Inhalt
Marcoda Immobilien AG, von Rollstrasse 25/Ersatzabgabe für 17 nichterstellte Autoabstellplätze
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 5. November 2012
- Beschreibung
- Die Marcoda Immobilien AG, von Rollstrasse 25, 4601 Olten beabsichtigt, gemäss den Projektänderungsplänen zu Baugesuch Nr. 2010/150 einen 1-geschossigen Pavillon anstelle eines 3-geschossigen Pavillons an der von Rollstrasse 25, GB Olten Nr. 6119, zu erstellen. Der 1-geschossige Pavillon wird als Restaurationsbetrieb genutzt.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Die geplante Projektänderung mit einem 1-geschossigen Pavillon erfordert den Ausweis von 17 zusätzlichen Autoabstellplätzen. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, können auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 6119 keine Autoabstellplätze erstellt werden. Somit sind die geforderten Autoabstellplätze in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft von Rollstrasse 25 befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der Gewerbezone. Die Ersatzabgabe für die nicht erstellten Autoabstellplätze beträgt 17 x CHF 3‘000.00 = CHF 51‘000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für die geplante Projektänderung von einem 1-geschossigen anstelle eines 3-geschossigen Pavillons an der von Rollstrasse 25, GB Olten Nr. 6119 gemäss Baugesuch Nr. 2010/150, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für 17 nicht erstellte Autoabstellplätze eine Ersatzabgabe von CHF. 51’000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für die nicht erstellten Autoabstellplätze wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Eigentümerin von GB Olten Nr. 6119, von Rollstrasse 25, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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