Inhalt
Ersatzabgabe für nichterstellten Autoabstellplatz/Genehmigung
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 4. April 2011
- Beschreibung
- Die Eigentümer beabsichtigen gemäss Baugesuch Nr. 2011/009, den Einbau einer zusätzlichen Wohnung im Dachgeschoss, Grundstrasse 29, GB Olten Nr. 3019.
Die Vorschriften der kantonalen Bauverordnung (KBV) verlangen, dass bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe ausreichende Abstellflächen für Fahrzeuge zu schaffen sind. Für die Berechnung der erforderlichen Autoabstellplätze gelten die Richtlinien «Abstellplätze für Motorfahrzeuge» des Baureglements der Stadt Olten (BauR).
Die in den Projektplänen des Baugesuchs Nr. 2011/009 zusätzlich geplante Wohnung im Dachgeschoss erfordert im Vergleich mit der bisherigen Nutzung den Ausweis von einem zusätzlichen Autoabstellplatz. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, können auf dem Baugrundstück GB Olten Nr. 3019 keine zusätzlichen Autoabstellplätze ausgewiesen werden. Somit ist der erforderliche Autoabstellplatz in Form einer Ersatzabgabe auszukaufen.
Die Liegenschaft Grundstrasse 29 befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der Zweigeschossigen Wohnzone. Die Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz beträgt Fr. 3'000.00 (Art. 184 BauR).
Beschluss:
Der Stadtrat von Olten erlässt auf Antrag der Baudirektion folgende Verfügung:
1. Für den vorgesehenen Einbau einer zusätzlichen Wohnung im Dachgeschoss, Grundstrasse 29, GB Olten Nr. 3019, gemäss Baugesuch Nr. 2011/009, ist der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, auf Grund der Vorschriften von Art. 184 BauR, für den nicht erstellten Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von Fr. 3’000.00 zu entrichten.
2. Die Leistung der Ersatzabgabe für den nicht erstellten Autoabstellplatz wird in der zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Olten und den Eigentümern von GB Olten Nr. 3019 abzuschliessenden Vereinbarung geregelt.
3. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat von Olten Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Zugehörige Objekte
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