Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die Pensionskommission eine Überprüfung des bestehenden Modells und der Leistungen der Pensionskasse der Stadt Olten vorgenommen. Aus dem daraus festgestellten Handlungsbedarf wurden konkrete Massnahmen abgeleitet. In einer ersten Phase umsetzbare Massnahmen
• zur periodischen Aktualisierung der Grundlagen,
• zur Anpassung der Leistungen an sich verändernde gesellschaftliche Verhältnisse,
• zur Optimierung des bestehenden Modells in Bezug auf die Leistungen und deren Finanzierung
werden in der Form von Statutenanpassungen zur Genehmigung vorgelegt.
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Stadtrat unterbreitet Ihnen die Statutenanpassung der Pensionskasse der Stadt Olten mit dem Antrag auf Genehmigung. Dies nach einer umfassenden Vernehmlassung bei den angeschlossenen Körperschaften und den Personalverbänden der Stadt Olten. Die summarische Auswertung der Vernehmlassung liegt als Anhang 4 bei. Für weitere notwendige Umsetzungsschritte, insbesondere aus Sicht der Stadt Olten, soll ein Terminplan festgelegt werden.
1. Ausgangslage
1.1. Pensionskasse der Stadt Olten
Die Pensionskasse der Stadt Olten mit insgesamt 22 angeschlossenen Körperschaften versichert insgesamt 588 aktive Versicherte und 335 Rentenbezüger im Leistungsprimat. Der technische Zinssatz beträgt 4%. Die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der laufenden Renten betragen insgesamt Fr. 180.5 Mio Fr. Damit weist die Rechnung per Ende 2010 bei einem Deckungsgrad von 83.4% eine Deckungslücke von 31.8 Mio Fr. auf. Der Deckungsgrad der Pensionskasse hat sich seit 1988 zwischen 78.00% und 89.54% bewegt. Die Einzelwerte pro Jahr sehen wie folgt aus:
Jahr Deckungsgrad Jahr Deckungsgrad
2010 83.37%
2009 82.80% 1999 86.46%
2008 78.38% 1998 85.95%
2007 87.78% 1997 85.50%
2006 88.46% 1996 81.44%
2005 88.28% 1995 80.69%
2004 84.91% 1994 78.94%
2003 86.25% 1993 79.66%
2002 82.63% 1992 78.00%
2001 88.74%
2000 89.54% 1988 87.35%
Grundsätzlich zeigt sich damit, dass die Finanzierung der versprochenen Leistungen mit den bisherigen Beiträgen gesichert werden konnte. Es war hingegen aber nicht möglich den Deckungsgrad massgeblich und dauerhaft in Richtung 100% zu führen.
Die Stadt Olten hat als einzige Arbeitgeberin durch die Äuffnung einer Arbeitgeberbeitragsreserve in der Höhe von 21 Mio. Franken eine Reserve geschaffen, welche die Ausfinanzierung ihrer Versicherten in kurzer Frist ermöglichen könnte.
Die aktuelle Vorlage soll durch gezielte Massnahmen die Situation der Kasse den heutigen Gegebenheiten bezüglich Grundlagen und Leistungen anpassen und das bestehende Modell stärken. Die Massnahmen sind darauf ausgerichtet, diese Stärkung nicht einseitig auf Kosten der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu erreichen, sondern möglichst symmetrisch zu agieren.
1.2. Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Am 17. Dezember 2010 hat das Bundesparlament die Bestimmungen zur Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften verabschiedet. Die Neuerungen haben zum Ziel, die finanzielle Sicherheit dieser Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten. Dazu wird das Modell des differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt und die Erreichung eines Deckungsgrads von 80 % innerhalb von 40 Jahren gefordert. Die Einrichtungen sollen zudem rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden.
Die entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Für die Anpassung an die organisatorischen Anforderungen haben die Vorsorgeeinrichtungen aber Zeit bis Ende 2013.
1.3. Strukturreform Berufliche Vorsorge
Der Bundesrat hat am 10. Juni 2011 die Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die zentralen Elemente der Reform sind die Verbesserung von Transparenz, Governance und Unabhängigkeit sowie die Stärkung und Neuordnung des Aufsichtssystems mit einer verwaltungsunabhängigen Oberaufsichtskommission.
