Ausgangslage
Gemäss § 12 des Steuerreglementes der Einwohnergemeinde Olten (SRO 721) legt der Stadtrat die Anzahl Vorbezugsraten und deren Fälligkeiten fest. Grundlage für den Vorbezug ist die letzte Veranlagung oder die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag. Wird ein mutmasslicher Betrag festgesetzt, so ist die steuerpflichtige Person vorher anzuhören.
Antrag
Die Direktion Finanzen und Informatik beantragt wie in den Vorjahren vier Vorbezugsraten mit folgenden Fälligkeiten:
- Rate 1. April 2012
- Rate 1. Juni 2012
- Rate 1. September 2012
- Rate 1. Dezember 2012
Zahlungsfrist innert 30 Tagen seit Fälligkeit.
Für die Steuerperiode 2012 hat das Gemeindeparlament eine Senkung des Steuerfusses für natürliche und juristische Personen um 5 Prozent beschlossen. Im Jahr 2012 tritt zudem die 2. Tranche der Steuerentlastungen aufgrund der Steuergesetzrevision in Kraft. Diese Entlastung sieht eine mildere Vermögensbesteuerung bei den natürlichen Personen sowie eine Reduktion der Besteuerung von juristischen Personen vor. Damit nicht zu viele Steuerrückzahlungen anfallen, ist die Basis für den Steuervorbezug 2012 auf 92 % des letzten definitiven oder provisorischen ganzjährigen Steuerbetreffnisses festzulegen. Liegt ein solches nicht vor, werden die Raten nach Ermessen festgelegt.
Die voraussichtlich tieferen Steuereinnahmen aufgrund der Steuergesetzrevision wurden bei der Budgetierung für das Jahr 2012 bereits berücksichtigt.
Bei Änderung der finanziellen Verhältnisse im laufenden Jahr wird der Vorbezug analog der Praxis des Steueramtes des Kantons nicht mehr angepasst. In diesem Fall sind neutrale Einzahlungsscheine anzufordern und ein angemessener Betrag zu überweisen. Ist der später veranlagte Steuerbetrag höher als die geleisteten Vorauszahlungen, so wird ein Verzugszins auf der Differenz, höchstens auf dem Betrag der Vorbezugsrechnung erhoben.
Auf Wunsch sind auch monatliche Ratenzahlungen möglich. Zusätzliche Einzahlungsscheine können bei der Steuerverwaltung angefordert werden.
Beschluss:
- Die Steuern 2012 werden wie folgt erhoben:
• 1. Rate: 23 % des letzten definitiven oder provisorischen Steuerbetreffnisses,
fällig per 1. April 2012
• 2. Rate: 23 % des letzten definitiven oder provisorischen Steuerbetreffnisses,
fällig per 1. Juni 2012
• 3. Rate: 23 % des letzten definitiven oder provisorischen Steuerbetreffnisses,
fällig per 1. September 2012
• 4. Rate: 23 % des letzten definitiven oder provisorischen Steuerbetreffnisses,
fällig per 1. Dezember 2012
Zahlungsfrist innert 30 Tagen seit Fälligkeit.
2. Die Direktion Finanzen und Informatik wird mit dem Vollzug beauftragt.