Inhalt
Motion GPK für auftragsorientierte Kompetenzen der GPK/Beantwortung
- Geschäftsart
- Bericht und Antrag
- Datum
- 18. November 2010
- Beschreibung
- Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) hat am 23. Februar 2010 folgende Motion eingereicht:
„Soll die Geschäftsprüfungskommission ihren gesetzlichen Auftrag wahrnehmen und die Kontrolle sowie die Büroaufsicht über die gesamte Verwaltung und die Verwaltungstätigkeiten ausüben können, muss sie mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet werden. Im Rahmen der Aufarbeitung von Olten SüdWest wurde festgestellt, dass die Kompetenzen, Rechte und Pflichten der GPK nur ungenügend geregelt sind. Der Stadtrat wird deshalb aufgefordert, eine Vorlage auszuarbeiten, welche auftragsorientiert die Kompetenzen, Rechte und Pflichten der GPK regelt.
Begründung der Motion
Bei der Vorbereitung und Planung der Aufarbeitung Olten SüdWest hat die GPK feststellen müssen, dass sie zwar gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. e GO die Aufgabe hat, die Verwaltungstätigkeit zu kontrollieren, ihr aber teilweise die diesbezüglichen Kompetenzen fehlen. Nicht oder nur unvollständig geregelt sind die Kompetenzen der GPK insbesondere bezogen auf die Rechte und Möglichkeiten, Akten einzusehen und Personen zu Gesprächen vorzuladen.
Die Geschäftsprüfungskommission hat zwar eine Arbeitsrichtlinie erlassen (am 9. Juni 2004). Sie kann sich selber aber keine Rechte geben. Das Erteilen von Kompetenzen (Erlass eines Geschäftsreglements der GPK, Änderung der Gemeindeordnung etc.) hat den dafür vorgesehen Prozess zu durchlaufen.
Es muss festgestellt werden, dass die Kompetenzen, Rechte und Pflichten der GPK nicht bzw. nur ungenügend geregelt sind. Es ist insbesondere nicht klar, ob und wie die GPK Einsicht in Berichte, Unterlagen und Dokumente der Verwaltung nehmen kann (Akteneinsichtsrecht bzw. Editionspflicht) sowie Stadträte, Verwaltungsfachleute, Sachbearbeiter und Angestellte der Verwaltung befragen kann (Befragungsrecht bzw. Zeugenpflicht).
Um die Oberaufsicht und die Kontrolle der Verwaltung und deren Tätigkeiten ausüben zu können, muss der GPK ein Inspektionsrecht zugestanden werden. Die Kompetenz, Besichtigungen vornehmen und Inspektionen durchführen zu können, fehlt aktuell aber gänzlich.“
* * *
Stadtpräsident Ernst Zingg beantwortet den Vorstoss im Namen des Stadtrates wie folgt:
Die Debatte zum Thema Olten SüdWest hat aufgezeigt, dass es punkto Kompetenzen, Rechte und Pflichten der GPK, wie sie heute in der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Olten definiert sind, einen Klärungsbedarf gibt. Den gesetzlichen Rahmen dazu bildet das Gemeindegesetz; eine entsprechende Änderung der Gemeindeordnung untersteht der Volksabstimmung.
Nach Ansicht des Stadtrates ist es indessen wenig förderlich, wenn nur einer Seite, nämlich dem Stadtrat, der Auftrag zur entsprechenden Anpassung der Gemeindeordnung gegeben
wird. Er schlägt daher die Bildung einer Spezialkommission vor, zusammengesetzt aus Vertreterinnen und Vertretern der GPK, des Parlamentsbüros und des Stadtrates (beispielsweise je Präsidium und Vizepräsidium) sowie Stadtschreiber und Rechtskonsulent.
In diesem Sinne empfiehlt der Stadtrat dem Parlament die Überweisung der Motion.
Zugehörige Objekte
Datum | Sitzung |
---|