Diese gesetzlichen Vorgaben werden zu Anpassungen auf organisatorischer Stufe führen, welche ebenfalls im Verlauf des nächsten Jahres umgesetzt werden müssen.
2. Anpassungen Grundlagen/technischer Zinssatz/Einkaufsbeträge
2.1. Einführung neuer technischer Grundlagen (BVG 2010)
Die technischen Grundlagen werden periodisch, in der Regel alle 10 Jahre, an die neuen versicherungstechnischen Gegebenheiten angepasst. In der Rechnung der Pensionskasse wird für diesen Wechsel eine technische Rückstellung gebildet, welche dafür sorgen soll, dass der periodische Wechsel möglichst ohne Verlust von Deckungsgradprozenten vollzogen werden kann. Die aktuelle Grundlage EVK 2000 soll durch die neue Grundlage BVG 2010 ersetzt werden, gleichzeitig soll die Pensionskommission für die Zukunft ermächtigt werden, die Grundlage selber anzupassen.
Statutenänderungen (Beilage 3):
• Anpassung Anhang 1: Tabelle A
• Anpassung Anhang 1: Tabelle B
• Anpassung Anhang 1: Tabelle C
• Neu: Art 57 Abs 2 lit m
2.2. Senkung des technischen Zinssatzes
Der technische Zinssatz der Pensionskasse liegt aktuell bei 4%. Der Vergleich mit anderen Kassen mit Leistungsprimat zeigt, dass die Mehrheit der Kassen in den letzten Jahren den Zinssatz gesenkt hat. Einzelne Kassen liegen noch bei 4.5%, die Tendenz zeigt aber deutlich eine Festlegung unter 4%.
Die Senkung des technischen Zinssatzes führt bei einer Kasse im Leistungsprimat zu einer Senkung des Deckungsgrads um knapp 2%. Bei der Senkung des technischen Zinssatzes auf 3.75% ist gleichzeitig in den Modellberechnungen auch die erwartetete Nettokapitalrendite zu senken. Dies führt automatisch zu einer Erhöhung der notwendigen ordentlichen Beiträge um rund 1.66% der versicherten Lohnsumme (bzw. 3.13% bei einem technischen Zinssatz von 3.5%). Mit der Statutenänderung soll eine Bandbreite für den technischen Zinssatz definiert werden (2.5% - 4.5%) und gleichzeitig die Kompetenz für die Anpassung der Pensionskommission übertragen werden. Die Pensionskommission hat sich, eine Statutenänderung vorausgesetzt, für eine schrittweise Senkung des technischen Zinssatzes entschieden. In einem ersten Schritt auf 3.75% ab 01.01.2012 mit Aussicht auf weitere Senkung auf 3.5% in den kommenden Jahren. Bei einer sofortigen Senkung des technischen Zinssatzes auf 3.5% würde der Deckungsgrad um rund 4% sinken. Damit besteht das latente Risiko, dass der Deckungsgrad für eine befristete Zeit unter 80% sinken würde. Mit der gestaffelten Senkung soll diesem unerwünschten Effekt begegnet werden.
Statutenänderungen (Beilage 3):
• Anpassung Art 17
• Neu: Art 57 Abs 2 lit n
2.3. Erhöhung der Nachzahlungen
Mit der Erhöhung der Einkaufsbeträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber soll die Ausfinanzierung der steigenden Renten bei einer Einkommenserhöhung sichergestellt werden. Die geplante Erhöhung sieht vor, dass die bisherigen Maximalwerte bei den Einkäufen in ihrer Höhe nur minimal angehoben werden, jedoch bereits mit dem Alter 50 das Einkaufsmaximum geleistet werden muss.
Alter 25
Einkauf Arbeitnehmer Alter 25
Einkauf Arbeitgeber Alter 65
Einkauf Arbeitnehmer Alter 65
Einkauf Arbeitgeber
Bisher 37.5% 75.0% 97.5% 195.0%
Antrag 37.5% 75.0% 100%
(ab Alter 50) 200.0%
(ab Alter 50)
Die Erhöhung entspricht einer Zusatzfinanzierung in der Höhe von 0.95% Beitragsprozenten.
Statutenänderungen (Beilage 3):
• Anpassung Anhang 5
2.4. Erhöhung der Beitragsprozente
Die Senkung des technischen Zinssatzes kann nur umgesetzt werden, wenn die Beitragsprozente erhöht werden. Die Erhöhung der Nachzahlungen entlastet den notwendigen Anstieg der ordentlichen Beitragsprozente.
