Ausgangslage
In der Benützungsordnung für Schulanlagen vom 24. Oktober 1979 wird u.a. festgehalten, dass die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen nur bis 22.00 Uhr gestattet ist und sich die Benützer/-innen der Hausordnung und den Weisungen des Hauswartes zu unterziehen haben. Um jeweils vor Ort auf die dahingehenden Bestimmungen aufmerksam machen zu können, wurden bei den Aussenanlagen bereits im Jahre 1999 durch die Baudirektion Hinweistafeln aufgestellt. Auf diesen wird erklärt, dass die Benützung der Schulanlagen von Montag bis Freitag, 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 22.00 Uhr sowie am Samstag und Sonntag, 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet sei. Im Weiteren wird erwähnt, dass das Mitführen und Laufenlassen von Hunden auf dem Schulareal verboten sei.
Die Hauswarte sind sehr bemüht, im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht wenn nötig auf korrektes Verhalten aufmerksam zu machen, Ruhestörungen zu unterbinden und allfällige Eskalationen zu verhindern. Sie verweisen dabei jeweils auf den Wortlaut der vorerwähnten Hinweistafeln. Leider muss festgestellt werden, dass Zurechtweisungen von fehlbaren Personen nicht immer Ernst genommen werden. Auch Verunreinigungen der Schul- und Sportplätze mit Hundekot führen verschiedentlich zu Auseinandersetzungen. Zur Schaffung einer rechtlichen Grundlage mussten deshalb bereits die Schulanlagen Bannfeld und HPSZ mit einem richterlichen Verbot belegt werden.
Beim Bannfeldschulhaus hat der Stadtrat im Zuge eines (Lärm-) Beschwerdeverfahrens im Jahr 2006 hinsichtlich «betriebseinschränkender Massnahmen» teilweise eingelenkt und ein richterliches Verbot erwirkt. Dieses untersagt Unbefugten, samstags ab 20.00 Uhr und sonntags ganztags auf dem Hartplatz Fuss- und Handball zu spielen sowie die Räume und Anlagen des Schulhauses zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr zu benützen. Ferner wird das Mitführen und Laufenlassen von Hunden auf dem Schulareal verboten.
Als Folge von Vandalismus wurde im Jahr 2008 beim Schulhaus HPSZ, ein richterliches Verbot erlassen, welches das Betreten des Areals bzw. das sich Aufhalten für Unbefugte grundsätzlich untersagt.
Zum Schutz des Grundeigentums respektive zur Schaffung einer rechtlichen Grundlage sowie nicht zuletzt auch für direkte Interventionen durch die Hauswarte erscheint es als folgerichtig und notwendig, die bisherigen Hinweistafeln auch bei den Schulanlagen Bifang, Frohheim und Säli durch ein richterliches Verbot zu ersetzen.
Aussenanlage Bifangschulhaus
Auf dem stark frequentierten und exponierten Schulhausareal Bifang müssen leider Lärmbelästigungen und Nachtruhestörungen, teilweise Alkoholmissbrauch sowie Beschädigungen, Verschmutzungen und Abfall festgestellt werden. Um den Hauswart in seiner Kontrolltätigkeit zu unterstützen und um insbesondere während den wärmeren Monaten für Ordnung zu sorgen, wurden für das Jahr 2012 erstmals Sicherheitsrundgänge durch einen privaten Sicherheitsdienst (Konto 293.318.02) budgetiert und zu unterschiedlichen Abendzeiten veranlasst. Um Zuwiderhandlungen effektiv auch bestrafen
zu können, soll für diese Anlage ein richterliches Verbot erwirkt werden. Die Einschränkung über die Mittagszeit (gemäss der bestehenden Hinweistafel) soll dabei allerdings ausgeklammert werden, da die Bifangmatte heute regelmässig von einem beträchtlichen Personenkreis während der Mittagspause als Picknick- und Erholungszone genutzt wird. Die «fliegende Verpflegung» führt zwar zu ständig vollen Abfalleimern und teilweise Littering; die Baudirektion ist diesbezüglich jedoch im ständigen Dialog mit den angrenzenden Take-Away Anbietern, welche sich an der Entsorgung aktiv beteiligen müssen.
Aussenanlage Frohheimschulhaus
Die Anlage des Frohheimschulhauses ist gelegentlich Opfer von Vandalenakten geworden. Ausserdem kam es schon zu einem Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Sachbeschädigung nachdem der Hauswart auf seiner abendlichen Schliessrunde tätlich angegriffen und dabei mit Riss-, Platz und Schürfwunden am Kopf verletzt worden war. Mit dem in Kraft setzen eines richterlichen Verbots soll eine rechtliche Handhabe geschaffen werden, um die Einhaltung der Regeln fordern und nötigenfalls Personen verweisen zu können.
Aussenanlage Sälischulhaus
Es ist festzustellen, dass auf dem Areal des Sälischulhauses verschiedentlich Vandalismus (insbesondere Sprayereien) betrieben wird und die Nachbarschaft durch Lärm (vor allem über Mittag / sonntags) gestört wird. Die Anstrengungen des Hauswartes für mehr Ordnung zu sorgen, bringen nicht immer den gewünschten Erfolg. Verweise auf die Hinweistafeln verhallen zum Teil ungehört, da bei Zuwiderhandlungen nicht mit einer Busse gedroht werden kann. Die Schulanlage Säli soll deshalb gegen jede Besitzes- oder Betriebsstörung sowie gegen unbefugten Aufenthalt mit einem richterlichen Verbot belegt werden.
Schulleiterkonferenz
Der vorliegende Bericht und Antrag wurde an der Schulleiterkonferenz vom 27. August 2012 besprochen. Die Schulleiterkonferenz ist mit Inhalten und Anträgen einverstanden.
Beschluss:
1. Beim Richteramt Olten-Gösgen ist ein richterliches Verbot für GB Olten Nr. 3366 (Schulhauses Bifang) zu beantragen, welches Unbefugten richterlich untersagt, das Areal des Schulhauses von Montag bis Freitag, 22.00 - 07.00 Uhr sowie am Samstag und Sonntag, 22.00 - 09.00 Uhr zu benützen sowie Hunde auf dem Schulhausareal mitzuführen und laufen zu lassen.
2. Beim Richteramt Olten-Gösgen ist ein richterliches Verbot für GB Olten Nr. 1239 (Schulhauses Frohheim) zu beantragen, welches Unbefugten richterlich untersagt, das Areal des Schulhauses von Montag bis Freitag, 22.00 - 07.00 Uhr sowie am Samstag und Sonntag, 22.00 - 09.00 Uhr zu benützen sowie Hunde auf dem Schulhausareal mitzuführen und laufen zu lassen.
3. Beim Richteramt Olten-Gösgen ist ein richterliches Verbot für GB Olten Nr. 4475 (Schulhauses Säli) zu beantragen, welches Unbefugten richterlich untersagt, das Areal des Schulhauses von Montag bis Freitag, 22.00 - 07.00 Uhr sowie am Samstag und Sonntag, 22.00 - 09.00 Uhr und 12.00 Uhr - 14.00 Uhr zu benützen sowie Hunde auf dem Schulhausareal mitzuführen und laufen zu lassen.
4. Die Baudirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.