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„Frischer Wind“: Stadtrat beantragt Ungültigerklärung
„Nicht mit übergeordneter Gesetzgebung vereinbar“
Gestützt auf § 81 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, wonach das Gemeindeparlament eine Initiative für ungültig erklärt, wenn sie den Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist, beantragt der Stadtrat nun dem Parlament eine solche Ungültigerklärung. Er beruft sich dabei auf einen jüngst entschiedenen Fall in Hägendorf: Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 hat das Amt für Gemeinden die Genehmigung der Änderung von §23 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Hägendorf verweigert, da dieser gegen das passive Wahlrecht verstosse. Die Gemeinde Hägendorf wollte in ihrer neuen Gemeindeordnung, genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 9. Dezember 2010, folgende Amtszeitbeschränkung festlegen: „Die Amtszeit des Gemeindepräsidenten ist auf drei ganze Amtsperioden in Folge begrenzt. Eine zuvor bereits angebrochene Amtsperiode wird angerechnet. Bei einer Amtszeitunterbrechung von mindestens vier Jahren bleibt die vorhergehende Amtszeit unberücksichtigt.“ Die Hägendörfer Gemeindeordnung wurde auf Grund der Verfügung des Amtes für Gemeinden in diesem Punkt von Amtes wegen korrigiert.
Das Amt für Gemeinden folgte mit dieser Verfügung der bisherigen Praxis, das aktive (Recht zu wählen) und das passive (Recht gewählt zu werden) Wahlrecht bei politischen Mandaten nicht auseinanderfallen zu lassen. Bereits 1979 hatte der Regierungsrat in einem Beschwerdeentscheid festgehalten, dass die Gemeinden nicht befugt seien, Amtszeitbeschränkungen für ihre Gemeinderatsmitglieder einzuführen: Es sei davon auszugehen, so die damalige Begründung, dass der kantonale Gemeindegesetzgeber grundsätzlich das ihm verfassungsmässig zugesicherte Recht beanspruche, die Gemeindeorganisation gesamthaft zu regeln, und nur dort eine Ausnahme von diesem Grundsatz zulasse, wo er dies ausdrücklich wünsche. Das bedeute für die Rechtsanwendung, dass dem Fehlen einer bestimmten Organisationsnorm im Gemeindegesetz nicht die Bedeutung beigemessen werden dürfe, der kantonale Gemeindegesetzgeber habe die Regelung der Angelegenheit den Gemeinden überlassen wollen. Nur dort, wo ein entsprechender Verweis im Gemeindegesetz ausdrücklich vorgesehen sei, treffe dies zu.
In Analogie zu diesem Entscheid und zur jüngsten Verfügung des Amtes für Gemeinden müsse davon ausgegangen werden, so der Stadtrat, dass auch das Anliegen der Volkinitiative „Frischer Wind für Oltner Stadtrat“ nicht mit der übergeordneten Gesetzgebung vereinbar ist und eine entsprechende Änderung der Gemeindeordnung – sollte sie von den zuständigen Instanzen genehmigt werden – von den übergeordneten kantonalen Instanzen nicht genehmigt würde.
„Generelle Regelung nicht notwendig“
Der Stadtrat erachtet die Volksinitiative aber auch aus inhaltlichen Gründen als nicht unterstützungswürdig. Die Erfahrung zeige, dass Amtsdauern über 12 Jahre in der Zusammensetzung des Oltner Stadtrates seit der Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation im Jahre 1973 nicht die Regel seien: Von bisher 19 Amtsinhabenden seien sechs länger als zwölf Jahre im Amt gewesen, darunter drei Stadtpräsidenten und zwei damalige Stadtratsmitglieder im Hauptamt. Zudem sei festzuhalten, dass mit dem Nominierungsverfahren durch die Parteien und der Volkswahl im Vierjahresrhythmus – bei ehrlicher und konsequenter Anwendung – ausreichende Möglichkeiten bestünden, Amtsinhaber/innen, die sich aus der Sicht von Mehrheiten nicht bewährt hätten und für die nach deren Meinung geeignetere Alternativen bestünden, durch das Korrektiv der Nichtwiederwahl an einer weiteren Ausübung ihres Amtes zu hindern.
Die Volksinitiative berücksichtige zudem nicht, betont der Stadtrat, dass auch Direktionswechsel erstens für „frischen Wind“ sorgen könnten und zweitens eine neuerliche Einarbeitungszeit erforderten. Und eine generelle Regelung, wie sie vom Stadtrat aus den genannten Gründen als nicht notwendig erachtet werde, würde im Gegenzug verunmöglichen, dass bewährte, engagierte Amtsinhaber/innen über zwölf Jahre hinaus ihre Aufgabe weiterführen könnten. Dies ist nach Ansicht des Stadtrates insbesondere dann von Nachteil, wenn ein Mitglied des Stadtrates nach vier oder acht Jahren in Teilzeit mit entsprechender Erfahrung ins Stadtpräsidium wechseln möchte und ihm dann nur noch vier bzw. acht Jahre im Amt des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin verblieben.