Inhalt
Werkhof, Festmaterialmiete und Werkhofdienstleistungen/Kostenerlass/Beschluss
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 30. Mai 2011
- Beschreibung
- Ausgangslage
Am 23. Juni 2011 findet auf dem Ildefonsplatz der traditionelle Fronleichnamsgottesdienst der römisch-katholischen Kirche statt. Dafür vermietet der Werkhof das Festmaterial und führt die notwendigen Auf- und Abbauarbeiten und Transporte aus.
Gestützt auf die eingegangene Bestellung ist für 2011 mit dem gleichen Dienstleistungsaufwand seitens des Werkhofes wie in der Vorjahren zu rechnen. Allerdings finden auch andere Anlässe in diesem Zeitraum statt, so dass zum Teil die Infrastruktur berücksichtigt werden können. Es ist mit folgenden Kosten zu rechnen:
Materialmiete total Fr. 450.00
Transport, Auf- und Abbau der Bühne durch den Werkhof Fr. 1'200.00
Gebühren Gewerbepolizei für Sondernutzung Fr. 105.00
Total Fr. 1'755.00
Das röm.-kath. Pfarramt St. Marien Olten stellte am 18. Mai 2011 das Gesuch, die Kosten für Transport, Auf- und Abbau der Bühne von total Fr. 1'200.00 sowie die Gebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund der Gewerbepolizei von Fr. 105.00 wie in den Vorjahren zu erlassen.
Stellungnahme zum Gesuch
Der Fronleichnamgottesdienst ist unbestritten ein über die Konfessionsgrenzen hinaus beliebter Anlass ohne kommerziellen Charakter. Die Baudirektion befürwortet aus diesem Grund, ohne Präjudiz für die kommenden Jahre, wiederum einen Teilerlass der verrechneten Kosten in Höhe von Fr. 1'200.00 für die Werkhofdienstleistungen sowie Fr. 105.00 für die Gebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund der Gewerbepolizei für das Jahr 2011.
Zuständigkeit
Gemäss Gebührenordnung der Stadt Olten § 132 ist für Erlasse über Fr. 1'000.00 der Stadtrat zuständig:
2. Für gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse wirkende Organisationen kann das zuständige Ressort bis Fr. 1'000.-- die Gebühr herabsetzen oder erlassen. Bei Beträgen über Fr. 1'000.-- entscheidet der Stadtrat auf Antrag des Ressorts über die Herabsetzung oder den Erlass der Gebühr.
3. Wird eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen, ist der erlassene Rechnungsbetrag einem Aufwandkonto zu belasten.
Beschluss:
1. Im Sinne eines Teilerlasses werden die Kosten für Transport, Auf- und Abbau der Bühne in Höhe von Fr. 1'200.00 sowie die Gebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund von Fr. 105.00 erlassen.
2. Die Aufwendungen des Werkhofes von total Fr. 1'200.00 sowie die Gebühren der Gewerbepolizei von Fr. 105.00 werden dem Konto 012.365 (Dispositionskredit Stadtrat) belastet.
3. Die Materialkosten von Fr. 450.00 gehen zu Lasten römisch-katholische Kirchgemeinde.
4. Die Baudirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
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