser Massnahme entschied nun der Stadtrat, das Verbot der Strassenprostitution im Industriegebiet von morgens 5 Uhr bis abends 20 Uhr ab 1. April 2014 befristet bis zum Inkrafttreten des revidierten kantonalen Wirtschaftsgesetzes, längstens jedoch bis Ende März 2015, zu verlängern. Die Behandlung der Revision des Wirtschaftsgesetzes durch den Kantonsrat wird mit grosser Wahrscheinlichkeit in diesem Frühjahr erfolgen. Sollten die beabsichtigten Änderungen (wie sie auch von der Einwohnergemeinde Olten im Vernehmlassungsverfahren beantragt worden sind) wie angedacht in das kantonale Recht einfliessen, so kann zu gegebener Zeit die allenfalls notwendige Anpassung des städtischen Rechts auf dem formellen Gesetzgebungsweg erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die Einschränkung der Strassenprostitution so weitergeführt werden.
Die Prostitution steht grundsätzlich unter dem verfassungsmässigen Schutz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung. Ein vollumfängliches Verbot der Strassenprostitution wäre deshalb mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar. Nichtsdestotrotz kann sie – wie im Übrigen jede andere wirtschaftliche Tätigkeit auch – gewissen Einschränkungen unterworfen werden, etwa zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Die getroffene Massnahme ist als Allgemeinverfügung öffentlich zu publizieren.