Grundlagenwechsel und Senkung technischer Zinssatz auf 3.75% +1.66%
Erhöhung der Nachzahlungen -0.95%
Notwendige Beitragserhöhung 0.71%
Grundlagenwechsel und Senkung technischer Zinssatz auf 3.50% +3.13%
Erhöhung der Nachzahlungen -0.95%
Notwendige Beitragserhöhung 2.18%
Die Pensionskommission beantragt eine Erhöhung der Beitragsprozente um 2.1% im bisherigen Finanzierungsverhältnis (40% zulasten Arbeitnehmer / 60% zulasten Arbeitgeber).
Statutenänderungen (Beilage 3):
• Anpassung Anhang 5
3. Anpassung Leistungen
3.1. Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes
Mit der Strukturreform BVG, wird die Möglichkeit einer Teilpensionierung geschaffen. Die Aufnahme in die Statuten soll diesem Umstand Rechnung tragen. Versicherte zwischen dem 58. Altersjahr und ordentlichem Rentenalter können den bisherigen Verdienst weiterversichern, falls die Lohnreduktion weniger als 50% ausmacht.
Statutenänderungen (Beilage 3):
• Neu: Art 12 bis
3.2. Überbrückungsrente wird vom Arbeitnehmer finanziert
Die Arbeitgeber vergüten aktuell je nach Lohnklasse des Mitarbeitenden einen Anteil der durch den Bezug der Überbrückungsrente entstandenen Kürzung der Altersrente.
Die Pensionskommission beantragt diesen Artikel ersatzlos zu streichen. Auf die Finanzierung des bestehenden Modells (Beitragsprozente) hat diese Massnahme keinen Einfluss, der Arbeitgeber soll hier für die zusätzlichen Beträge andernorts entlastet werden.
Die Überbrückungsrenten bei vorzeitigen Pensionierungen sollen für alle Lohnklassen vollumfänglich durch den Arbeitnehmer finanziert werden.
Statutenänderungen (Beilage 3):
• Streichen Art 24 Abs 3
• Streichen Art 38 Abs 5
• Streichen Anhang 3
3.3. Teuerungszulagen an die Rentenbezüger
Die aktuelle Regelung der Rententeuerung hat in der Vergangenheit zu Unklarheiten geführt, da je nach Zeitpunkt der letzten Rententeuerung ein Entscheid zur Rentenerhöhung nicht auf alle Renten die gleiche Wirkung gehabt hat. Mit der Neuformulierung ist, im Falle einer gewährten Rententeuerung, der Anstieg der Rente klar definiert, da der Entscheid auf der Basis der heutigen Renten gefällt wird.
Statutenänderungen (Beilage 3):
• Anpassung Art 33
3.4. Kapitalabfindung
Die bisherige Lösung, mit maximal 30% des vorhandenen Deckungskapitals, entspricht der Minimallösung des BVG. Die Erhöhung der Kapitalabfindung auf maximal 50 % des vorhandenen Deckungskapitals im Zeitpunkt des Altersrücktritts ist eine Anpassung an den gängigen Standard der heutigen Reglemente der Pensionskassen. Das Langlebigkeitsrisiko wird damit auf freiwilliger Basis bis maximal 50% auf den Versicherten übertragen.
Im Weiteren soll aber die Anmeldung der Kapitaloption verbindlich geregelt werden.
Statutenänderungen (Beilage 3):
• Anpassung Art 38 bis
3.5. Höhe der Invaliditätsrente
Die heutige Leistungsdefinition kann bei fehlenden Beitragsjahren zu sehr kleinen Invalidenrenten führen und stellt ein erhebliches Risiko für die Arbeitnehmer dar (Invaliditätsrente entspricht der Leistung im Alter 63). Die Pensionskommission beantragt, dass die versicherte Person bei Vollinvalidität Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von 60 % des versicherten Lohnes erhält (bisheriger Maximalanspruch). Auch hier gilt, dass die Summe der zusätzlichen Leistungen mit der aktuellen Finanzierung abgedeckt werden kann. Die Leistungsverbesserung im Einzelfall kann jedoch erheblich sein und somit kann offensichtlichen Härtefällen entgegen gewirkt werden.
