Inhalt
Bahnhof Ost, Tannwaldstrasse-Martin Disteli-Strasse-Rosengasse/Verkehrsmassnahmen
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 6. Dezember 2010
- Beschreibung
- Am 28. Januar 2010 stimmte das Gemeindeparlament der Stadt Olten der Projektentwicklung Umgestaltung Bahnhof Ost zu. Im Projekt Bahnhof Ost ist auch ein neues Verkehrsregime enthalten. Dieses beinhaltet im Wesentlichen folgende Massnahmen:
1. Der Durchgangsverkehr von und zum Industriegebiet Nord bzw. von und nach Trim-bach / Winznau bzw. Starrkirch-Wil und Dulliken wird mittels Zufahrtsbeschränkung unterbunden. Zu diesem Zweck wird in den Kreuzungsbereichen Tannwaldstrasse / Geissfluhweg sowie Haslistrasse / Tannwaldstrasse ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge signalisiert. Der Zubringerdienst zwischen diesen beiden Verzweigungen (z.B. EAO, VEBO, SBB etc.) bleibt sowohl ab Haslistrasse als auch ab Geissfluhweg möglich.
Mit dieser Massnahme können insbesondere der Geissfluhweg, aber auch die übrigen Strassenzüge in diesem Bereich, von unnötigem Fremdverkehr (z.B. Freierverkehr zur Haslistrasse) entlastet werden. Das Fahrverbot soll auch für die Anwohnenden des Hardfeldquartiers gelten.
Weil mit dieser Massnahme zwangsläufig eine gewisse Verlagerung auf die Hauptachsen stattfinden wird, soll die Massnahme erst nach Eröffnung der ERO eingeführt werden.
2. Die Tannwaldstrasse ist im Bereich nach der Liegenschaft Tannwaldstrasse Nr. 2 und dem Geissfluhweg nur noch im Einbahnverkehr (Ausnahme Fahrräder und Motorfahrräder) befahrbar und zwar jeweils Richtung Martin-Distelistrasse. Auch in der Martin-Distelistrasse, zwischen dem Treppenaufgang Bahnhof Ost und der Liegenschaft Martin-Distelistrasse Nr. 4, wird der Motorfahrzeugverkehr nur noch im Einbahnregime geführt. Damit die Fahrzeuge vor der verbotenen Einfahrt auf Höhe der Martin-Distelistrasse Nr. 4 wenden können, muss ein Halteverbot signalisiert werden.
Diese Massnahmen werden nötig, um das im Projekt Bahnhof Ost enthaltene Bauvorhaben der neu zu errichtenden Fussgängertreppe auf dem Bahnhofplatz Ost realisieren zu können. Das Einbahnregime soll deshalb erst nach Genehmigung und Ausführung der Bauvorhaben in diesem Zusammenhang eingeführt werden.
3. Die Begegnungszone wird an der alten Aarauerstrasse und der Tannwaldstrasse, im Bereich zwischen der neuen Fachhochschule und Geissfluhweg, sowie an der Rosengasse, der Martin-Distelistrasse und der Hardfeldstrasse, im Bereich zwischen Neuhardstrasse und Tannwaldstrasse, eingeführt.
Diese Massnahme dient in erster Linie der Sicherheit des Langsamverkehrs in Hinblick auf die Eröffnung der neuen Fachhochschule. Die Realisierung kann jedoch bereits vor der geplanten Eröffnung der FHNW im Jahr 2013 umgesetzt werden.
Für die Realisation der oben beschriebenen Signalisationsmassnahmen sind die finanziellen Mittel von CHF 60‘000.-- notwendig.
Beschluss:
Gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) und der Änderung der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr, RRB vom 08. März 1994 / Inkrafttreten 01. Juli 1999, werden folgende Verkehrsmassnahmen beschlossen:
1. Einführung der Zufahrtsbeschränkung an der Tannwaldstrasse zwischen Stellwerk SBB und Haslistrasse für Motorfahrzeuge, ausgenommen Zubringerdienst. Die Umsetzung erfolgt mit der Inbetriebnahme der ERO.
2. Einführung des Einbahnregimes im Bereich Tannwaldstrasse / Martin-Distelistrasse. Die Umsetzung erfolgt erst mit der Genehmigung und Ausführung der Bauvorhaben im Zusammenhang mit dem Projekt Bahnhof Ost.
3. Einführung der Begegnungszone an der Tannwaldstrasse, zwischen Verzweigung alte Aarauerstrasse und Geissfluhweg, an der Rosengasse, der Martin-Distelistrasse und der Hardfeldstrasse ab Neuhardstrasse bis Tannwaldstrasse. Die Tempo 30-Zone an der Rosengasse, zwischen Neuhardstrasse und Tannwaldstrasse, wird aufgehoben.
4. Die Kosten für die Signalisationsänderungen von CHF 60‘000.-- werden bewilligt.
5. Signalisationsänderungen gemäss dem Signalisations- und Markierungsplan vom 23.11.2010.
6. Die Signalisation ist mit Rechtsmittelbelehrung in der Oltner Tagespresse zu publizieren (Art. 107, Abs. 2 SSV)
7. Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Departement des Innern des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden.
8. Der Beschluss des Stadtrates tritt, unter Vorbehalt allfälliger Einsprachen, nach Ablauf der Beschwerdefrist und mit Verfügung der Stadtpolizei in Kraft.
9. Die Direktion Öffentliche Sicherheit und die Baudirektion werden mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
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