Inhalt
Fährweg 31/Ersatzabgabe für einen aufgehobenen Autoabstellplatz
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 30. Juli 2012
- Beschreibung
- Schneider Daniel und Baumgartner Regula, beabsichtigen gemäss den Projektänderungsplänen zu Baugesuch Nr. 2011/100.01, die Umnutzung der Garage (Autoabstellplatz) zu einem nicht gewerblich genutzten Atelier am Fährweg 31, GB Olten 2875, zu realisieren.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrund¬stück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Die geplante Umnutzung (Aufhebung eines Autoabstellplatzes) erfordert den Nachweis eines Autoabstellplatzes auf dem Grundstück GB Olten Nr. 2875.
Die Liegenschaft Fährweg 31, befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der Wohnzone. Die Ersatzabgabe für den aufgehobenen Autoabstellplatz beträgt 1 x CHF 3‘000.00 = CHF 3‘000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für die vorgesehene Umnutzung der Garage (Autoabstellplatz) zu einem nicht gewerblich genutztem Atelier, Fährweg 31, GB Olten Nr. 2875, gemäss Baugesuch Nr. 2011/100.01, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für den aufgehobenen Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von 1 x CHF 3‘000.00 = CHF 3‘000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für den aufgehobenen Autoabstellplatz wird in der zwi¬schen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und den Eigentümern von GB Olten Nr. 2875, Fährweg 31, 4600 Olten, abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat der Einwohnergemeinde der Stadt Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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