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Nutzung der Kirchgasse mit Leitfaden geregelt
Drei Nutzungsbereiche
Der öffentliche Raum wird dabei in drei Nutzungsbereiche unterteilt: einen rund 2,5 Meter breiten Randbereich entlang der Fassaden, prioritär vorgesehen für die Nutzung durch die direkten Anstösser, den Mittelbereich für Märkte und Veranstaltungen sowie für Passanten und als Fahrgasse für Rettungsfahrzeuge sowie den Erweiterungsbereich in Ausnahmefällen für Märkte und grosse Veranstaltungen in der südlichen Baslerstrasse. Unterschieden werden analog drei Betriebszustände: Normalbetrieb mit Ladenauslagen, Strassencafés und allenfalls kleinen Standaktionen, Wochen- und Monatsmarkt sowie bewilligungspflichtige, temporäre Veranstaltungen.
Bei der Aussengastronomie, angegliedert jeweils an ein Restaurant, werden keine konkreten Gestaltungsvorgaben gemacht; Möblierungsrichtlinien sollen jedoch zu einem qualitätsvollen Umgang im öffentlichen Raum mit Möblierungselementen, Farben und Materialien anregen. So sind beispielsweise Tische und Stühle zurückhaltend zu gestalten; Sofas und andere grossvolumige Möbel – sogenannte Lounge-Möbel – sind nicht zugelassen. Schirme als Sonnen- bzw. Regenschutz sind bis zu einer Grösse von 4x4 Metern aus Stoff oder stoffähnlichem Material in einem Unifarbton ohne Werbeaufdrucke möglich. Zur Begrünung sind Topfpflanzen innerhalb der für die Strassenrestaurants ausgeschiedenen Flächen erlaubt, nicht aber Einfriedungen, Podeste, Bodenbeläge, Überdachungen, Beleuchtungen, Heizungen und Musikanlagen. Die Betriebszeiten für Aussengastronomie sind Sonntag bis Donnerstag bis maximal 24 Uhr, Freitag und Samstag bis 0.30 Uhr.
Den an den öffentlichen Grund angrenzenden Läden steht auf der Breite ihrer Fassade ein Bereich von maximal 1 Meter Breite für Warenauslagen und Verkaufsstände zur Verfügung. Für die Gestaltung gelten sinngemäss die gleichen Richtlinien wie für die Aussengastronomie; die Betriebszeiten richten sich nach den Ladenöffnungszeiten. Bei den temporären Veranstaltungen werden laut Leitfaden kulturelle und gesellschaftliche Anlässe bevorzugt; die Bewilligungspraxis für vorwiegend kommerzielle Anlässe soll hingegen restriktiv erfolgen.
2013: Keine Gebühren für öffentlichen Grund
Für die Nutzungen auf öffentlichem Grund sind Bewilligungen erforderlich; dabei werden die laut städtischer Gebührenordnung vorgesehen Gebühren erhoben. Der Stadtrat hat indessen beschlossen, im Sinne einer Versuchsphase für die Saison 2013 im Gebiet Kirchgasse auf Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raumes im Rahmen des Leitfadens zu verzichten. Ende Saison soll zudem der Leitfaden auf Grund der gemachten Erfahrungen überprüft werden. Kontaktstelle ist die Gewerbepolizei Olten (Tel. 062 206 14 07, gewerbepolizei@olten.ch).
Zugehörige Objekte
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13-03-11_do_kirchgasseleitfaden.pdf | Download | 0 | 13-03-11_do_kirchgasseleitfaden.pdf |