Inhalt
Strassenprostitution wird zeitlich eingegrenzt
Diese Massnahmen hatten für kurze Zeit die gewünschte Wirkung. Jedoch wurde die Wand-lungs- resp. die Anpassungsfähigkeit des Milieus unterschätzt. Seit Sommer 2012 wurde durch die Stadtpolizei beobachtet, dass die verkehrstechnischen Restriktionen durch längere Präsenzzeiten der Frauen auf dem Strich kompensiert werden. Konkret heisst das, dass sich Sexarbeiterinnen bereits ab 14 Uhr auf der Haslistrasse anbieten. Zurzeit können an Nach-mittagen bis zu 15 Prostituierte, nach dem Zahltag noch einige mehr, festgestellt werden.
Auch wenn die Haslistrasse im Industriegebiet liegt, handelt es sich dennoch um eine öffent-liche Strasse, welche tagsüber auch von Personen befahren und begangen wird, die in kei-nem Zusammenhang mit der Strassenprostitution stehen. Entlang der Haslistrasse verläuft zudem ein Radweg, der auch von Familien und Kindern – insbesondere Schülern – rege benutzt wird. Ein weiterer Aspekt ist die Wirkung, welche die sich bereits nachmittags anbie-tenden Frauen auf die Kunden und Lieferanten der dort ansässigen Gewerbetreibenden hat.
Prostitution ist grundsätzlich legal und steht unter dem verfassungsmässigen Schutz der Wirtschaftsfreiheit. Ein vollumfängliches Verbot der Strassenprostitution wäre deshalb mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar. Nichtsdestotrotz kann die Strassenprostitution – wie jede andere wirtschaftliche Tätigkeit auch – gewissen Einschränkungen unterworfen werden, etwa zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit im Bereich der Prostitution ergeben sich namentlich durch den Anspruch auf Wahrung der Polizeigüter, insbesondere der Sicherheit im öffentlichen Raum.
Die Direktion Öffentliche Sicherheit beantragte daher dem Stadtrat für die Dauer eines Jahres ein Verbot der Strassenprostitution im Industriegebiet von morgens 5 Uhr bis abends 20 Uhr. Mit der zeitlichen Begrenzung der Massnahme auf ein Jahr mit Start Anfang April wird auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nachgelebt: Die Strassenprostitution als ge-werbliche Tätigkeit wird nicht gänzlich oder unzumutbar eingeschränkt, sondern auf die Nachtzeiten verschoben, wo deren negative Auswirkungen auf andere Nutzer des öffentlichen Raumes eher vernachlässigbar sind. Die Stadtpolizei prüft in diesem Zeitraum die Wirksamkeit der jetzigen Massnahme und unterbreitet dem Stadtrat die gewonnenen Er-kenntnisse für einen allfälligen definitiven Entscheid in der Sache.