Statutenänderungen (Beilage 3):
• Anpassung Art 40
3.6. Einführung einer Lebenspartnerrente
Durch die Einführung der Lebenspartnerrente (Gleichstellung des Konkubinats mit Ehe und eingetragener Partnerschaft) sollen die Leistungsberechtigungen an die heutige Gesellschaftsstruktur und Zusammenlebensformen angepasst werden. Mit der Einführung der neuen technischen Grundlagen wird auch dieser Veränderung Rechnung getragen.
Statutenänderungen (Beilage 3):
• Neu: Art 48 bis
3.7. Leistungen im Todesfall ohne Hinterbliebene
Erhöhung der Leistungen im Todesfall ohne Hinterbliebene auf 50% des Kapitals. Bisher bestand der Anspruch auf eine Todesfallsumme in der Höhe einer maximalen einfachen Altersrente. Dies ist eine Anpassung an den heutigen Standard für Pensionskassen. Mit Blick auf den Schadensverlauf der letzen 10 Jahre kann der zusätzliche Kapitalabfluss bezüglich der Veränderung des Deckungsgrades vernachlässigt werden. Im konkreten Einzelfall wird jedoch eine bedeutend höhere Leistung ausgerichtet.
Statutenänderungen (Beilage 3):
• Anpassung Art 54
4. Finanzielle Auswirkungen
4.1. Veränderung der Arbeitgeberbeiträge
Basierend auf den effektiven Beiträgen für das Jahr 2010 kann durch die Statutenanpassung mit erwarteten Mehrkosten seitens des Arbeitgebers Stadt Olten in folgender Höhe gerechnet werden:
Beiträge 2010 Basis 2010
(mit Statutenänderung)
Beiträge Arbeitgeber 1‘887‘168 2‘065‘877
Nachzahlungen Arbeitgeber 507‘228 602‘549
Total 2‘394‘396 2‘668‘426
Mehrkosten Arbeitgeber 274‘030
4.2. Weitere Belastungen der laufenden Rechnung der Stadt Olten
Weitere Belastungen der Stadt Olten durch die Pensionskasse haben in den Jahren 2009 und 2010 aufgrund der gegenseitigen Verrechnung der Verzinsung Arbeitgeberbeitragsreserve und der Verzinsung des versicherungstechnischen Defizits nicht stattgefunden.
Für 2011 ist aber aufgrund der Reduktion der Verzinsung auf eine angemessene Höhe, welche aber nicht höher als der durchschnittliche Kapitalertrag sein darf, eine Reduktion der Arbeitgeberbeitragsreserve oder eine Belastung der Laufenden Rechnung der Stadt Olten zu erwarten.
5. Weiteres Vorgehen
Basierend auf dem abgeleiteten Handlungsbedarf aus den Bemerkungen zur Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und zur Strukturreform stellt dieser Antrag lediglich den ersten notwendigen Schritt zur Stabilisierung und Besserstellung der Pensionskasse der Stadt Olten dar.
Die notwendigen Arbeiten, mit einer Realisierungsfrist bis Ende 2012 bzw. 2013, werden im Verlauf des kommenden Jahres fortgeführt. Einerseits wird die Pensionskommission weitere Anpassungen vornehmen, andererseits muss die Stadt Olten bezüglich der Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserve Entscheide fällen. Dies, da beispielsweise die aktuell zulässige Verzinsung der Arbeitgeberbeitragsreserve unter dem zu entrichtenden Satz für die Verzinsung der Deckungslücke liegt. Der Stadtrat beantragt daher dem Parlament, den Auftrag zu erteilen eine entsprechende Vorlage bis spätestens November 2012 auszuarbeiten.
Beschlussesantrag:
I.
1. Vom Bericht und Antrag „Pensionskasse der Stadt Olten/Statutenanpassung“ wird Kenntnis genommen.
2. Die Statutenanpassung wird gemäss dem Wortlaut in Beilage 3 genehmigt.
3. Die Statutenanpassung tritt auf 01.01.2012 in Kraft.
4. Der Stadtrat (Direktion Finanzen und Informatik) wird mit der Erstellung einer Vorlage zur Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserve der Stadt Olten bis November 2012 beauftragt.
5. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II.
Ziffer I./2. dieses Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum.