- Ausgangslage
Der Wildparkverein Mühletäli nutzt und betreibt seit 1951 das Areal des Wildparks Mühletäli Er bezweckt gemäss seinen Statuten den Betrieb eines Wildparkes mit attraktiver, zeitgemässer Infrastruktur und der Haltung von - hauptsächlich - Wildtieren. Er leistet einen wesentlichen Beitrag zum Freizeit- und Naherholungsangebot der Gemeinde Starrkirch-Wil und der Stadt Olten. Die beiden Einwohnergemeinden haben deshalb ein Interesse daran, den Fortbestand des Wildparkes Mühletäli langfristig sicherzustellen. Dazu haben sie bereits folgende Schritte vollzogen.
• Raumplanungsrechtliche Sicherung des Wildparks durch die Ausarbeitung des Teilzonenplans „Wildpark Mühletäli“ (öffentliche Auflage Dezember 2009 zusammen mit dem kantonalen Nutzungsplan Mühletälibach, Renaturierung und Hochwasserschutz)
• Verhandlungsführung betr. Kauf der Grundstücke, auf denen der Wildparkverein heute auf der Basis von Goodwill der Besitzer seine Tiere hält. Mit einem allfälligen Kauf des Areals des Wildparkes (separater Bericht und Antrag) gehen die sich auf den Grundstücken befindenden Bauten und Anlagen automatisch in den Besitz der Käuferinnen über.
• Alljährliche Beiträge an den Wildparkverein Mühletäli (zur Zeit Fr. 10‘000.— Stadt Olten, Fr. 1‘000.— Starrkirch-Wil)
• In Aussicht Stellung projektbezogener Beiträge
Weil nun die Einwohnergemeinden Starrkirch-Wil und Olten durch den Grundstückskauf Eigentümerinnen des Areals sowie der sich darauf befindenden Bauten und Anlagen werden, muss mit dem Wildparkverein ein Pachtvertrag sowie ergänzend dazu eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen werden. Zudem macht die Stadt Olten ihre projektbezogenen Beiträge an den Wildparkverein vom Abschluss eines Pachtvertrages und einer Leistungsvereinbarung abhängig.
2. Inhalte Pachtvertrag und Leistungsvereinbarung
Grundsätzlich regelt der Pachtvertrag, welche Grundstücke und damit verbundenen Gebäude und Anlagen dem Wildparkverein zu Nutzung übergeben werden. Bäume, die sich auf dem Areal befinden, sind ebenfalls in der Pacht enthalten, ihre Fällung darf jedoch nur mit dem Einverständnis der Verpächterin erfolgen. Der Pachtzins wird mit dem Betrieb des Wildparks abgegolten, eine zusätzliche Abgeltung entfällt. Der Pächter ist berechtigt, weitere, zonenkonforme Bauten und Anlagen mit der Einwilligung der Verpächterinnen zu erstellen – muss jedoch bei einer Auflösung der Pacht sämtliche Anlagen auf eigene Kosten entfernen. Der Pächter verpflichtet sich zum korrekten Betrieb des Wildparkes. Der nächste Abschnitt regelt die Unterpacht. Die Kündigung des Pachtvertrages kann ordentlich mit einer Frist von einem Jahr, ausserordentlich mit einer Frist von 6 Monaten erfolgen.
Die Leistungsvereinbarung widmet sich dem Betrieb des Wildparkes und zählt die Grundlagen für ihren Abschluss detailliert auf. Der Betrieb des Wildparkes soll sich primär auf die Einwohnerinnen und Einwohner Starrkirch-Wils und Oltens ausrichten und ein Angebot im Bereich der „sanften“ Freizeitaktivitäten darstellen. Für die Besprechung der Anliegen des Wildparkvereins wird eine Wildparkgruppe eingesetzt und die Liegenschaftverwaltung der Stadt Olten als Ansprechorgan festgelegt. Der Wildparkverein verpflichtet sich zur korrekten Haltung vorwiegend einheimischer Wildtiere, der dazu notwendigen Weiterbildung in der Tierschutzgesetzgebung und zur Öffentlichkeitsarbeit. Die Auftraggeberinnen hingegen verpflichten sich, im Rahmen ihrer Budgetprozesse die alljährlichen Betriebsbeiträge zu erhöhen – die Stadt Olten auf Fr. 20‘000.-- und Starkirch-Wil auf Fr. 2‘000.—. Neben den jährlichen Beiträgen sind projektbezogene Beiträge möglich. Im Weiteren werden die Einreichung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie die Inkraftsetzung geregelt. Die Leistungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Pachtvertrag in Kraft. Beide Dokumente bedingen sich gegenseitig. Wird der Pachtvertrag von einer Seite gekündigt, fällt automatisch auch die Leistungsvereinbarung dahin.
3. Finanzielle Auswirkungen
3.1 Projektbezogener Beitrag Stützmauer
Vor zwei Jahren ist ein Teil der Stützmauer im Mühlitäli Tierpark altersbedingt zusammengebrochen. Der Wildparkverein hat ein Projekt zur Neuerstellung der Mauer erarbeiten lassen und bei der Gemeinde Starrkirch-Wil, beim Lotteriefond des Kantons Solothurn sowie bei der Stadt Olten ein Gesuch um Kostenbeteiligung eingereicht.
