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Beschwerde gegen Badi-Rutschbahn abgewiesen
„Ortsbild nicht verletzt“
Nachdem im Januar 2010 ein Augenschein durchgeführt worden war, hat das Bau- und Justizdepartement nun die Beschwerde abgewiesen. In seinem Entscheid kommt es zur Erkenntnis, dass der Ersatz der alten Rutschbahn keine geschützte Baute betreffe und dass sich das Bauvorhaben weder in der Altstadtzone noch in einer Schutzzone befinde. Ebenfalls liege kein Bauvorhaben an einem als erhaltenswert eingestuften Kulturobjekt vor und sei damit die Zuständigkeit der Altstadtkommission nicht gegeben. Was die Farbgebung der neuen Rutschbahn angeht, so führt das Departement aus, könne der Ruf der Beschwerdeführer nach etwas mehr Fingerspitzengefühl – allerdings abhängig von der persönlichen Einschätzung – nachempfunden werden; die Nutzungsplanung sehe aber keine gestalterischen Einschränkungen in Formen und Farben vor. Zudem sei der Blick auf die Altstadt nicht direkt tangiert, werde das Ortsbild nicht verletzt und sei das Anliegen der Stadt Olten, den Zeitgeist auch in der Zone für öffentliche Bauten teilweise umzusetzen, grundsätzlich legitim. Schliesslich liege auch der wirtschaftliche Betrieb der Badi im öffentlichen Interesse.
Ebenfalls nicht gelten lässt das Bau- und Justizdepartement den Vorwurf der Beschwerdeführer, die als Sportanlage konzipierte Badi werde formlos und ohne öffentliches Mitwirkungsverfahren in eine Freizeitanlage umgewandelt: Zu einer Badi gehöre heute in aller Regel eine Rutschbahn und die Badi Olten sei seit langem eine Freizeitanlage. Die Auffassung der Beschwerdeführer, der langsame gesellschaftliche Wandel bedürfe eines Tages eines öffentlichen Mitwirkungsverfahrens und einer allfälligen Anpassung auf Planungsebene, sei lebensfremd. Was den Lärmvorwurf angeht, bezeichnet das Departement die Änderung der Rutschbahnanlage als lärmmässig vernachlässigbar. Schulkinder ohne Begleitung Erwachsener rmüssten die Badi ohnehin um 18 Uhr verlassen, die nächsten Liegenschaften befänden sich rund 100 Meter von der Rutschbahn entfernt und angesichts des unbeständigen Wetters in unseren Breitengraden gebe es zahlreiche Tage, an denen die Badi nicht oder kaum benützt werde. Keinesfalls sei eine erhebliche Störung der Bevölkerung im Sinne des Umweltschutzgesetzes gegeben. Insofern wäre auch das Erstellen eines teuren Lärmgutachtens unnötig und unverhältnismässig gewesen.
Der Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.