Inhalt
Verkehrsmassnahme, von Rollstrasse/Herabsetzung Höchstgeschwindigkeit
- Geschäftsart
- Beschluss
- Datum
- 25. Oktober 2010
- Beschreibung
- Im Bereich der von Rollstrasse entsteht bis Oktober 2013 der Neubau der Fachhochschule Nordwestschweiz. Während dieser Zeit wird der Fahrverkehr infolge der Bauarbeiten teilweise beeinträchtigt. Die Fahrbahnbreite beträgt zum Teil nur 6,50 Meter. Das Trottoir im östlichen Bereich ist wegen diversen Treppenaufgängen zu privaten Liegenschaften zum Teil nur ca. 1 Meter breit. Auf der westlichen Seite wurde für die Fussgänger ein provisorischer Fussweg erstellt.
An der Riggenbachstrasse, welche an die von Rollstrasse angrenzt, befindet sich die bestehende Fachhochschule sowie das Berufsbildungszentrum des Kantons Solothurn. Ebenfalls befinden sich die beiden Einkaufszentren Sälipark und Sälihof sowie die Klinik Pallas und das Hotel Arte in diesem Bereich. Aus diesem Grund wird die von Rollstrasse täglich von Hunderten Zufussgehenden benützt.
Die Stadtpolizei hat die Situation seit Beginn der Bauarbeiten genau beobachtet. Sie hat festgestellt, dass infolge der angrenzenden Einkaufszentren ein recht hohes Verkehrsaufkommen zu verzeichnen ist. Da die Fussgängerbereiche für das hohe Fussgängeraufkommen schmal sind, weichen die Fussgänger, vor allem die Schüler der umliegenden Schulen, teilweise auf die Fahrbahnen aus. Die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erachten die Stadtpolizei und die Baudirektion der Stadt Olten während der Bauzeit deshalb als zu hoch. Gemäss Strassenverkehrsrecht, Signalisationsverordnung SSV, ist eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit möglich, wenn bestimmte Strassenbenützer, im Fall der von Rollstrasse die Zufussgehenden, eines besonderen, nicht anders zu erreichenden, Schutzes bedürfen.
Die Direktion Öffentliche Sicherheit beantragt deshalb dem Stadtrat, die Höchstgeschwindigkeit an der von Rollstrasse während der Bauzeit, d.h. bis ca. Oktober 2013, aus Gründen der Verkehrssicherheit auf 30 km/h zu reduzieren.
Stellungnahme der Querschnittsdienstleistenden
Die Querschnittsdienstleistenden wurden miteinbezogen.
Beschluss:
Gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr sowie Art. 107 der Signalisationsverordnung und der Änderung der Kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr, RRB vom 08. März 1994/Inkrafttreten 01. Juli 1994, wird folgende Verkehrsmassnahme beschlossen:
1. Vorschriftssignal 2.30, Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, ab Verzweigung Aarauerstrasse/Tannwaldstrasse bis Riggenbachstrasse/Einmündung Bifangstrasse.
2. Die Signalisation ist mit Rechtsmittelbelehrung in der Oltner Tagespresse zu publizieren (Art. 107, Abs. 2 SSV).
3. Gegen diese Verkehrsmassnahme kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung beim Departement des Innern des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden.
4. Der Beschluss des Stadtrates tritt, unter Vorbehalt allfälliger Einsprachen, nach Ablauf der Beschwerdefrist und mit der Verfügung der Stadtpolizei in Kraft.
5. Die Direktion Öffentliche Sicherheit wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zugehörige Objekte
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