3.2 Kostenübernahmen Stützmauer
Die Gemeinde Starrkirch-Wil hat von den Kosten gemäss Voranschlag von Fr. 140‘000.00 einen Beitrag von Fr. 9‘000.00 gesprochen und ausbezahlt. Der Lotteriefond des Kantons Solothurn hat Fr. 32‘000.00 gesprochen und ausbezahlt. Die Stadt Olten wollte vor einer Genehmigung eines Nachtragskredites die zukünftige Leistungsvereinbarung mit dem Tierparkverein geregelt haben. Diese ist nun vorhanden. Somit kann über eine Beteiligung an den Kosten der neuen Stützmauer entschieden werden. Zwischenzeitlich wurde die Mauer erstellt. Die Kosten wurden durch Sponsoring und mit einer Reduktion des Vereinsvermögens von Fr. 130'609.72 auf Fr. 9'735.52 getragen.
Zeitgleich mit den Verhandlungen zwischen den beiden Gemeinden Starrkirch-Wil und Olten sowie dem Mühlitäliverein betreffend Leistungsvereinbarung und Pachtvertrag haben sich die zwei Trägergemeinden auch über die Grössen der Beiträge an den Mühlitäliverein geeinigt. Es wurde abgesprochen, dass die Stadt Olten 10 mal höhere Beiträge ausrichtet als die Gemeinde Starrkirch-Wil (Einwohnerverhältnis). Die Gemeinde Starrkirch-Wil hat an die Stützmauer Fr. 9‘000.00 ausgerichtet. Von der Stadt Olten wäre dadurch ein Betrag von Fr. 90‘000.00 vorzusehen.
3.3 Kostenübernahmen jährliche Beiträge
Auch bezüglich der auszurichtenden Jahresbeiträge fände diese Regelung Anwendung. Die laufenden Kosten des Vereins belaufen sich auf 40‘000.00 bis 45‘000.00. Die vorgesehenen Beiträge wären von Starrkirch Fr. 2‘000.00/Jahr und von Olten 20‘000.00/Jahr. Verhandelt wurde eine Ausrichtung der neuen Beiträge bereits für das Jahr 2012, was einen Nachtragskredit von Fr. 10‘000.00 zu Gunsten Kto.-Nr. 350.365.01 bedingt.
Durch diese beiden Beiträge im laufenden Jahr wird der Mühlitäliverein in die Lage versetzt, die externen Planerkosten für die Instandstellung der Anlagen tragen zu können und die Kostenschätzungen seriös vornehmen zu können.
3.4 Darlehen
Im Weiteren besteht ein zinsloses Darlehen im Betrag von z. Z. Fr. 25‘000.00 zwischen der Stadt Olten und dem Wildparkverein Mühlitäli. Anlässlich der letzten gemeinsamen Besprechung bezüglich Leistungsvereinbarung und Pacht ist diesbezüglich das Gesuch gestellt worden, dieses Darlehen in einen A-Fond-Perdu-Beitrag umzuwandeln. Dadurch entfiele die jährliche Rückzahlung von Fr. 1‘000.00 für die nächsten 25 Jahre, was alles einfacher machen würde.
4. Haltung des Wildparkvereins
Sowohl der Pachtvertrag als auch die Leistungsvereinbarung wurden mit einer Vertretung des Wildparkvereins besprochen und anschliessend bereinigt. Der alljährliche Betriebsbeitrag von insgesamt Fr. 22‘000.— ist einvernehmlich zwischen den Vertretungen beider Parteien festgelegt worden.
Selbstverständlich wurde dem Wildparkverein Mühlitäli mitgeteilt, dass solche Beiträge jeweils von den notwendigen Gremien beider Gemeinden genehmigt werden müssen.
5. Stellungnahme der Querschnittsdienstleister
Die Querschnittsdienstleister wurden in die Ausarbeitung des Pachtvertrages und der Leistungsvereinbarung mit einbezogen.
Beschluss:
- Der Stadtrat genehmigt den vorliegenden Pachtvertrag und die Leistungsvereinbarung mit dem Wildparkverein Mühletäli.
- Das Gesuch für einen Beitrag zur Neuerstellung der zusammengestürzten Stützmauer und der zugehörige Nachtragskredit von Fr. 90‘000.00 zu Gunsten Kto.-Nr. 350.365.01 wird bewilligt.
- Das zinslose Darlehen von z. Z. Fr. 25‘000.00 wird in einen A-Fond-Perdu-Beitrag umgewandelt und ist mit dem einmaligen Beitrag von Fr. 90‘000.00 zu verrechnen.
- Die Erhöhung des Beitrages an den Wildparkverein Mühlitäli für das Jahr 2012 von Fr. 10‘000.00 auf Fr. 20‘000.00 und der zugehörige Nachtragskredit von Fr. 10‘000.00 zu Gunsten Kto.-Nr. Nr. 350.365.01 werden bewilligt. Für die Folgejahre ist der neue Beitrag von Fr. 20‘000.00 im ordentlichen Budget aufzunehmen.
- Das Stadtpräsidium und die Baudirektion werden mit dem Vollzug beauftragt.