Inhalt
Absenzen- und Dispensationswesen/Änderungen
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 10. September 2012
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Im Rahmen der Anpassung des Volksschulgesetzes und der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz wird das Absenzen- und Dispensationswesen vereinfacht und den Bedingungen der geleiteten Schulen angepasst. Die geänderte Absenzen- und Dispensationsregelung trat am 1. August 2012 in Kraft.
Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Dispensationen durch die Schulleitung (bisher beim Amt für Volksschule und Kindergarten), die Gleichstellung des Kindergartens mit der Primarschule und der Sekundarstufe 1 sowie die Möglichkeit zum Bezug von Jokertagen für die Schülerinnen und Schüler: Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben.
2. Erwägungen
Die Änderungen im Bereich des §28 (VVO zum VSG) Jokertage sieht in Ziffer 5 vor, dass die Kommunale Aufsichtsbehörde (Stadtrat) bestimmen kann, ob bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen keine Jokertage bezogen werden können.
In der Sitzung vom 20. August 2012 hat sich die Schulleitungskonferenz mit diesem Thema befasst. In der praktischen Umsetzung erschien es notwendig, im Bereich der Jokertage praktikable kommunale Regelungen zu erarbeiten. Die folgenden Anträge wurden zu Handen der Kommunalen Aufsichtsbehörde verabschiedet:
• An den folgenden Tagen und Anlässen können keine Jokertage bezogen werden: Schulfest, Vergleichs- und Orientierungsarbeiten, 1. Schultag, Lager- und Projektwochen, Schulanlässe der Teilschulen gemäss Jahresplanung inklusive Schulreisen und Exkursionen.
• Die Anmeldung für den Bezug von Jokertagen geschieht 2 Schultage im Voraus durch schriftliche Mitteilung der Eltern an die Klassenlehrperson.
• Es gibt keine Einschränkungen zum Bezug der Jokertage vor den Schulferien.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen.
Beschluss:
1. Der Stadtrat genehmigt die von der Schulleitungskonferenz vorgeschlagenen einheitlichen Regelungen für die Jokertage:
• An den folgenden Tagen und Anlässen können keine Jokertage bezogen werden: Schulfest, Vergleichs- und Orientierungsarbeiten, 1. Schultag, Lager- und Projektwochen, Schulanlässe der Teilschulen gemäss Jahresplanung inklusive Schulreisen und Exkursionen.
• Die Anmeldung für den Bezug von Jokertagen geschieht 2 Schultage im Voraus durch schriftliche Mitteilung der Eltern an die Klassenlehrperson.
• Es gibt keine Einschränkungen zum Bezug der Jokertage vor den Schulferien.
2. Die Direktion Bildung und Sport wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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