1. Ausgangslage
Am 16. März 1989 reichten Doris Engeler und Mitunterzeichnende eine Motion betr. Entschädigung für freiberufliche Hebammen bei Hausgeburten und Wochenbettbetreuungen ein. Die damalige Fürsorgedirektion erarbeitete entsprechende Richtlinien. Am 10. April 1990 stimmte der Stadtrat den Richtlinien über die Leistung von Gemeindebeiträgen an die Kosten der spitalexternen Hausgeburt durch die freiberuflich tätigen Hebammen zu. Am 25. April 1991 wurde das parlamentarische Geschäft abgeschrieben, da der Stadtrat mittlerweile die Richtlinien genehmigt hatte.
In den Richtlinien sind Beiträge an Hausgeburt und Wochenbettbetreuung von Fr. 500.-- und Beiträge an Spitalgeburt mit nachfolgender Wochenbettbetreuung von Fr. 250.-- festgehalten. Diese Beträge wurden am 27. März 1995 durch den Stadtrat an den Index angepasst und auf Fr. 580.-- bzw. 290.-- erhöht. In der langjährigen Praxis der Zusammenarbeit mit dem Geburtshaus La Vie wurden jeweils Beiträge von Fr. 320.-- bzw. Fr. 120.-- in Rechnung gestellt. Einzelne Hebammen stellen Fr. 500.-- in Rechnung.
2. Erwägungen
Die Leistungen der Hebammen werden durch die Krankenversicherung abgegolten. Einzig der Bereitschaftsdienst wird nicht als Leistung erfasst. Für diesen Bereitschaftsdienst (Wartegelder) stellen die Hebammen direkt den Leistungsbezügerinnen Rechnung. Der politische Wille im Jahre 1991 war, Hausgeburten und Wochenbettpflege zu Hause dadurch zu fördern, dass den Betroffenen keine Kosten entstehen. Es handelt sich klar um eine freiwillige städtische Leistung, für die es – vom politischen Willen abgesehen – keine gesetzliche Grundlage gibt.
Die Richtlinien entsprechen nicht der aktuellen Situation. Die maximal möglichen Beträge wurden nie in Rechnung gestellt. Beiträge von Fr. 320.-- bzw. Fr. 120.-- waren üblich. Einzelne Rechnungen betrugen Fr. 500.--. Der Unterschied zum Tarif des Geburtshauses La Vie war nicht zu erklären. Die Rechnungsbeträge lagen aber innerhalb der Richtlinien und mussten deshalb ausbezahlt werden.
In der langjährigen Praxis mit dem Geburtshaus La Vie haben sich Beiträge von Fr. 320.-- bzw. Fr. 120.-- als angemessen und berechtigt erwiesen. Höhere Beiträge entbehren einer Grundlage. Die Beiträge sind entsprechend festzusetzen. Auf automatische Indexierung ist zu verzichten. Der Stadtrat kann – bei tatsächlich ausgewiesenem Bedarf – jederzeit kurzfristig beschliessen.
3. Stellungnahmen
Die Querschnittdienstleistenden empfehlen einen kurzen Hinweis im B&A einzufügen, worum es sich bei den Wartegeldern im eigentlichen Sinne handelt und weshalb dieses städtische Leistungsfeld noch aktuell ist.
Beschluss:
1. Die Wartegelder (Ziffer 3 der Richtlinien vom 10. April 1990) werden wie folgt festgelegt:
- Hausgeburt und Wochenbettbetreuung Fr. 320.--
- Spitalgeburt mit nachfolgender Wochenbettbetreuung Fr. 120.--
2. Die Indexierung (Ziffer 4 der Richtlinien vom 10. April 1990) wird aufgehoben.
3. Ziffer 5 der Richtlinien vom 10. April 1990 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Wartegelder sind von der leistungserbringenden Hebamme der Sozialdirektion in Rechnung zu stellen.
4. Die Sozialdirektion wird mit dem Vollzug beauftragt