1. Ausgangslage
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 bzw. 14. März 2012 („Harmos: Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule“) schlägt das AVK (Amt für Volksschule und Kindergarten) zwei Modelle der Pausenregelung in den Kindergärten vor:
Kindergarten im Quartier:
In den Quartierkindergärten enthält der Halbtag als eine der Unterrichtssequenzen die begleitete Pause, in der die Kinder zum gemeinsamen Gestalten und Verbringen einer Pause in der Gemeinschaft Kindergartenklasse hingeführt werden. Muss die Kindergartenlehrperson die Kinder jeden Tag während der Pause beaufsichtigen, gilt diese begleitete Pause für die Lehrperson als Unterrichtszeit. Das wöchentliche Unterrichtspensum (Pflichtpensum) der Lehrpersonen am Kindergarten umfasst 26 Lektionen Arbeit mit den Kindern, darin eingeschlossen sind in den Quartierkindergärten zwei Lektionen für die begleiteten Pausen. Diese beiden Lektionen entsprechen für die Kindergartenlehrperson zu Zweidritteln der effektiven Pausenzeiten der Kinder. Im reduzierten Pensum von 22 Lektionen sind ebenfalls zwei Lektionen für die begleiteten Pausen enthalten.
Kindergarten im Schulhaus oder auf dem Areal des Schulhauses:
Befindet sich der Kindergarten beim Schulhaus, besteht eine Pausenaufsicht für die ganze Schule und können die Kindergartenkinder die Vormittagspausen mit Kindern anderer Schulstufen verbringen, kann die Pausenzeit für Kinder und Unterrichtende ausserhalb des Unterrichtspensums angesehen werden. Das wöchentliche Unterrichtspensum (Pflichtpensum) der Lehrpersonen am Kindergarten umfasst 26 Lektionen Arbeit mit den Kindern. In den Kindergärten bei den Schulhäusern ist dies wie in der Volksschule reine Unterrichtszeit. Bei einem reduzierten Pensum erteilt die Lehrperson am Kindergarten 22 Lektionen Unterricht.
Die kommunale Aufsichtsbehörde als strategisches Organ entscheidet über das umzusetzende Modell. Die kommunale Aufsichtsbehörde bildet in der Einwohnergemeinde Olten der Stadtrat.
2. Erwägungen
Die Schulleitungskonferenz (SLK) hat sich an der Sitzung vom 30. April 2012 entschieden, keinen Unterschied zu machen zwischen Quartier- und Schulkindergärten. Der pädagogische Grundsatz, wonach die begleitete Pause eine Unterrichtssequenz ist (siehe oben: „Kindergarten im Quartier“), gilt sowohl für Kindergärten im Quartier als auch für Kindergärten auf dem Areal des Schulhauses.
Begründung:
- Am Kindergarten ist die begleitete Pause Teil des Unterrichtsgeschehens (soziales und kulturelles Lernen), dies ist unabhängig vom Standort des Kindergartens.
- Die Pausenaufsicht im bisherigen Rahmen könnte die erhöhten Ansprüche an Aufsicht und Betreuung für jünger werdende Kinder (Harmos, Vorverschiebung des Eintrittsalters) des Kindergartens nicht mehr gewährleisten.
- Die Pause der Kindergärtner sollte in einem geschützten Rahmen stattfinden, auf den Primarschul-Pausenplätzen ist dies nicht überall gewährleistet.
- Die Pause im Kindergarten ist ein Ritual, das als solches beibehalten werden sollte.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die von der Schulleitungskonferenz vorgeschlagene Pausenregelung hat keine Auswirkungen auf die Pensendotation der Kindergartenlehrpersonen. Deshalb bleiben die Lohnkosten und die Subventionsbeiträge des Kantons unverändert. Die vorgeschlagene Pausenregelung hat damit keine finanziellen Auswirkungen.
Beschluss:
1. Der Stadtrat genehmigt die von der Schulleitungskonferenz vorgeschlagene einheitliche Pausenregelung für Quartier- und Schulkindergärten.
2. Die Direktion Bildung und Sport wird mit dem Vollzug beauftragt.