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Innenstadt: Ab Montag gilt neues Verkehrsregime
Begegnungszone...
Diese beiden Regeln gelten auch für die Begegnungszone in der näheren Umgebung der Langsamverkehrszone: in der Konradstrasse, der Hammerallee, der Dornacherstrasse zwischen Capitol und Stadthaus, der Ringstrasse zwischen Capitol und Hammer, der Römerstrasse (an deren Ende übrigens künftig der Rechtsvortritt gegenüber der Baslerstrasse gelten wird), der Mühlegasse und einem Teil der Solothurnerstrasse. Das Signal „Begegnungszone“ bedeutet im Gegensatz zur weiterverbreiteten Meinung nicht, dass es sich um eine Fussgängerzone handelt: In der Begegnungszone dürfen alle Verkehrsteilnehmer, auch Motorfahrzeuge, verkehren. Vortritt hat indessen, wer zu Fuss geht. Die zu Fuss Gehenden dürfen dabei die ganze Verkehrsfläche benutzen, die Fahrzeuge aber nicht unnötig behindern. Auch hier gilt der Rechtsvortritt. Höchstgeschwindigkeit ist Tempo 20. Und es gibt keine Fussgängerstreifen; die Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen die Strasse überall queren. Parkieren ist nur an gekennzeichneten Stellen erlaubt und an allen andern Stellen verboten.
... und Tempo 30
Als dritte Massnahme wird im Bereich der Schützenmatte, der Leberngasse und der Stationsstrasse die Tempo-30-Zone eingeführt. Im Gegensatz zur Begegnungszone haben in der Tempo-30-Zone die Fahrzeuge Vortritt. Die zu Fuss Gehenden dürfen aber die Strasse überall queren und es gilt der Rechtsvortritt. Mit der Sperrung der Hübelistrasse Süd zwischen Leberngasse und Konradstrasse für den motorisierten Verkehr wird zudem verhindert, dass die enge Hübelistrasse zur Schleichroute wird.
Stadtpolizei im Einsatz
Aufgrund der zahlreichen Änderungen begleitet die Stadtpolizei die Einführung des neuen Verkehrsregimes aktiv und führt verschiedene Aufklärungs- und Sensibilisierungsaktionen durch. Am Schalter der Stadtpolizei und beim Empfangsschalter des Stadthauses liegt zudem die Gratisbroschüre „Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen“ des Verkehrs-Clubs der Schweiz auf.
Zugehörige Objekte
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P_05012.T_Abbildung_Regime_130702.pdf | Download | 0 | P_05012.T_Abbildung_Regime_130702.pdf |