Inhalt
Hochbauamt des Kantons Solothurn/Ersatzabgabe für fünf nicht erstellte Autoabstellplätze
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 18. Februar 2013
- Beschreibung
- Das Hochbauamt des Kantons Solothurn, 4509 Solothurn beabsichtigt, gemäss Baugesuch Nr. 2012/176 die Umnutzung des 4. Obergeschosses (Archiv zu Büroräumlichkeiten) in der Liegenschaft Amthausquai 23, GB Olten Nr. 3899.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Die geplante Umnutzung zu Büroräumlichkeiten erfordert im Vergleich mit der bisherigen Nutzung (Archiv) den Ausweis von fünf zusätzlichen Autoabstellplätzen. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, können auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 3899 keine Autoabstellplätze erstellt werden. Somit sind die geforderten Autoabstellplätze in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Amthausquai 23 befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen. Die Ersatzabgabe für die nicht erstellten Autoabstellplätze betragen 5 x Fr. 3‘000.00 = Fr. 15'000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für die Umnutzung des 4. Obergeschosses zu Büroräumlichkeiten in der Liegenschaft Amthausquai 23, GB Olten Nr. 3899 gemäss Baugesuch Nr. 2012/176, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für fünf nicht erstellte Autoabstellplätze eine Ersatzabgabe von 5 x Fr. 3‘000.00 = 15‘000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für die fünf nicht erstellten Autoabstellplätze wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Eigentümerin von GB Olten Nr. 3899, Hochbauamt des Kantons Solothurn, 4509 Solothurn, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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