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„Goldenes Dach“: Kanton stützt Oltner Baubehörden
Diverse Abweichungen vom bewilligten Projekt gaben im Jahr 2009 Anlass zu Verfahren bei der städtischen Baubehörde und beim kantonalen Bau- und Justizdepartement. Im September 2010 verfügte die Baukommission, für die nicht bewilligte – inzwischen jedoch ausgeführte – Dacheindeckung sei ein Baugesuch einzureichen; andernfalls wurde die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes angedroht. Gegen diese Verfügung erhob der Bauherr Beschwerde, da die Dacheindeckung bereits bewilligt sei. Diese Beschwerde wurde vom Bau- und Justizdepartement abgewiesen, vom Verwaltungsgericht indessen geschützt, das befand, die Baubehörde habe von der Abänderung des Baugesuchs durch die Ausführungspläne längst Kenntnis und habe das geänderte Baugesuch zu publizieren.
Ausführung nicht gemäss Baugesuchseingabe
Dies geschah denn auch im Frühling 2011. Die Baukommission genehmigte zwar in der Folge im Juli 2011 die Projektänderung „Blecheindeckung statt einer vollständigen Ziegeleindeckung“, hielt aber fest, die ausgeführte Dacheindeckung entspreche nicht der Baugesuchseingabe und verstosse gegen das Eingliederungsgebot ins homogene Steinackerquartier: Die seit 2009 nur unwesentlich matter gewordene goldglänzende Dachbedeckung müsse mit einem neuen Blech oder einem matten Anstrich in der Weise verändert werden, dass von ihr keinerlei störende Wirkung ausgehe.
Gegen diesen Entscheid erhob der Bauherr Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement, da die Materialisierung des Daches bereits bewilligt worden sei. Dies durch eine mündliche Bewilligung seitens der Baubehörde und das Ausbleiben einer Reaktion der Baukommission, als das Dach gegen Ende 2009 fertig eingekleidet gewesen sei. Eine Neueinkleidung des Daches sei unverhältnismässig, ein Anstrich nicht machbar, was hingegen ein vom Departement beigezogener Fachmann an einem Augenschein im vergangenen September anders beurteilte.
Abweichung nicht geringfügig
In seiner Verfügung hält das Bau- und Justizdepartement nun fest, das Verwaltungsgericht habe bereits rechtskräftig entschieden, dass ein geändertes Baugesuch eingereicht werden müsse; auf das Argument der vorliegenden mündlichen Bewilligung sei daher nicht einzutreten. Und die nachträgliche Bewilligung für die erstellte Dacheindeckung könne nicht erteilt werden, nachdem diese in den drei Jahren ihres Bestehens zwar leicht mattiert sei, die stechendgelbe Farbe jedoch geblieben sei, womit die Baubehörde nicht habe rechnen können. Dies nicht zuletzt deshalb, da das vom Bauherrn gewählte Material relativ neu und in der Schweiz kaum verwendet worden sei. Die Abweichung vom Erlaubten sei bei der Verwendung goldglänzenden anstelle des matten, naturfarbenen Blechs als Dacheindeckung nicht geringfügig, so das Departement weiter; hinzu komme, dass eine gewisse Harmonie innerhalb eines Quartiers und der Schutz der Rechtsgleichheit Vorrang hätten vor den gestalterischen Ideen eines einzelnen Bauherrn. Die von der Baubehörde verfügte Beschichtung des Dachblechs mittels Farbanstrich sei hingegen geeignet, dass sich die Liegenschaft besser ins Quartier einfüge; die dabei anfallenden Kosten seien in Anbetracht der Umstände verhältnismässig.
Bereits beim Verwaltungsgericht hängig ist ein Verfahren betreffend die Erweiterung des Dachgeschosses, insbesondere hinsichtlich der Grösse der Dachlukarnen