Ausgangslage
Bei der Vorbereitung der Heiz- und Betriebskostenabrechnung ist der Intercity Verwaltungs AG in der Gewerbeliegenschaft Solothurnerstrasse 121 aufgefallen, dass sich der Wasser-verbrauch in der Zeit vom Oktober 2011 bis März 2012 im Vergleich zum Vorjahr verzehn-facht hat. Vor einem Jahr wurden 235 m3 verbraucht, nun sind es 2479 m3.
Eine vor Ort-Begehung mit dem Sanitär hat ein defektes Magnetventil der Neutralisationsbox der Heizung ergeben, welches nun ausgetauscht wurde.
Die Intercity Verwaltungs AG fragt nun an, ob eine Möglichkeit und Bereitschaft für einen Gebührenerlass besteht für das Abwasser.
Die gleiche Anfrage wurde bei der a.en ebenfalls getätigt. Die a.en macht keine Gutschrift und verweist auf die Stadt Olten betreffend Abwasserkosten.
Bisherige Praxis bei Erlassgesuchen
Nach der bisherigen Praxis wurden Erlasse von Abwassergebühren dann bewilligt, wenn das Wasser nicht in die Kanalisation floss, sondern versickerte.
In diesem Fall wurde mit dem durchlaufenden Wasser die Kanalisation sowie die Kläranlage in Anspruch genommen. Nach Gebührenordnung ist die Gebühr daher tatsächlich geschuldet.
Die Stadt Olten, die Verwaltung oder die anderen Gebührenzahler haben keinen Einfluss auf den Unterhalt der privaten Anlageteile. Am meisten Interesse zur Vermeidung solcher Schäden müssen die Anlageneigentümer selber haben, daher ist ein Gebührenerlass kontraproduktiv. Ebenfalls ist ein solcher Schaden oft selber feststellbar und hätte minimiert werden können.
Stellungnahme der Baudirektion
Solche Fälle kamen in der Vergangenheit bereits öfters vor und werden zukünftig auch vorkommen. Die Vermeidung solcher Schäden ist durch Kontrolle und Unterhalt relativ einfach. Das Eigeninteresse an der Vermeidung der entstehenden Kosten ist beim Eigentü-mer zu belassen. Bis heute wurden solche Gebührenerlasse nicht bewilligt, wofür die Baudi-rektion auch diesmal Antrag stellt.
Beschluss:
- Das Erlassgesuch der Intercity Verwaltungs AG für das Gebäude Solothurnerstrasse 121, Olten, für die Abwassergebühr wird abgelehnt.
- Die Baudirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss kann beim Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde eingereicht werden.