1. Ausgangslage
Aufgrund diverser Reklamationen wegen schlechten Sichtverhältnissen durch abgestellte Fahrzeuge an der Bleichmattstrasse, zwischen der Verzweigung Steinbruchweg und Verzweigung Schöngrundstrasse, begutachtete die Stadtpolizei die Situation vor Ort. Sie stellte fest, dass an dieser Örtlichkeit Handlungsbedarf gegeben ist. Die Sichtverhältnisse sind wegen der Kurve nicht optimal. Insbesondere bei Kindern, welche vom Steinbruchweg her auf ihrem Schulweg die Strasse überqueren müssen, können gefährliche Situationen entstehen. Auch wird der Winterdienst des Werkhofs durch dort abgestellte Fahrzeuge behindert.
2. Situation
Bei der Bleichmattstrasse handelt es sich um eine Sammelstrasse mit einem Trottoir auf der rechten Strassenseite. Im Bereich zwischen Seidenhofweg und Schöngrundstrasse befindet sich zusätzlich die Garagenausfahrt der Liegenschaft Schöngrundstrasse. Bis zur Kurve unterhalb dieses Abschnitts befinden sich markierte blaue Parkfelder. Im betreffenden Abschnitt sind keine Parkfelder markiert.
3. Massnahme
Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, soll das Parkieren in diesem Strassenabschnitt unterbunden werden. Die Direktion Öffentliche Sicherheit beantragt deshalb dem Stadtrat, die Bleichmattstrasse zwischen Steinbruchweg und Schöngrundstrasse mit dem Vorschriftssignal 2.50 (Parkieren verboten) mit dem Zusatz „beidseitig“ zu belegen.
Beschluss:
Gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) und der Änderung der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr, RRB vom 08. März 1994 / Inkrafttreten 01. Juli 1999 werden folgende Verkehrsmassnahmen beschlossen:
1. Parkieren verboten (2.50) mit dem Zusatz „beidseitig“
- Bleichmattstrasse, vor Verzweigung Steinbruchweg bis Verzweigung Schöngrundstrasse
2. Die Signalisation ist mit Rechtsmittelbelehrung in der Oltner Tagespresse zu publizieren (Art. 107, Abs 2 SSV).
3. Gegen diese Verkehrsmassnahme kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Departement des Innern des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden.
4. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.