Inhalt
TUMA Immobilien/Ersatzabgabe für nichterstellten Autoabstellplatz
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 24. September 2012
- Beschreibung
- Die Firma TUMA Immobilien, 6005 St. Niklausen plant, gemäss Baugesuch Nr. 2010/026.01 anstelle der bewilligten 3.5-Zimmerwohnung neu zwei 2.5-Zimmerwohnungen in der Liegen¬schaft Aarburgerstrasse 147, GB Olten Nr. 4478.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrund¬stück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Die geplanten zwei 2.5-Zimmerwohnungen erfordern im Vergleich zu der bewilligten 3.5-Zimmerwohnung den Ausweis von einem zusätzlichen Autoabstellplatz. Wie aus den Unter¬lagen hervorgeht, kann auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 4478 kein zusätzlicher Autoabstellplatz erstellt werden. Somit ist der geforderte Autoabstellplatz in Form einer Ersatzabgabe auszu-kaufen.
Die Liegenschaft Aarburgerstrasse 147 befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der dreigeschossigen Mischzone. Die Ersatzabgabe für einen nicht erstellten Autoabstell¬platz beträgt Fr. 3'000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für die geplanten zwei 2.5-Zimmerwohnungen anstelle der bewilligten 3.5-Zimmer¬wohnung in der Liegenschaft Aarburgerstrasse 147, GB Olten Nr. 4478 gemäss Bau¬gesuch Nr. 2010/026.01, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vor¬schriften von Art. 184 BauR, für einen nicht erstellten Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von Fr. 3‘000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und der Eigentümerin von GB Olten Nr. 4478, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
---|