Inhalt
Verkehrsmasasnahmen, Industriestrasse-Gösgerstrasse/Neusignalisation
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 5. März 2012
- Beschreibung
- 1. Ausgangslage
Im Sommer 2011 wurde die Rankwoogbrücke umfassend saniert. Im Frühling 2012 müssen noch die Markierungsarbeiten fertiggestellt werden. Bei der Ausfahrt von der Industriestrasse in die Gösgerstrasse (Altola) befand sich vor der Sanierung der Brücke ein Verkehrsspiegel, welcher wieder montiert werden soll. Gemäss den heute geltenden Empfehlungen der bfu sollen Spiegel nur noch in Kombination mit Stop-Signalisationen montiert werden.
2. Erwägungen
Bei dieser Ausfahrt ist die Vortrittsregelung mittels Signalisation „Kein Vortritt“ geregelt. Da es sich um eine unübersichtliche Ausfahrt handelt, macht die Umwandlung in das Signal „Stop“ aus Gründen der Verkehrssicherheit Sinn. Auch aus rechtlichen Gründen (Haftungsfälle) sollten die Empfehlungen der bfu und die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute eingehalten werden. Die Neusignalisation kann zusammen mit den im Frühling sowieso anstehenden Markierungsarbeiten ausgeführt werden.
Die Stadtpolizei beantragt deshalb dem Stadtrat, die bestehende Signalisation „Kein Vortritt“ in die Signalisation „Stop“ umzuwandeln.
Beschluss:
Gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) und der Änderung der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr, RRB vom 08. März 1994 / Inkrafttreten 01. Juli 1999 werden folgende Verkehrsmassnahmen beschlossen:
1. Aufhebung der bestehenden Signalisation 3.02 „Kein Vortritt“ mit zugehöriger Bodenmarkierung.
2. Neusignalisation 3.01 „Stop“ mit zugehöriger Bodenmarkierung.
3. Die Umwandlung der Signalisation ist mit Rechtsmittelbelehrung in der Oltner Tagespresse zu publizieren (Art. 107, Abs. 2 SSV)
4. Gegen diese Verkehrsmassnahme kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Departement des Innern des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden.
5. Der Beschluss des Stadtrates tritt, unter Vorbehalt allfälliger Einsprachen, nach Ablauf der Beschwerdefrist und mit Verfügung der Stadtpolizei in Kraft.
6. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
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