Inhalt
Musikschule, Lehrpersonen/Verordnung über die Anstellungsbedingungen
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 11. Juni 2012
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Die Musikschulen im Kanton Solothurn sind Einrichtungen der Einwohnergemeinden. Der Rechtsträger der Musikschule ist verpflichtet, im Rahmen der „Richtlinien für die Musikschulen des Kantons Solothurn“ vom 23. Mai 1995 ein Reglement zu erlassen, in welchem auch die Besoldungssätze festgelegt werden. Artikel 9.3. desselben Reglements besagt: „Sofern die Lehrkräfte öffentlich-rechtlich angestellt werden, gelten für sie primär die Rechte und Pflichten der kommunalen Angestellten gemäss Dienst- und Gehaltsordnung der jeweiligen Einwohnergemeinde. Enthält das kommunale öffentliche Recht keine entsprechenden Bestimmungen, gelten sinngemäss die für Lehrkräfte an der Volksschule massgebenden Vorschriften.“
Die Anstellungsbedingungen sowie Besoldungsgrundsätze für die Lehrpersonen der Musikschule wurden im „Musikschulreglement der Einwohnergemeinde der Stadt Olten“ vom 30. Juni 2005 in Artikel 7 bis 9 festgelegt. Artikel 7 Absatz 3 des Musikschulreglements der Stadt Olten beauftragt den Stadtrat eine Verordnung über die Anstellungsbedingungen für Musiklehrpersonen zu erlassen, welche die übrigen Bestimmungen regelt.
2. Erwägungen
Diese Verordnung über die Anstellungsbedingungen an der Musikschule Olten wurde nun erarbeitet. Der Inhalt basiert im Wesentlichen auf den Empfehlungen des Kantons. Damit wurde die gängige Praxis übernommen. Die Anstellungsbedingungen für die Lehrpersonen der Musikschule werden somit nicht verändert.
Die Verordnung über die Anstellungsbedingungen an der Musikschule Olten bildet die zwingende rechtliche Grundlage zur Ausstellung von rechtsgültigen Arbeitsverträgen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Da mit der neuen Verordnung die bisherige Praxis fortgeführt wird, hat die Inkraftsetzung keine finanziellen Auswirkungen.
Beschluss:
1. Die Verordnung über die Anstellungsbedingungen für Lehrpersonen der Musikschule Olten wird per 01.08.2012 in Kraft gesetzt.
2. Die Direktion Bildung und Sport wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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